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Für Erdbewegungen zuständige Unternehmen

Gemäß Artikel 26 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit, wird das Unternehmen, das über den Bestimmungsort des Bodenmaterials entscheidet und den Transport durchführt oder veranlasst, als verantwortliches Unternehmen für die „Meldung einer Erdbewegung“ und die Einholung der „Transportdokumente“ angegeben.

Gemäß den Vorgaben des speziellen Lastenhefts und des „Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit“ (sofern erforderlich), führt der für die Erdbewegung Zuständige folgende Schritte durch:

  • Fall 1: Abtransport des Bodenmaterials vom Ursprungsort zu einer für die Vorbehandlung und/oder Behandlung, Zwischenlagerung, Sortierung und/oder Neugruppierung „zugelassenen Einrichtung“
  • Fall 2: Abtransport des Bodenmaterials vom Ursprungsort zu einem Empfängerort (Auffüllungs- bzw. Aufschüttungsort) zur Verwertung
  • Fall 3: Abtransport des Bodenmaterials vom Ursprungsort in ein technisches Vergrabungszentrum

Achtung: Das Aushubmaterial, das von einem unverdächtigen Ursprungsort stammt und dazu bestimmt ist, an diesem Ursprungsort in einer Zone derselben Nutzungsart oder einer weniger sensiblen Nutzungsart verwertet zu werden, unterliegt nicht der Meldepflicht für Erdbewegungen. Andere Sonderfälle sind nicht rückverfolgbar, die FAQ schildern diese Fälle im Detail.

Ebenso ist ein „Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit“ erforderlich, wenn mehr als 400 m³ Bodenmaterial von einer Baustelle abtransportiert wird oder wenn Bodenmaterial im Bereich einer Parzelle ausgehoben wird, das in der Datenbank zum Zustand der Böden (DZB bzw. fr. BDES) in Farbe (Pfirsich oder Lavendel) dargestellt ist. In diesen Fällen ist es unerlässlich, vom Bauherrn/Bauträger die Referenz dieses Zertifikats anzufordern, um die Rückverfolgbarkeit des Bodenmaterials zu erzielen.

Fallbeschreibungen

Welche Schritte müssen von dem für die Erdbewegungen zuständigen Unternehmen durchgeführt werden?

FALL 1

Abtransport des Bodenmaterials vom Ursprungsort zu einer für die Vorbehandlung und/oder Behandlung des Bodenmaterials zugelassenen Einrichtung

Vor jedem Transport und/oder jeder Neugruppierung von Bodenmaterial in eine für die Vorbehandlung und/oder die Behandlung zugelassenen Einrichtung muss das für die Erdbewegung zuständige Unternehmen davon Meldung an die ASBL Walterre tätigen.

Zur Erinnerung: Eine „zugelassene Einrichtung“ ist eine zugelassene Einrichtung zur Zwischenlagerung, Sortierung-Neugruppierung, Vorbehandlung und/oder Aufbereitung von Bodenmaterial. Anders gesagt kann eine zugelassene Einrichtung als Zwischenglied zwischen dem Transport des Bodenmaterials von der Baustelle und dessen Verwertung am Empfängerort betrachtet werden.

Das Unternehmen führt diese Meldung einer Erdbewegung elektronisch über unsere Online-Plattform durch. Daher ist ein Zugriff auf diese erforderlich. Die Registrierung auf der Plattform erfolgt über das allgemeine Formular. Die Bearbeitungsgebühr muss im Voraus bei Einsendung des Antrags gezahlt werden (30,25 € inkl. MwSt. für ein Volumen von < 400m³). Rufen Sie zu diesem Zweck bitte unseren Bereich Rechnungsstellung auf.

Im Falle einer vollständigen und zulässigen Meldung einer Erdbewegung wird innerhalb von 24 Stunden nach deren Eingang bei der ASBL Walterre ein Transportdokument ausgestellt. Leitfäden, die die Einreichung einer „Meldung einer Erdbewegung zu einer zugelassenen Einrichtung mit oder ohne Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ermöglichen, sind auf unserer Internetseite verfügbar. In diesen erfahren Sie Schritt für Schritt die Vorgehensweise.

Das Unternehmen, das für den Transport der Erdmaterialien zuständig ist, übergibt dieses „Transportdokument“ dem Transporteur der Erdmaterialien.

Der Transporteur des Erdmaterials muss dieses „Transportdokument“ in zweifacher Ausfertigung in seinem Transportwagen vorliegen haben. Nach Beendigung der Arbeiten auf der Baustelle wird das für die Erdbewegung verantwortliche Unternehmen den Betreiber der zugelassenen Einrichtung darüber in Kenntnis setzen, dass die Arbeiten auf seiner Baustelle abgeschlossen sind, sowie eine Kopie der „Transportscheine und -dokumente“ aushändigen.

FALL 2

Abtransport des Bodenmaterials vom Ursprungsort zu einem Empfängerort (Auffüllungs- bzw. Aufschüttungsort) zur Verwertung

Vor jedem Transport zu einem Empfängerort muss das für die Erdbewegung zuständige Unternehmen davon Meldung an die ASBL Walterre machen.

Zur Erinnerung: Ein Empfängerort entspricht dem endgültigen Zielort des Bodenmaterials, dem Ort, an dem es verwertet werden soll. Dabei kann es sich um einen zu verfüllenden Steinbruch handeln, um eine zu sanierende Mülldeponie, um eine zugelassene Verkippungsstelle oder auch um zu planierendes Gelände. Kurz gesagt, jedes Gelände, auf welche das Bodenmaterial mit dem Ziel der Verwertung verbracht wird.

Das Unternehmen führt diese Meldung einer Erdbewegung elektronisch über unsere Online-Plattform durch. Daher ist ein Zugriff auf diese erforderlich. Die Registrierung auf der Plattform erfolgt über das allgemeine Formular. Die Bearbeitungsgebühr muss im Voraus bei Einsendung des Antrags gezahlt werden (30,25 € inkl. MwSt. für ein Volumen von < 400 m³). Rufen Sie zu diesem Zweck bitte unseren Bereich Rechnungsstellung auf.

Im Falle einer vollständigen und zulässigen Meldung einer Erdbewegung wird innerhalb von 2 Werktagen nach deren Eingang bei der ASBL Walterre ein Transportdokument ausgestellt. Leitfäden, die die Einreichung einer „Meldung einer Erdbewegung zu einem Empfängerort mit oder ohne Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ermöglichen, sind auf unserer Internetseite verfügbar. In diesen erfahren Sie Schritt für Schritt die Vorgehensweise.

Das Unternehmen, das für den Transport der Erdmaterialien zuständig ist, übergibt dieses Transportdokument dem Transporteur der Erdmaterialien.

Der Transporteur des Erdmaterials muss dieses „Transportdokument“ in zweifacher Ausfertigung in seinem Transportwagen vorliegen haben. Nach Beendigung der Arbeiten auf der Baustelle wird das für die Erdbewegung verantwortliche Unternehmen den Verwerter des Erdmaterials darüber in Kenntnis setzen, dass die Arbeiten auf seiner Baustelle abgeschlossen sind, sowie eine Kopie der „Transportscheine und -dokumente“ aushändigen.

Das Unternehmen, das die Verwertung dieses Erdmaterials durchführt, befolgt dabei die Anforderungen, die im Register Verwerter beschrieben sind.

FALL 3

Abtransport des Bodenmaterials vom Ursprungsort in ein technisches Vergrabungszentrum

Vor jedem Transport an ein technisches Vergrabungszentrum muss das für die Erdbewegung zuständige Unternehmen davon Meldung an die ASBL Walterre tätigen.

Das Unternehmen führt diese Meldung einer Erdbewegung elektronisch über unsere Online-Plattform durch. Daher ist ein Zugriff auf diese erforderlich. Die Registrierung auf der Plattform erfolgt über das allgemeine Formular. Die Bearbeitungsgebühr muss im Voraus bei Einsendung des Antrags gezahlt werden (30,25 € inkl. MwSt. für ein Volumen von < 400 m³). Rufen Sie zu diesem Zweck bitte unseren Bereich Rechnungsstellung auf.

Im Falle einer vollständigen und zulässigen Meldung einer Erdbewegung wird innerhalb von 24 Stunden nach deren Eingang bei der ASBL Walterre ein Transportdokument ausgestellt. Leitfäden, die die Einreichung einer „Meldung einer Erdbewegung zu einem technischen Vergrabungszentrum mit oder ohne Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ermöglichen, sind auf unserer Internetseite verfügbar. In diesen erfahren Sie Schritt für Schritt die Vorgehensweise.

Das Unternehmen, das für den Transport der Erdmaterialien zuständig ist, übergibt dieses „Transportdokument“ dem Transporteur der Erdmaterialien.

Der Transporteur des Erdmaterials muss dieses „Transportdokument“ in zweifacher Ausfertigung in seinem Transportwagen vorliegen haben. Nach Beendigung der Arbeiten auf der Baustelle wird das für die Erdbewegung verantwortliche Unternehmen den Betreiber des technischen Vergrabungszentrums darüber in Kenntnis setzen, dass die Arbeiten auf seiner Baustelle abgeschlossen sind, sowie eine Kopie der „Transportscheine und -dokumente“ aushändigen.

Erdtransportunternehmen

Der Transport des Erdmaterials muss von einem Unternehmen durchgeführt werden, das durch eine Registrierung beim Öffentlichen Dienst der Wallonie – Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen, Umwelt für den Transport von Abfällen autorisiert ist.

In den Transportfahrzeugen muss das Transportdokument in mindestens zweifacher Ausfertigung vorliegen. Um in das Transportdokument eingetragen zu werden, muss der Transporteur ebenfalls in der Plattform registriert sein. Die Registrierung auf der Plattform erfolgt über das allgemeine Formular.

Dieses Dokument wird dem Transportverantwortlichen durch das für die Erdbewegungen zuständige Unternehmen übermittelt.

Eines der Exemplare wird vom Transportverantwortlichen aufbewahrt und dasandere Exemplar wird dem Empfänger des Bodenmaterials übergeben, gleichgültig, ob es sich dabei um den Betreiber einer für die Vorbehandlung und/oder Behandlung, Zwischenlagerung, Sortierung und/oder Neugruppierung von Bodenmaterial zugelassenen Einrichtung handelt, oder um den Verwerter an einem Empfängerort (Auffüllungs- bzw. Aufschüttungsort).

Das für den Transport zugelassene Unternehmen bewahrt die gesamten Transportdokumente (mindestens 5 Jahre lang) auf. Diese bilden sein Abfalltransportregister.

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Häufig gestellte Fragen - FAQ

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen haben die Vermittlung eines Gesetzestextes zum Ziel und ersetzen nicht den Inhalt des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres)