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Newsletter Dezember 2021

1. Erläuterungen zu den Walterre-Codes

Wir bieten Ihnen eine Übersicht über die verschiedenen Arten möglicher Walterre-Codes:
  • Code 1X: Land, das einer Qualitätskontrolle durch einen von Walterre bestätigten TQR unterzogen wurde. „X“ ist eine Zahl von 1 bis 5 oder 9, je nach Art der Nutzung.
  • Code 2X: Land, das keiner Qualitätskontrolle unterzogen werden muss (Volumen < 400 m³ und Land, das nicht den Anforderungen entspricht). „X“ ist eine Zahl zwischen 1 und 5, abhängig von der Art der Nutzung des Grundstücks.
  • Code 10: Boden, der analysiert werden muss, aber zu einer zugelassenen Anlage geschickt wird, bevor die Qualitätskontrolle des Bodens gemäß Art. 6 §2 Abs. 2 AGW Land durchgeführt wird.
  • Code 99: Boden aus Sanierungsmaßnahmen (Sanierungsplan oder Maßnahme der sofortigen Verwaltung), der in einem zugelassenen Behandlungszentrum behandelt werden muss.
Für weitere Informationen über die Walterre-Codes verweisen wir Sie auf die Erläuterungen zur Walterre-Codierung hier. „

2. Kurische Landschaften

Aufgrund einer Klarstellung der Verwaltung bezüglich der Entsorgung von Abfällen, die bei der Wartung von Regenwasserbecken und der Reinigung von Abwasserkanälen und Gräben entlang von Verkehrswegen anfallen, schlagen wir eine Zusammenfassung der Entsorgungsmethoden vor.
  • Abfälle aus Gräben entlang von Verkehrswegen sind aufgrund ihrer Eigenschaften mit der Definition von „Boden“ gemäß dem AGW vom 5/07/2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Boden gleichzusetzen. Daher können sie gemäß dem AGW vom 5/07/2018 verwaltet werden, in welchem Fall das AGW vom 30/11/1995 keine Anwendung mehr findet. Sie müssen dann das gleiche Verfahren wie Boden befolgen (Transportdokument, CCQT, …)
    Es ist jedoch zu beachten, dass die Gräben in das Straßenplanum aufgenommen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass ein Volumen von weniger als 400 m³ die Normen für die Verwertung an Empfängerstandorten des Nutzungstyps V erfüllt.
  • Schlamm aus Regenwasserbecken wird weiterhin in Übereinstimmung mit dem AGW vom 30.11.1995 über die Entsorgung von Material, das durch Bagger- oder Ausbaggerungsarbeiten aus dem Bett und den Ufern von Wasserläufen und -plänen entfernt wurde, entsorgt oder in ein Entsorgungszentrum gebracht, das diese Art von Abfall aufnehmen kann.
  • Abfälle aus der Kanalreinigung behalten den Code 20.03.06 und werden in Übereinstimmung mit dem AGW vom 30.11.1995 behandelt oder in ein Entsorgungszentrum gebracht, das diese Art von Abfällen aufnehmen kann.

3. Mischung aus Erde/Kompost

Die Verwaltung schlägt eine Änderung des Verfahrens zur Rückverfolgbarkeit von Erde und Erd-/Kompostmischungen vor, die für die Anlage von Gärten und Grünflächen durch oder für Privatpersonen bestimmt sind.

Der Boden muss vor der Ankunft in der genehmigten Anlage mindestens nachverfolgbar sein (wenn das Volumen des Bodens von einem Ursprungsort mehr als 400 m³ beträgt oder wenn der Ort verdächtig im Sinne des AGW ist, muss ein TQR erstellt werden). Dies bedeutet, dass ein Transportdokument die Herkunft des Bodens belegen muss. Sobald die Böden in der genehmigten Anlage sind und die Untersuchungen abgeschlossen sind (ggf. Ausstellung eines TQC), kann die Mischung der Böden mit dem Kompost erfolgen. Die Art der Nutzung der entsorgten Partien muss mit der Art der Bestimmung übereinstimmen. Sendungen, die den Nutzungstypen IV oder V entsprechen, können nicht mit Kompost gemischt werden, da die Verwertung dieser Art von Mischungen hauptsächlich in privaten Haushalten erfolgt (Nutzungstyp III).

  • Wenn das Land von Privatpersonen entsorgt wird, muss keine Meldung über die Bewegung von Land erfolgen.
  • Wenn das Land von professionellen Gärtnern entsorgt wird, wird auch keine TMN verlangt. Es ist jedoch erforderlich, dass die KI alle abtransportierten Mengen aufzeichnet. Dieses Register muss an Walterre geschickt werden, sobald die gesamte Charge Erde/Kompost von der KI abtransportiert wurde.

4. Abtransport von Erdreich nach Flandern oder Brüssel

Bisher musste für die Abfuhr von Erdreich aus Wallonien nach Flandern oder in die Region Brüssel-Hauptstadt ab einem Volumen von 20 m³ ein Bodenqualitätsbericht (TQR) erstellt werden.

Ab sofort ist für den Versand von Land in diese beiden Regionen, unabhängig von der Menge, kein TQR mehr erforderlich. Allerdings muss das Land den Vorschriften der Zielregion entsprechen.

Es ist jedoch unerlässlich, dass Sie über ein Transportdokument verfügen, bevor Sie Land in eine dieser beiden Regionen versenden. Der Walterre-Code für solche Böden ist Code 10.
Es ist auch wichtig, daran zu erinnern, dass bei der Ausfuhr von Böden aus dem Königreich Belgien die EU-Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen Anwendung findet. In solchen Fällen unterliegt das Land auch einem TQR.