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Verwerter der Bodenmaterialien

Die Verwertung der Bodenmaterialien (d. h. ihre Endverwertung) wird professionell durchgeführt und muss durch eine Person oder ein Unternehmen erfolgen, die oder das im Sinne des Artikels 3 des Erlasses vom 14. Juni 2001 zur Aufwertung der Abfälle registriert ist.

Achtung: Die Verwertung der Bodenmaterialien muss die Gesetze über Städtebau (Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung – CoDT) und Umweltangelegenheiten (Erlass Umweltgenehmigung – Décret Permis d’environnement) beachten. Es empfiehlt sich, bei einem Umweltberater oder bei Ihrer Gemeinde zu erfragen, ob Sie für die geplante Aufschüttung eine Genehmigung beantragen müssen.

Zwei Fälle können auftreten:

  • Fall 1: Verwertung von Bodenmaterialien von einer zugelassenen Einrichtung oder einem Standort, der nicht mit dem Empfängerort übereinstimmt.
  • Fall 2: Verwertung der Bodenmaterialien am Ursprungsort, d. h. ihre Wiederverwendung an diesem Ursprungsort.

Abgesehen von den chemischen Kriterien, die erfüllt sein müssen, um an einem Empfängerort verwendet zu werden, enthält das Bodenmaterial keine gefährlichen Abfälle sowie weder in Masse noch in Volumen:

  • mehr als 1 % ungefährliche Baustoffe und Bauabfälle, die keine inerten Abfälle sind;
  • mehr als 5 % organische Materialien wie Holz oder Pflanzenreste;
  • mehr als 5 % inerten Bauschutt aus Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik, bituminösen Materialien. Bei der direkten Wiederverwendung von Straßenerde auf einer anderen öffentlichen Straße wird dieser Gehalt auf 10 % erhöht;
  • mehr als 50 % Steinmaterialien natürlichen Ursprungs, wie z. B. Steinschüttungen. Bei Zustimmung des Empfängerorts kann dieser Gehalt mehr als 50 % betragen, sofern eine Oberschicht von mindestens 50 cm die 50 % einhält.

Fall 1: Verwertung von Bodenmaterialien von einer zugelassenen Einrichtung oder einem Standort, der nicht mit dem Empfängerort übereinstimmt.

Zunächst muss der Empfängerort in die Datenbank von Walterre eingetragen werden. Dies erfolgt mithilfe der Empfängerort-Erklärung, welche von der Person, die die Verwertung des Bodenmaterials ausführt, oder von einem beauftragten Dritten durchgeführt werden muss. Auf unserer Internetseite stehen Ihnen Leitfäden zur Unterstützung bei diesen Schritten zur Verfügung. Für diese Erklärung ist Folgendes erforderlich:

  • Der Standort des Ziels: Adresse, Katasterparzellen, Lambert 72-Koordinaten.
  • Die rechtmäßige Verwendungsart (gegenüber dem Sektorplan) sowie die tatsächliche Verwendungsart (gegenüber der künftigen Nutzung) des Empfängerorts.
  • Ein Plan, auf welchem die Aufschüttungsbereiche vor dem Hintergrund eines Sektorplans angegeben sind, sowie die relevanten Seiten der Umwelt- oder Stadtplanungsgenehmigung

Bei Eintreffen des Bodenmaterials am Empfängerort erhält der Empfänger des Bodenmaterials vom Transporteur das Transportdokument für das Bodenmaterial. Die Transportscheine werden mit Datum verstehen und vom Empfänger und vom Transporteur unterschrieben.

Innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang der letzten Lieferung von Erdmaterial für eine definierte Baustelle (gemäß dem Transportdokument), muss der Verwerter die Annahme oder Ablehnung dieses Erdmaterials bei der ASBL Walterre melden (im Falle einer Ablehnung sind die Gründe in der Meldung anzugeben). Der Verwerter gibt dabei das Volumen und/oder die Masse des empfangenen Erdmaterials für die jeweilige Charge dieses Materials an. Auf unserer Internetseite ist ein Video verfügbar, das Ihnen erläutert, wie Sie diese Empfangsbestätigung ausführen.

Nach der Benachrichtigung wird innerhalb von drei Tagen nach Eingang bei der ASBL Walterre eine Empfangsbestätigung für das Erdmaterial ausgestellt bzw. werden weitere Informationen angefordert.

Der Verwerter bewahrt sämtliche Transportdokumente, Meldungsdokumente und Empfangsbestätigungen (für eine Dauer von mindestens 10 Jahren) auf, um ein Verzeichnis verwerteter Abfälle zu führen.

Fall 2: Verwertung der Bodenmaterialien am Ursprungsort (Ursprungsort = Empfängerort).

Bodenmaterial von einem unverdächtigen Ursprungsort kann an demselben Ort in einem Gebiet mit gleicher oder weniger empfindlicher Nutzung verwertet werden. Diese an einem unverdächtigen Ursprungsort verwerteten Bodenmaterialien unterliegen weder der Überprüfung der Bodenbeschaffenheit noch einem Verfahren zur Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 2 des Erlasses vom 5. Juli 2018 (AGW du 5 juillet 2018).

Bodenmaterial von einem verdächtigen Ursprungsort kann an demselben Standort verwertet werden, sofern ein Bodenprüfzertifikat ausgestellt wurde, das keine Restverschmutzung für die betreffende(n) Verwendungsart(en) feststellt, oder ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt wurde, sofern:

1. nach Ausstellung des Zertifikats keine Bodenverschmutzung aufgetreten ist;

2. während mehr als fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikats keine Tätigkeit ausgeübt wurde, von der ein Risiko für den Boden ausgeht;

3. alle potenziellen Verschmutzungsquellen untersucht wurden; „

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen haben die Vermittlung eines Gesetzestextes zum Ziel und ersetzen nicht den Inhalt des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres)