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Verwerter der Bodenmaterialien

Die Verwertung der Bodenmaterialien (d. h. ihre Endverwertung) wird professionell durchgeführt und muss durch eine Person oder ein Unternehmen erfolgen, die oder das im Sinne des Artikels 3 des Erlasses vom 14. Juni 2001 zur Aufwertung der Abfälle registriert ist.

Achtung: Die Verwertung der Bodenmaterialien muss die Gesetze über Städtebau (Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung – CoDT) und Umweltangelegenheiten (Erlass Umweltgenehmigung – Décret Permis d’environnement) beachten. Es empfiehlt sich, bei einem Umweltberater oder bei Ihrer Gemeinde zu erfragen, ob Sie für die geplante Aufschüttung eine Genehmigung beantragen müssen.

Zwei Fälle können auftreten:

  • Fall 1: Verwertung von Bodenmaterialien von einer zugelassenen Einrichtung oder einem Standort, der nicht mit dem Empfängerort übereinstimmt.
  • Fall 2: Verwertung der Bodenmaterialien am Ursprungsort, d. h. ihre Wiederverwendung an diesem Ursprungsort.

Abgesehen von den chemischen Kriterien, die erfüllt sein müssen, um an einem Empfängerort verwendet zu werden, enthält das Bodenmaterial keine gefährlichen Abfälle sowie weder in Masse noch in Volumen:

  • mehr als 1 % ungefährliche Baustoffe und Bauabfälle, die keine inerten Abfälle sind;
  • mehr als 5 % organische Materialien wie Holz oder Pflanzenreste;
  • mehr als 5 % inerten Bauschutt aus Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik, bituminösen Materialien. Bei der direkten Wiederverwendung von Straßenerde auf einer anderen öffentlichen Straße wird dieser Gehalt auf 10 % erhöht;
  • mehr als 50 % Steinmaterialien natürlichen Ursprungs, wie z. B. Steinschüttungen. Bei Zustimmung des Empfängerorts kann dieser Gehalt mehr als 50 % betragen, sofern eine Oberschicht von mindestens 50 cm die 50 % einhält.

Fall 1: Verwertung von Bodenmaterialien von einer zugelassenen Einrichtung oder einem Standort, der nicht mit dem Empfängerort übereinstimmt.

Zunächst muss der Empfängerort in die Datenbank von Walterre eingetragen werden. Dies erfolgt mithilfe der Empfängerort-Erklärung, welche von der Person, die die Verwertung des Bodenmaterials ausführt, oder von einem beauftragten Dritten durchgeführt werden muss. Auf unserer Internetseite stehen Ihnen Leitfäden zur Unterstützung bei diesen Schritten zur Verfügung. Für diese Erklärung ist Folgendes erforderlich:

  • Der Standort des Ziels: Adresse, Katasterparzellen, Lambert 72-Koordinaten.
  • Die rechtmäßige Verwendungsart (gegenüber dem Sektorplan) sowie die tatsächliche Verwendungsart (gegenüber der künftigen Nutzung) des Empfängerorts.
  • Ein Plan, auf welchem die Aufschüttungsbereiche vor dem Hintergrund eines Sektorplans angegeben sind, sowie die relevanten Seiten der Umwelt- oder Stadtplanungsgenehmigung

Bei Eintreffen des Bodenmaterials am Empfängerort erhält der Empfänger des Bodenmaterials vom Transporteur das Transportdokument für das Bodenmaterial. Die Transportscheine werden mit Datum verstehen und vom Empfänger und vom Transporteur unterschrieben.

Innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang der letzten Lieferung von Erdmaterial für eine definierte Baustelle (gemäß dem Transportdokument), muss der Verwerter die Annahme oder Ablehnung dieses Erdmaterials bei der ASBL Walterre melden (im Falle einer Ablehnung sind die Gründe in der Meldung anzugeben). Der Verwerter gibt dabei das Volumen und/oder die Masse des empfangenen Erdmaterials für die jeweilige Charge dieses Materials an. Auf unserer Internetseite ist ein Video verfügbar, das Ihnen erläutert, wie Sie diese Empfangsbestätigung ausführen.

Nach der Benachrichtigung wird innerhalb von drei Tagen nach Eingang bei der ASBL Walterre eine Empfangsbestätigung für das Erdmaterial ausgestellt bzw. werden weitere Informationen angefordert.

Der Verwerter bewahrt sämtliche Transportdokumente, Meldungsdokumente und Empfangsbestätigungen (für eine Dauer von mindestens 10 Jahren) auf, um ein Verzeichnis verwerteter Abfälle zu führen.

Fall 2: Verwertung der Bodenmaterialien am Ursprungsort (Ursprungsort = Empfängerort).

Bodenmaterial von einem unverdächtigen Ursprungsort kann an demselben Ort in einem Gebiet mit gleicher oder weniger empfindlicher Nutzung verwertet werden. Diese an einem unverdächtigen Ursprungsort verwerteten Bodenmaterialien unterliegen weder der Überprüfung der Bodenbeschaffenheit noch einem Verfahren zur Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 2 des Erlasses vom 5. Juli 2018 (AGW du 5 juillet 2018).

Bodenmaterial von einem verdächtigen Ursprungsort kann an demselben Standort verwertet werden, sofern ein Bodenprüfzertifikat ausgestellt wurde, das keine Restverschmutzung für die betreffende(n) Verwendungsart(en) feststellt, oder ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt wurde, sofern:

1. nach Ausstellung des Zertifikats keine Bodenverschmutzung aufgetreten ist;

2. während mehr als fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikats keine Tätigkeit ausgeübt wurde, von der ein Risiko für den Boden ausgeht;

3. alle potenziellen Verschmutzungsquellen untersucht wurden; „

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen haben die Vermittlung eines Gesetzestextes zum Ziel und ersetzen nicht den Inhalt des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres)

Sofern ihr Ursprung durchgehend gesichert ist:

  1. Aushuberden, die am Ursprungsort, in einer Zone derselben Verwendungsart oder einer weniger sensiblen Verwendungsart als der Zone, von der sie stammen, wiederverwendet werden, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  2. Aushuberden, die vom Ursprungsort entfernt werden, wenn das Gesamtvolumen der Aushubarbeiten vor Ort 10 m3 nicht überschreitet, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  3. Abbauabfälle und Abraumerde aus Steinbrüchen, die gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 über die sektorbezogenen Bedingungen für die Steinbrüche und deren Nebenanlagen am Ursprungsort innerhalb derselben Einrichtung verwendet werden;
  4. Aushuberde, die im Rahmen der Handlungen und Arbeiten zur Sanierung eines Grundstücks ausgehoben wurde, das Gegenstand eines nach dem Dekret genehmigten Sanierungsprojekts oder eines von der zuständigen Behörde genehmigten Abhilfeplans ist, und nach den Bestimmungen des Sanierungs- oder Abhilfeplans vor Ort wiederverwendet wird;
  5. Erde von pflanzlichen Erzeugungen, die direkt im landwirtschaftlichen Betrieb produziert und auf landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs oder eines der Betriebe wiederverwendet wird, die unter den Anbauvertrag der Erzeugungen fallen, aus denen diese Erde stammt

Die Erdbewegung wird vorab der Behörde oder der Überwachungsstelle, falls es sich um eine Konzession handelt, elektronisch gemeldet.

Diese Erdbewegungsmeldung enthält:

  1. die zur Identifizierung der Herkunft und der Zielorte der Bodenmaterialien nötigen Informationen;
  2. die Identität des Inhabers eines dinglichen Rechts am Empfängerstandort
  3. die Identifizierungsdaten der Transporteure und Verwerter
  4. die geplanten Termine, an denen der Transport stattfinden wird
  5. die Referenznummer des Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit, wenn dieses erforderlich ist
  6. die Zulassungsnummer der Anlage, wenn die Erde für eine zugelassene Anlage bestimmt ist.
Vor der Übermittlung der Transport- und der Neugruppierungsdokumente wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Bearbeitungsgebühr ist spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zu entrichten und deckt die Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Bestätigung über die Vereinbarkeit der Verwendungsarten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt:
  1. 25 Euro für ein Volumen bis 400 m³ ;
  2. 0,17 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 400 und 10.000 m³
  3. 0,11 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 10.000 und 25.000 m³
  4. 0,09 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 25.000 und 50.000 m³
  5. 0,05 Euro pro m³ für einen Volumensanteil über 50.000 m³.

Die Liste der zugelassenen Experten ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-experts-agrees.html

Die Liste der zugelassenen Laboratorien ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-laboratoires-agrees.html

Die Liste der eingetragenen Probenentnehmer ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-preleveurs-enregistres.html

Die Liste der zugelassenen Zentren für die Durchführung der Neugruppierung, der Sortierung, der Vorbehandlung, der Entsorgung oder der Verwertung ungefährlicher Abfälle mit Ausnahme der Zentren für die Sortierung von Inert- und Kompostierungsabfällen (zu berücksichtigen sind nur jene mit dem Abfallcode 170504) ist unter folgender Adresse verfügbar:

http://owd.environnement.wallonie.be/xsql/24.xsql?canevas=

Die Liste der zugelassenen Zentren für die Sortierung/das Recycling von Inertabfällen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten ist unter folgender Adresse verfügbar:

http://owd.environnement.wallonie.be/xsql/32.xsql?canevas=site_acteur_zone

Der Bericht über die Bodenbeschaffenheit muss von einem Experten erstellt werden, der vom Bauherren des Aushubstandorts bestimmt wird. Sie können Ihren Experten unter denjenigen auswählen, die auf der Liste der für das Management verschmutzter Böden zugelassenen Experten stehen, auf der Grundlage des Bodendekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und Bodensanierung.

https://sol.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-experts-agrees.html

Der Bericht über die Bodenbeschaffenheit einer Bodencharge aus einer zugelassenen Einrichtung kann entweder von einem zugelassenen Experten für das Management verschmutzter Böden oder durch die zugelassene Einrichtung selbst erstellt werden.

Eine zugelassene Einrichtung ist eine Einrichtung zur Zwischenlagerung, Sortierung-Neugruppierung, Vorbehandlung und/oder Behandlung von Erde, die nach der in Wallonien geltenden Gesetzgebung oder jedweder entsprechenden Regelung einer anderen Region oder eines anderen Landes zugelassen ist.

Die Liste der Zentren, die für die Neugruppierung, die Sortierung, die Vorbehandlung, die Beseitigung oder Aufwertung ungefährlicher Abfälle zugelassen sind, mit Ausnahme der Sortierungszentren für inerte Abfälle und Kompostierung (unter Berücksichtigung ausschließlich derer mit dem Abfallcode 170504):

 

Die Liste der zugelassenen Einrichtungen für die Durchführung der Sortierung/des Recycling von inertem Bauschutt und Abbruchmaterial:

Bodenchargen „derselben Beschaffenheit“ können entweder am Ursprungsort oder innerhalb einer zugelassenen Einrichtung neu gruppiert werden. Für jede der Bodenchargen, die neu gruppiert werden, ist ein von Walterre ausgestelltes Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich.

Die „Bodenbeschaffenheit“ wird durch die sensibelste Verwendungsart bestimmt, für die eine Bodencharge verwendet werden kann.

Bodenchargen, für die kein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich ist, können auch neu gruppiert werden, aber nur innerhalb von zugelassenen Einrichtungen.

Bodenchargen, die über ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit verfügen, können auf keinen Fall zusammen mit Bodenchargen gelagert werden, für die kein Zertifikat erforderlich ist.

Die Lagerungsbedingungen für die Bodenchargen sind in den von den Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen festgelegt.

Bodenchargen, für die ein Beschaffenheitsprüfzertifikat ausgestellt wurde, können neu gruppiert werden, sofern sie für dieselbe Verwendungsart verwendet werden können.

Um weitere Informationen bezüglich der Neugruppierung von Erden in einer zugelassenen Einrichtung zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, das Informationsrundschreiben Nr. 4 über Neugruppierungsanlagen zu lesen, die gemäß ihrer Zulassung Erden mit dem Abfallschlüssel 170504 aufnehmen können.

Bodenchargen, für die ein Beschaffenheitsprüfzertifikat ausgestellt wurde, können neu gruppiert werden, sofern sie für dieselbe Verwendungsart verwendet werden können. Die Neugruppierung dieser Bodenchargen macht ein neues Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich.

Wenn kein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich ist, können die für dieselbe Verwendungsart verwendbaren Bodenchargen auch innerhalb einer zugelassenen Einrichtung neu gruppiert werden.

Die Neugruppierung der Bodenmaterialien muss vorab an die ASBL WALTERRE gemeldet werden.

Die Meldung über die Neugruppierung enthält:

1. Informationen, die die Identifikation des Ursprungs der Bodenmaterialien ermöglichen;

2. Verweise auf das Prüfzertifikat Bodenbeschafftenheit, sofern erforderlich, oder wenn dies nicht erforderlich ist, Informationen, die die Definition der ursprünglichen Nutzungsart der Bodenmaterialien ermöglichen.

Die Bearbeitungsgebühren für die Neugruppierung von Bodenchargen betragen 25 Euro ohne MwSt. pro Neugruppierung.

Die Meldung der Neugruppierung führt innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Eingang zu einem der folgenden Beschlüsse, der elektronisch übermittelt wird:

1. Ablehnung, wenn eine Meldung unvollständig ist oder nicht den geltenden Vorschriften entspricht. Die Gründe für die Ablehnung oder für die Unvollständigkeit werden im Beschluss angegeben;

2. Ausstellung eines Dokuments über die Neugruppierung von Bodenmaterialien, falls die neuzugruppierenden Chargen bezüglich Ursprung und Nutzung nicht vereinbar sind, wenn kein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.

Die Meldung der Neugruppierung führt innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach ihrem Eingang zu einem der folgenden Beschlüsse, der elektronisch übermittelt wird:

  1. einer Ablehnung, wenn die Meldung unvollständig ist oder den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht. Die Gründe für die Ablehnung oder für die Unvollständigkeit werden im Beschluss angegeben;
  2. der Ausstellung eines Dokuments über die Neugruppierung der Bodenmaterialien, falls die neu zu gruppierenden Chargen aufgrund ihres Ursprungs und ihrer Verwendung kompatibel sind und ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit nicht erforderlich ist;
  3. der Ausstellung eines neuen Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit, falls den Prüfzertifikaten Bodenbeschaffenheit der neu zu gruppierenden Chargen zu entnehmen ist, dass die Erde auf einem Empfängergrundstück mit derselben Benutzungsart verwendet werden darf.

Die im Rahmen der Bodenbewirtschaftung durchgeführten Analysen werden ausschließlich von einem im Sinne des Erlasses der wallonischen Regierung über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vom 6. Dezember 2018 zugelassenen Laboratorium durchgeführt. Die Liste dieser Laboratorien ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-laboratoires-agrees.html

Die Bearbeitungsgebühr ist spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entrichten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt:

  1. 100 Euro für ein Volumen bis 400 m³; und
  2. 0,06 Euro pro m³ für einen Volumenanteil zwischen 400 und 10.000 m³;
  3. 0,03 Euro pro m³ für einen Volumenanteil zwischen 10.000 und 25.000 m³;
  4. 0,012 Euro pro m³ für einen Volumenanteil zwischen 25.000 und 50.000 m³;
  5. 0,006 Euro pro m³ für einen Volumenanteil über 50.000 m³.

Die unten genannten Bearbeitungsgebühren beinhalten nicht die MwSt. in Höhe von 21 %, die auf den Preis aufgerechnet werden muss.

Ein Tool zur Berechnung der Bearbeitungsgebühren ist auf der Website von Walterre verfügbar.

Das Bodendekret definiert fünf Verwendungsarten, von der sensibelsten bis zur am wenigsten sensiblen:

Art I: Naturgebiet

Art II: Landwirtschaftliches Gebiet

Art III: Wohngebiet

Art IV: Freizeit- oder Gewerbegebiet

Art V : Industriegebiet

Die zu berücksichtigende Verwendungsart gemäß der Einteilung im Sektorenplan ist dem Anhang 2 des Bodendekrets zu entnehmen. Die zu berücksichtigende Verwendungsart je nach Sachlage ist dem Anhang 3 des Bodendekrets zu entnehmen. Das Bodendekret und seine Anhänge sind unter der folgenden Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/legislation.html

Die Verwendungsart eines Ursprungsorts wird gemäß den Vorschriften in Art. 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde festgelegt, der Folgendes besagt:

„Die Verwendungsart des Ursprungsorts der Erde wird folgendermaßen bestimmt:

  • durch die Rechtslage des Standorts im Sektorenplan, im Bodennutzungsplan oder im lokalen Orientierungsschema, gemäß Anhang 2 des Dekrets;
  • durch die aktuelle Verwendungsart angesichts der Sachlage, in Anwendung von Anhang 3 des Dekrets ;
  • durch die natürliche Verwendungsart oder die landwirtschaftliche Verwendungsart, für die in Artikel 9 Absatz 3 des Bodendekrets erwähnten Grundstücke;

Dieser Artikel legt Folgendes fest: „[…] die Verwendungsart Naturgebiet ist auf Grundstücke anwendbar, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, oder auf Grundstücke, die unter Naturschutz […] stehen, und die Verwendungsart Landwirtschaftliches Gebiet ist auf Grundstücke anwendbar, die in der Präventivzone eines Bauwerks zur Grundwasserentnahme liegen bzw. potentiell in dieser Präventivzone liegen. […]“

  • im Fall eines Widerspruchs zwischen der Rechtslage gemäß Absatz 1 und der Verwendungsart gemäß Absatz 2, durch die am wenigsten sensible Verwendung.

Die Sektorenpläne, Bodennutzungspläne oder lokalen Orientierungsschemata können im Geoportal Walloniens eingesehen werden (http://geoportail.wallonie.be).

Ein Beispiel:

Der Ursprungsort ist eine Tankstelle in einer im Sektorenplan als „ländliches Wohngebiet“ ausgewiesenen Zone. Das Wohngebiet im Sektorenplan bedingt eine Verwendungsart nach Typ III (Anhang 2 des Bodendekrets), während die tatsächliche Verwendung des Grundstücks als Tankstelle eine Verwendung nach Typ V (Anhang 3 des Bodendekrets) bedingt. Da die am wenigsten sensible Verwendungsart für den Ursprungsort maßgeblich ist, ist für diesen Ursprungsort eine Verwendung nach Typ V „Industriegebiet“ zu berücksichtigen.

Die Verwendungsart eines Empfängergrundstücks wird auf dieselbe Art bestimmt wie beim Ursprungsgrundstück (vgl. die Frage: ‚Wie bestimmt man die Verwendungsart des Ursprungsgrundstücks?‘ ), mit dem Unterschied, dass bei einem Widerspruch zwischen der Rechtslage gemäß Absatz 1 und der Verwendungsart gemäß Absatz 2, die sensibelste Verwendung zu berücksichtigen ist.

Ein Beispiel:

Der Empfängerort ist ein Hotel, das laut Sektorenplan in einem „Waldgebiet“ liegt. Das Waldgebiet im Sektorenplan bedingt eine Verwendung nach Typ I (Anhang 2 des Bodendekrets), während die tatsächliche Verwendung des Grundstücks als Hotel eine Verwendung nach Typ IV (Anhang 3 des Bodendekrets) bedingt. Da die sensibelste Verwendungsart für den Empfängerort maßgeblich ist, ist eine Verwendung nach Typ I „Naturgebiet“ für diesen Empfängerort zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, ob die Erde einem Bodenbeschaffenheitszertifikat unterliegt oder nicht, enthält sie zwecks ihrer Verwendung an einem Empfängerstandort keine gefährlichen Abfälle und, was sowohl ihre Masse als auch ihr Volumen betrifft:

  • nicht mehr als 1 % nicht gefährliche, Baustoffe und -abfälle, mit Ausnahme von inerten Baustoffen und -abfällen;
  • nicht mehr als 5 % organische Stoffe (Holz, Pflanzenrückstände, …);
  • nicht mehr als 5 % inerten Bauschutt aus Beton, Ziegelsteinen, Dachziegeln, Keramik, bituminösen Stoffen;
  • nicht mehr als 50 % Gestein natürlichen Ursprungs, wie z. B. Steinschüttungsabfälle.

Für Straßenbauerde, die im Planum eines anderen Verkehrswegs verwendet wird, wird der höchstzulässige Gehalt an inertem Bauschutt auf 10 % angehoben.

Dabei gilt, dass Kohle hier als organisches Material anzusehen ist. Asbest wiederum fällt in keine dieser Kategorien.

Wenn die Erdbewegung einer Bodenbeschaffenheitsprüfung unterworfen ist, kann die Erde an einem Empfängerort verwendet werden, sofern ihre Parameter unter den folgenden Werten legen:

  • entweder 40 % der Schwellenwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der laut oder aufgrund von Anhang 1 des Dekrets vom 1. März 2018 Dekret über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung festgesetzten Schwellenwerte,je nach der Benutzungsart des Empfängerstandorts bzw. der betroffenen Parzelle des Empfängerstandorts.
  • oder 40 % der Schwellenwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen Hintergrundkonzentrationen des Empfängerstandorts bzw. der betroffenen Parzelle des Empfängerstandorts unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
  1. Die Erde wird an einem Standort mit derselben Benutzungsart oder mit einer weniger sensiblen Benutzungsart als der des Herkunftsstandorts verwendet;
  2. Der Herkunftsstandort weist Hintergrundkonzentrationen auf, die denjenigen des Empfängerstandorts entsprechen und auf natürliche geochemische Auffälligkeiten zurückzuführen sind.

Zur Information sind die mit dem Bodendekret verbundenen Verwendungsbedingungen (40 / 80 % der Schwellenwerte) im Anhang des RHBE verfügbar, das in der Frage 9 präsentiert wird: ‚Der Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgung erwähnt ein „Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde“. Worin besteht dieses Dokument und wo kann ich es finden?‘.

Zur Zeit gibt es keine Kartographie des natürlichen geochemischen Untergrundes in Wallonien. Es ist daher die Aufgabe des Experten, in seinem Bericht über die Bodenbeschaffenheit darzulegen, weshalb er der Ansicht ist, dass der natürliche geochemische Untergrund Auswirkungen auf bestimmte Bodenmaterialien oder ein Grundstück hat.

Drei Stichprobenprotokolle für Erde, nämlich für nicht bewegte Erde vor Ort, für in Haufen oder Wällen aufgehäufte Erde sowie für Erde aus dem Straßenbau werden im „Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde“ (RHBE) ausgeführt, das unter folgender Adresse verfügbar ist:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/presentation-generale-du-decret-sols-2018/lagw-terres-excavees.html

Das Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit hat eine maximale Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer kann um dieselbe Zeitdauer verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Eigenschaften der Erde seit der Vorlage des Berichts über die Bodenbeschaffenheit nicht verändert wurden.

Abhängig von den Ergebnissen der Bodenanalysen, die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung ausgeführt werden, können die Bodenchargen an den Empfängerstellen für unterschiedliche Verwendungsarten verwertet werden (Verwendungsart vom Typ I bis V, wie in Frage 23 beschrieben).

Die zulässige(n) Verwendungsart(en) ist/sind die Verwendungsarten, für die eine Bodencharge verwertet werden kann. Sie werden vom Experten bestimmt und im Bericht über die Bodenbeschaffenheit genannt sowie nachfolgend spezifisch im Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit festgelegt, das von der ASBL Walterre ausgestellt wird.

Die Analyse des Gehalts an Asbestfasern muss nur im Fall des Verdachts auf Vorhandensein von Fasern im Boden durchgeführt werden. Elemente, die einen solchen Verdacht auslösen können, sind insbesondere folgende:

  • Historische oder frühere Daten, die über das Vorhandensein einer Asbestproblematik im Boden des Standorts Auskunft geben;
  • Asbest in gebundener oder nicht gebundener Form, der an der Oberfläche, bei Bohrungen oder Grabungen, die bei Untersuchungen jeglicher Art durchgeführt wurden, beobachtet wurde. Es kann sich dabei um Trümmer von Asbestzementplatten oder um jede andere Form von Asbest handeln. Das Vorhandensein derartiger Trümmer ist ausreichend für die Notwendigkeit einer Überprüfung auf Asbest, unabhängig von der vorhandenen Menge;
  • ein Asbestinventar zumindest eines der bestehenden oder ehemaligen Gebäude am Standort, das das Vorhandensein von Asbest in welcher Form auch immer nachweist.

Die Asbestanalysen müssen an Sammelproben durchgeführt werden, die gemäß den im RHBE dargelegten Methoden gewonnen wurden.

Die Analysen müssen von einem zugelassenen Laboratorium durchgeführt werden, das ein polarisiertes Lichtmikroskop verwendet, das insbesondere die Unterscheidung zwischen gebundenen und nicht gebundenen Fasern ermöglicht. Es ist die Aufgabe des Laboratoriums, zwischen den beiden Arten von Fasern zu unterscheiden und ihre jeweiligen Anteile deutlich in den Analysezertifikaten darzustellen.

Der Asbestfasergehalt der Bodenmaterialien muss unter den folgenden Grenzwerten liegen:

Parameter Grenzwert Nutzung I, II, III und IV
(mg/kg Trockenstoff)
Grenzwert Nutzung V
(mg/kg Trockenstoff)
Asbestfasergehalt1 100 500

1 Der Asbestgehalt (T) wird nach der Formel T = Tc + 10Tl berechnet, wobei:

  • Tc der Gehalt an Asbestfasern ist, die an einen inerten und nicht brüchigen Träger gebunden sind, wie z. B. Asbestzement;
  • Tl der Gehalt an Asbestfasern ist, die nicht an einen inerten und nicht brüchigen Träger gebunden sind.

Die Maßnahmen, die angesichts der Ergebnisse der erhaltenen Analysen zu ergreifen sind, werden im GRGT – Leitfaden Bodenmanagement unter „Punkt 4.4: Asbest“ und in Frage 30 dieser FAQ angegeben.

Ja, Bewegungen von Erde, die Fortpflanzungspartikel von invasiven Pflanzen enthält, sind gestattet, es sind jedoch spezifische Verwendungsbedingungen für diese Problematik zu beachten. Die Empfehlungen für die Verwertung dieser Bodenart sind Gegenstand eines eigenen Kapitels im Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde, das unter folgender Adresse verfügbar ist:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/presentation-generale-du-decret-sols-2018/lagw-terres-excavees.html

Der Umgang mit der Problematik des Japanischem Staudenknöterichs ist heikel und erfordert spezifische Maßnahmen. Die Cellule interdépartementale des espèces invasives (CiEi) hat einen Entscheidungsbaum und eine Reihe technischer Empfehlungen für dieses Thema erstellt. Diese Dokumente sind unter folgender Adresse verfügbar:

http://biodiversite.wallonie.be/fr/les-renouees-asiatiques.html?IDC=6234

Die Berücksichtigung dieser Problematik ist sowohl für die Bewahrung der Artenvielfalt wie auch für die Lebensfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Bauprojekte sehr wichtig.

Wenn diese Problematik ausreichend früh in die Überlegungen einbezogen wird, kann das Bauprojekt vor allem hinsichtlich der Erdbewegungen entsprechend angepasst werden und die Zusatzkosten können auf ein Minimum beschränkt werden.

Nein.

Artikel 6 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit gibt an, dass für „Aushubböden, die zur Verwendung vorgesehen sind, eine Bodenbeschaffenheitsprüfung erforderlich ist, damit diese den Ursprungsort verlassen dürfen“. Verwendung ist in Artikel 1 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit wie folgt definiert: „Aufschüttung und jegliche andere Form der Abdeckung von Grundstücken mit Erde, mit Ausnahme des Aufbringens von Rasenteppichen, die der Begrünung dienen sollen, sowie von Pflanzen in Behältern.“

Zudem sind Erdbewegungen wie folgt definiert: „Transport der Bodenmaterialien vom Ursprungsort, der Entstehungseinrichtung von Pflanzenproduktionserden oder der zugelassenen Einrichtung zu einem Empfängerort oder einer zugelassenen Einrichtung“.

Angesichts der Definitionen der Begriffe „Empfängerstandort“ (der sich auf die Nutzung der Erden bezieht) und „zugelassene Einrichtung“ (was niemals Carbonbeton beinhaltet), unterliegt die Entsorgung in Deponien (Bodenbeschaffenheitsprüfung und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit), nicht dem Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit. Für diesen Vorgang gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abfalldekrets.

Zudem sind Erdbewegungen wie folgt definiert: „Transport der Bodenmaterialien vom Ursprungsort, der Entstehungseinrichtung von Pflanzenproduktionserden oder der zugelassenen Einrichtung zu einem Empfängerort oder einer zugelassenen Einrichtung“.

Angesichts der Definitionen der Begriffe „Empfängerstandort“ (der sich auf die Nutzung der Erden bezieht) und „zugelassene Einrichtung“ (was niemals Carbonbeton beinhaltet), unterliegt die Entsorgung in Deponien (Bodenbeschaffenheitsprüfung und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit), nicht dem Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit. Für diesen Vorgang gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abfalldekrets.

Dies können Sie der Definition von Boden in Art. 1, 18° entnehmen: „Feststoff, aus dem der Boden besteht und der infolge von Aushub-, Behandlungs- oder Waschvorgängen bewegt wird“ Boden fällt unabhängig von seiner Art in den Geltungsbereich des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit.

Vier mögliche Fälle sind in Betracht zu ziehen:

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt unter dem messbaren Grenzwert:

Es ist keine besondere zusätzliche Maßnahme für diese Problematik notwendig.

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt über dem messbaren Grenzwert, aber unter der Norm gemäß der Verwendungsart I, II, III, IV (100 mg/kg TS) :

Die Verwertung der Bodenmaterialien außerhalb des Standorts kann unter Beachtung der Vorschriften des Erlasses der wallonischen Regierung und aller anderen Gesetzesregelungen für Asbest durchgeführt werden, u. a. insbesondere:

  • Königlicher Erlass vom 3. Februar 1998, abgeändert am 23. Oktober 2001, zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest);
  • Königlicher Erlass vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest;
  • Königlicher Erlass vom 28. März 2007 über die Zulassung von Unternehmen und Arbeitnehmern, die Abbruch- oder Beseitigungsarbeiten durchführen, bei denen erhebliche Mengen Asbest freigesetzt werden können;

Auch wenn der Erlass der wallonischen Regierung keine konkreten Auflagen hinsichtlich Maßnahmen für das Management der Asbestproblematik enthält, wenn die bekanntgegebene Norm nicht überschritten wird, werden die folgenden Maßnahmen empfohlen, um soweit wie möglich zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer und Anwohner einem potenziellen Flugstaub ausgesetzt sind:

  • Befeuchtung der Erde bei der Handhabung und dem Transport;
  • Abdeckung der Erde im Fall einer Zwischenlagerung und beim Transport;
  • Wenn möglich, Verwertung der Erde unter einer Abdeckschicht, die beispielsweise aus Bodenmaterialien ohne Asbestfasern besteht.

Die Asbestgehaltswerte müssen zusammen mit den Analysezertifikaten sowie dem Empfängerstandort und den Verwertungsbedingungen im Bericht über die Bodenbeschaffenheit angeführt werden, der an die Überwachungsstelle übermittelt wird.

  1. Der Fasergehalt der Charge überschreitet den Grenzwert für die Verwendungsarten I, II, III und IV (100 mg/kg TS), ist aber nicht höher als der Grenzwert für die Verwendungsart V (500 mg/kg TS):

Diese Erde kann an einem Standort mit der Verwendungsart V verwendet werden, vorausgesetzt dass sie mit einem Geotextil in Signalfarbe und einer mindestens ein Meter hohen Schicht aus Erde oder mit einem Belag überdeckt wird. Darüber hinaus wird auch empfohlen, die in Punkt 2 oben aufgeführten Maßnahmen zu befolgen.

  1. Der Fasergehalt der Charge überschreitet den Grenzwert für die Verwendungsart V (500 mg/kg TS):

Diese Bodenmaterialien können nicht gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung verwertet werden und müssen entsorgt werden, beispielsweise mittels Verbringung in ein technisches Vergrabungszentrum oder mittels jeglicher anderen gesetzlich zugelassenen Methode.

Bei einem Management am Standort dürfen sich diese Bodenmaterialien auf keinen Fall an der Oberfläche befinden. Es ist notwendig, angemessene Maßnahmen zu treffen, um langfristig sicherzustellen, dass Personen, die diesen Ort aufsuchen, nicht dem Asbest ausgesetzt sind. Die Einhaltung der in Punkt 2 angeführten Gesetzgebungen bleibt selbstverständlich aufrecht.

Im Falle eines Transports von Bodenaushub ins Ausland (außerhalb Belgiens) oder aus dem Ausland, ist die vorherige Benachrichtigung und Zustimmung der Behörden (Abteilung Boden und Abfall des Öffentlichen Dienstes der Wallonie – Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt)) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitender Transport von Abfällen) vorgeschrieben

Es muss uns ein Nachweis darüber erbracht werden, dass die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen (in diesem Fall Bodenmaterial) vom Öffentlichen Dienst der Wallonie – Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt erteilt wurde. Ohne diese Genehmigung wird kein Beförderungsschein ausgestellt.

Darüber hinaus muss im Falle einer Bewegung von Erdmaterialien zu einem Empfängerort außerhalb Walloniens in der Empfängerort-Erklärung die Referenz WT001681 verwendet werden. Zudem muss im Antrag die tatsächliche Adresse, an der die Bodenmaterialien genutzt werden sollen, angegeben werden.