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Projektträger - Bauträger

Aushub von Erde

Vor der Durchführung von Bauarbeiten, die einen Aushub von Bodenmaterial mit anschließender Wiederverwendung vor Ort und/oder dessen Abtransport erfordern, ist der Bauherr oder Bauträger verpflichtet, sich zu erkundigen, ob die Notwendigkeit zur Durchführung einer Bodenbeschaffenheitsprüfung des Bodenaushubs besteht, und diese ggf. durchzuführen.

Die Ausschreibung und das Lastenheft für Arbeiten, die das Management von Bodenaushub umfassen, müssen auch einen oder mehrere Posten enthalten, die sich auf das Management von Bodenaushub beziehen, der abtransportiert oder angenommen werden soll.

Mit diesem Verfahren können das Volumen sowie die Beschaffenheit der zu transportierenden Erde bestimmt werden, einschließlich der Ergebnisse von Analysen, die an dieser durchgeführt wurden. Die folgenden Flussdiagramme zeigen das Verfahren im Detail (klicken Sie auf das Bild, um es zu vergrößern).

Gemäß Artikel 25 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit obliegen die Ausführung und die Verantwortung für die Bodenbeschaffenheitsprüfung am Ursprungsort oder in der zugelassenen Einrichtung sowie die Einholung des Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit sowie die Übernahme der entsprechenden Kosten und Gebühren dem Bauträger. Dies bleibt auch dann gültig, wenn die Charge zur Analyse vom Ursprungsort abtransportiert wird.

1. Muss ich eine Bodenbeschaffenheitsprüfung ausführen?

Als Faustregel gilt, dass ab einem Abtransport von 400 m³ Bodenmaterial von einer Baustelle oder bei Aushub von Bodenmaterial von einer Parzelle, die in der Datenbank zum Zustand der Böden (DZB bzw. fr. BDES) farbig gekennzeichnet ist, eine Bodenbeschaffenheitsprüfung verpflichtend ist. Konkrete Fälle werden in unseren FAQ sowie im Referenzleitfaden Bodenmanagement beschrieben. Über den folgenden Link können Sie ein Flussdiagramm aufrufen, das darstellt, ob eine Prüfung ausgeführt werden muss.

Trotzdem gilt: Auch wenn im Falle des Projekts die Bodenbeschaffenheitsprüfung nicht verpflichtend ist, wird trotzdem empfohlen, sich über die Möglichkeit zur Durchführung einer Bodenbeschaffenheitsprüfung zu erkundigen, da diese eine bessere Verwertung des Bodenmaterials im Anschluss ermöglicht.

  • Wenn keine Bodenbeschaffenheitsprüfung erforderlich ist und das Bodenmaterial an einem Ort wiederverwendet wird, wo es nicht zurückverfolgt werden muss, sind keine Schritte gegenüber Walterre nötig.
  • Wenn keine Bodenbeschaffenheitsprüfung erforderlich ist, das Bodenmaterial aber zurückverfolgt werden muss, hat der Bauträger keine weiteren Pflichten und der Unternehmer muss ein Transportdokument bei Walterre anfordern.
  • Wenn die Bodenbeschaffenheitsprüfung verpflichtend oder geplant ist, stellt sich die Frage, wie dabei vorzugehen ist. Mittels einer Meldung einer Erdbewegung mit oder ohne Bodenbeschaffenheitsbericht muss ein Transportdokument bei Walterre angefordert werden.

2. Durchführung der Bodenbeschaffenheitsprüfung

Die Bodenbeschaffenheitsprüfung kann durchgeführt werden:

    • Vor dem Aushub des Bodenmaterials auf der Baustelle (Erde vor Ort)
    • In Haufen, wenn das Bodenmaterial ausgehoben wird, aber auf der Baustelle verbleibt (Erde in Haufen)
    • In einem Neugruppierungszentrum (zugelassene Einrichtung). Das Bodenmaterial wird also ohne Kenntnis seiner Beschaffenheit ausgehoben und vor der Verwertung in diesem Zentrum analysiert

Zu diesem Zweck muss der Bauträger einen Bodenexperten ernennen, der einen „Bericht über die Bodenbeschaffenheit“ erstellt, nachdem er das betreffende Bodenmaterial untersucht hat. Es ist äußerst wichtig, sämtliche Informationen über das Projekt anzugeben, sodass der Bodenexperte eine ordnungsgemäße Untersuchung ausführen kann. Die Liste der Büros zugelassener Bodenexperten ist unter diesem Link verfügbar.

In der Praxis empfiehlt es sich, einen Bericht über die Bodenbeschaffenheit pro Baustelle erstellen zu lassen (was dem Projektumfang entspricht, welcher in der erteilten Genehmigung beschrieben ist, sofern eine Genehmigung erforderlich war). Beachten Sie bitte, dass Rahmenverträge nicht als eine einzige Baustelle geltend gemacht werden dürfen. In diesem konkreten Fall sollte jeder eigenständige Eingriff als eine Baustelle/ein einzigartiges Projekt betrachtet werden.

Wenn die Option zur Erstellung eines Berichts über die Bodenbeschaffenheit in einem Neugruppierungszentrum gewählt wird, empfiehlt es sich, mit dem Zentrum Kontakt aufzunehmen, um die Bodenbeschaffenheitsprüfung zu veranlassen.

3. Senden des Berichts über die Bodenbeschaffenheit an Walterre

Wenn der Bericht über die Bodenbeschaffenheit fertig ist, wird dieser über die Online-Plattform an die ASBL Walterre übermittelt. Dabei ist zu beachten, dass der Bauherr/Bauträger ebenfalls auf der Plattform registriert sein muss, um die entsprechenden Dokumente zur Rückverfolgbarkeit des Bodenmaterials abrufen zu können (Ausnahmen gelten für Privatpersonen, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind). Die Registrierung erfolgt über das allgemeine Formular.

Nach Eingang des Berichts über die Bodenbeschaffenheit überprüft das Walterre-Team diesen auf Vollständigkeit und stellt innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt des Berichts ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit aus, wenn der Bericht vollständig und ordnungsgemäß ist. Dieses Zertifikat kann von der Online-Plattform heruntergeladen werden.

Dieses Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit“ legt die zulässige(n) Verwendungsart(en) fest oder definiert die Notwendigkeit der vorherigen Behandlung des Bodenmaterials, damit diese den Vorschriften entspricht (Bedingungen für die Verwendung des Bodenmaterials).

Jedes „Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit“ trägt eine eindeutige Referenznummer (in der Form: WTXXXXXX) und muss anschließend an den Unternehmer übermittelt werden, der für die Aushubarbeiten und den Abtransport des Bodenmaterials verantwortlich ist. Diese Referenznummer ist unerlässlich für die Rückverfolgbarkeit des Bodenmaterials und den Erhalt des „Transportdokuments“.

Empfang des Bodenmaterials

Werden mehr als 20 m³ Erde zur Aufschüttung auf ein Grundstück gebracht, müssen diese anhand der „Transportdokumente“ rückverfolgbar sein. Gemäß Artikel 26 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgung obliegt die „Meldung einer Erdbewegung“ vom Ursprungsort der Person, die für den Abtransport des Bodenmaterials verantwortlich ist. Verantwortlich für den Abtransport des Bodenmaterials ist die Person, die deren Zielort festlegt und ihren Transport ausführt oder veranlasst.

Demnach wird eine Baustelle, die Bodenmaterial annimmt, als Empfängerort betrachtet und ist Teil des Verfahrens zur Rückverfolgbarkeit. Die Registrierung eines Empfängerorts auf der Plattform erfolgt über die „Empfängerort-Erklärung“. Diese Erklärung erfolgt direkt auf der Online-Plattform, die nach der Registrierung verfügbar ist. Die Registrierung erfolgt über das allgemeine Formular.

Den Beteiligten stehen mehrere Leitfäden sowie Videos als Unterstützung bei dieser „Empfängerort-Erklärung“ zur Verfügung. Diese Ressourcen sind unter dem Register Support zu finden. Die benötigten Elemente dieser Erklärung sind:

  • Eine Kopie der Genehmigung für das Projekt für die Änderung der Bodenbeschaffenheit, falls erforderlich, welche die Vorderseite der Genehmigung, die Seite mit den Unterschriften (sowie die Registrierungsnummer bei der Abteilung für Genehmigungen und Lizenzen, die direkt vor den Unterschriften zu finden ist) und die Seite über die künftige Bodennutzung enthält;
  • Die Adresse, die Katasterparzelle und die Lambert-Koordinaten der zu verfüllenden Zone;
  • Ein Plan des Empfängergrundstücks zur Bestimmung der Lage der Verwertung der Bodenmaterialien am Empfängerort;
  • Ein Plan, der alle Informationen enthält, die gemäß Anhang 5 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgung erforderlich sind. All dies ist unter dem folgenden Link zu finden.

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen haben die Vermittlung eines Gesetzestextes zum Ziel und ersetzen nicht den Inhalt des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres)