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Betreiber einer zugelassenen Einrichtung

Unter einer zugelassenen Einrichtung im Sinne des Erlasses vom 5. Juli 2018 (AGW du 5 juillet 2018) versteht man:

  • Ein zugelassenes Zentrum für die Vorbehandlung und/oder die Behandlung verschmutzter Bodenmaterialien;
  • Ein zugelassenes Zentrum für die Sortierung-Neugruppierung von Bodenmaterialien:
  • Einen ordnungsgemäß zugelassenen Zwischenlagerort für Bodenmaterialien oder ein solches Zentrum

Zugelassene Einrichtungen, deren Tätigkeit im Umgang mit Bodenmaterial besteht, müssen sich auf der Plattform der ASBL Walterre registrieren lassen, um ihre Verpflichtungen bezüglich dem Umgang mit dem Bodenaushub zu erfüllen.

Die Registrierung einer Einrichtung erfolgt über das Zusatzformular für zugelassene Einrichtungen. Bitte beachten Sie: Der Account des Unternehmens muss zuvor über das allgemeine Formular erstellt werden.

Die Registrierung auf der Walterre-Plattform ersetzt nicht die anderen Verpflichtungen im Umgang mit Abfällen in der Region Wallonie.

Annahme von Bodenmaterial

Beim Eintreffen der Bodenmaterialien in der zugelassenen Einrichtung erhält der Betreiber vom Transportverantwortlichen ein Transportdokument gemäß Artikel 17 des Erlasses vom 5. Juli 2018. Falls eine Baustelle ein Bodenmaterialvolumen von unter 20 m³ erzeugt hat und sofern der Ursprungsort unverdächtig sowie der Ursprung der Bodenmaterialien durchgehend gesichert ist, ist dieses Transportdokument nicht notwendig.

Innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Bodenmaterialien muss der Betreiber der zugelassenen Einrichtung der ASBL Walterre Meldung über die Annahme oder die Verweigerung der Annahme dieser Bodenmaterialien erstatten (bei einer Verweigerung sind dabei in der Meldung die Gründe anzugeben).

In der „Empfangsmeldung sind das Volumen und/oder die Masse des empfangenen Bodenmaterials für die jeweilige Charge anzugeben. Auf unserer Internetseite steht ein Video zur Verfügung, das die Vorgehensweise einer Empfangsmeldung erläutert.

Die Meldung führt innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Erhalt durch die ASBL Walterre zur Ausstellung einer „Empfangsbestätigung“ für die Bodenmaterialien oder zur Anforderung zusätzlicher Informationen.

Der Betreiber der zugelassenen Einrichtung bewahrt die gesamten Transport- und/oder Neugruppierungsdokumente, Mitteilungen und Empfangsbestätigungen für die Dauer von 10 Jahren auf. Diese bilden sein „Abfallregister.

Umgang mit Bodenmaterial

In einer zugelassenen Einrichtung können die Bodenmaterialien einer Neugruppierung unterzogen werden. Diese Neugruppierungen müssen über die Plattform mit einer Neugruppierungsmeldung gemeldet werden. Auf diese Meldung hin erfolgt innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung durch die ASBL Walterre, und sie wird abgeschlossen durch die Ausstellung eines Dokuments zur Neugruppierung von Bodenmaterial, sofern die neu zu gruppierenden Chargen den Bestimmungen entsprechen und der Antrag vollständig ist. Für die Meldung einer Neugruppierung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 30,25 € inkl. MwSt. an.

Wir möchten daran erinnern, dass Artikel 16 des Erlasses vom 5. Juli 2018 Folgendes untersagt: eine Verdünnung oder Vermischung von Bodenmaterial unterschiedlicher Beschaffenheit untereinander und mit anderen Materialien durchzuführen, um die Kriterien für die Nutzung des Bodenmaterials zu erfüllen, mit dem Ziel, die Beschaffenheitsprüfung oder die Rückverfolgbarkeit des Bodenmaterials zu umgehen.

Anders gesagt: Wenn eine Neugruppierung von Bodenmaterial zwischen verschiedenen Chargen unterschiedlicher Beschaffenheit durchgeführt wird, wird zur Kategorisierung der Charge die restriktivste Beschaffenheit beibehalten. Eine Einrichtung gruppiert beispielsweise eine Charge neu, die mit Typ I kompatibel ist, eine weitere mit Typ III und eine letzte mit Typ V. Nach der Neugruppierung wird für die finale Charge Typ V beibehalten. Gleiches gilt, wenn das Bodenmaterial gesiebt werden muss.

Um weitere Informationen zur Neugruppierung von Bodenmaterial zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, das Rundschreiben Nr. 4 bezüglich Neugruppierungseinrichtungen zu lesen, die berechtigt zur Annahme von Bodenmaterialien sind, die unter dem Abfallcode 170504 genannt werden.

Kurz gesagt:

  • Chargen von Bodenmaterial, die über ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit verfügen, dürfen nicht mit Chargen neugruppiert werden, die nicht über dieses Zertifikat verfügen;
  • Chargen ohne Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit mit einem Volumen zwischen 20 und 400 m³ dürfen untereinander neugruppiert werden, wenn sie dieselbe Verwendungsart haben. Beispielsweise ein Container mit Bodenmaterial von Typ III, ein Container mit den Typen V, … Bodenmaterial aus Straßen kann mit Chargen von weniger als 20 m³ neugruppiert werden, welche ebenfalls von einer Straße stammen;
  • Chargen von Erdmaterial, die von Baustellen stammen, auf denen weniger als 20 m³ angefallen sind, und die über keine Transportdokumente verfügen, können mit einer Neugruppierungsmeldung untereinander neugruppiert werden. Sobald der Haufen auf rund 500 m³ angewachsen ist, kann zur Kategorisierung des Bodenmaterials ein Bericht über die Bodenbeschaffenheit erstellt werden. Für diese Charge dann ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt;
  • Chargen von Bodenmaterial mit dem Walterre-Code „10“ dürfen nicht mit anderen Chargen neugruppiert werden, wenn diese nicht über ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit verfügen. Diese Chargen müssen also in der zugelassenen Einrichtung einer Bodenbeschaffenheitsprüfung unterzogen werden;
  • Die zu behandelnden Chargen von Bodenmaterial können vor dieser Behandlung einer Neugruppierung unterzogen werden und werden nach der Behandlung gemäß den geltenden Vorschriften erneut analysiert;

Für die Chargen, die in einer zugelassenen Einrichtung analysiert werden sollen, kann ein Bericht über die Bodenbeschaffenheit ausgestellt werden. Die Berichte über die Bodenbeschaffenheit werden auf der Plattform unter dem Register „Bodenbeschaffenheitsberichte Zugelassene Einrichtung“ eingesendet. Bitte beachten Sie: Nur Betreiber zugelassener Einrichtungen haben Zugriff zur Einsendung der Berichte.

Wenn ein Bodenbeschaffenheitsbericht für eine oder mehrere bereits erhaltene Charge(n) eingesendet wird, kann/können die zu kategorisierende(n) Chargen in der Liste aller in der Einrichtung vorhandenen Chargen ausgewählt werden. Wir erinnern daran, dass die Chargen zuerst angenommen werden müssen, bevor ein Bodenbeschaffenheitsbericht eingereicht werden kann. Eine bereits empfangene Charge sollte nicht erneut angelegt werden. Diese Option steht nur für Chargen zur Verfügung, für die keine Meldung einer Erdbewegung vorliegt.

Abtransport von Bodenmaterial

Sobald die Bodenmaterialien bereit zum Abtransport aus der zugelassenen Einrichtung sind, führt der Betreiber die Meldung einer Erdbewegung für die Charge durch, die zum Empfängerort oder zu einer anderen zugelassenen Einrichtung abtransportiert werden soll.

Dabei kann er den Abtransport aller Chargen, die in seiner Einrichtung vorhanden sind, in Form einer Liste auswählen. Wir möchten daran erinnern, dass für die Ausstellung des Transportdokuments eine Bearbeitungsgebühr von 30,25 € bei einem Erdaushub von weniger als 400 m³ anfällt. Der Betrag steigt entsprechend des Volumens. Um weitere Informationen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, unsere Internetseite zur Rechnungsstellung für Anträge aufzurufen.

Bitte beachten Sie: Eine Charge ist nur verfügbar, wenn sie über ein Transportdokument empfangen wurde oder wenn ein Bericht über die Bodenbeschaffenheitsbericht eingereicht oder ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt wurde.

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen haben die Vermittlung eines Gesetzestextes zum Ziel und ersetzen nicht den Inhalt des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres)