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Betreiber einer zugelassenen Einrichtung

Unter einer zugelassenen Einrichtung im Sinne des Erlasses vom 5. Juli 2018 (AGW du 5 juillet 2018) versteht man:

  • Ein zugelassenes Zentrum für die Vorbehandlung und/oder die Behandlung verschmutzter Bodenmaterialien;
  • Ein zugelassenes Zentrum für die Sortierung-Neugruppierung von Bodenmaterialien:
  • Einen ordnungsgemäß zugelassenen Zwischenlagerort für Bodenmaterialien oder ein solches Zentrum

Zugelassene Einrichtungen, deren Tätigkeit im Umgang mit Bodenmaterial besteht, müssen sich auf der Plattform der ASBL Walterre registrieren lassen, um ihre Verpflichtungen bezüglich dem Umgang mit dem Bodenaushub zu erfüllen.

Die Registrierung einer Einrichtung erfolgt über das Zusatzformular für zugelassene Einrichtungen. Bitte beachten Sie: Der Account des Unternehmens muss zuvor über das allgemeine Formular erstellt werden.

Die Registrierung auf der Walterre-Plattform ersetzt nicht die anderen Verpflichtungen im Umgang mit Abfällen in der Region Wallonie.

Annahme von Bodenmaterial

Beim Eintreffen der Bodenmaterialien in der zugelassenen Einrichtung erhält der Betreiber vom Transportverantwortlichen ein Transportdokument gemäß Artikel 17 des Erlasses vom 5. Juli 2018. Falls eine Baustelle ein Bodenmaterialvolumen von unter 20 m³ erzeugt hat und sofern der Ursprungsort unverdächtig sowie der Ursprung der Bodenmaterialien durchgehend gesichert ist, ist dieses Transportdokument nicht notwendig.

Innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Bodenmaterialien muss der Betreiber der zugelassenen Einrichtung der ASBL Walterre Meldung über die Annahme oder die Verweigerung der Annahme dieser Bodenmaterialien erstatten (bei einer Verweigerung sind dabei in der Meldung die Gründe anzugeben).

In der „Empfangsmeldung sind das Volumen und/oder die Masse des empfangenen Bodenmaterials für die jeweilige Charge anzugeben. Auf unserer Internetseite steht ein Video zur Verfügung, das die Vorgehensweise einer Empfangsmeldung erläutert.

Die Meldung führt innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Erhalt durch die ASBL Walterre zur Ausstellung einer „Empfangsbestätigung“ für die Bodenmaterialien oder zur Anforderung zusätzlicher Informationen.

Der Betreiber der zugelassenen Einrichtung bewahrt die gesamten Transport- und/oder Neugruppierungsdokumente, Mitteilungen und Empfangsbestätigungen für die Dauer von 10 Jahren auf. Diese bilden sein „Abfallregister.

Umgang mit Bodenmaterial

In einer zugelassenen Einrichtung können die Bodenmaterialien einer Neugruppierung unterzogen werden. Diese Neugruppierungen müssen über die Plattform mit einer Neugruppierungsmeldung gemeldet werden. Auf diese Meldung hin erfolgt innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung durch die ASBL Walterre, und sie wird abgeschlossen durch die Ausstellung eines Dokuments zur Neugruppierung von Bodenmaterial, sofern die neu zu gruppierenden Chargen den Bestimmungen entsprechen und der Antrag vollständig ist. Für die Meldung einer Neugruppierung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 30,25 € inkl. MwSt. an.

Wir möchten daran erinnern, dass Artikel 16 des Erlasses vom 5. Juli 2018 Folgendes untersagt: eine Verdünnung oder Vermischung von Bodenmaterial unterschiedlicher Beschaffenheit untereinander und mit anderen Materialien durchzuführen, um die Kriterien für die Nutzung des Bodenmaterials zu erfüllen, mit dem Ziel, die Beschaffenheitsprüfung oder die Rückverfolgbarkeit des Bodenmaterials zu umgehen.

Anders gesagt: Wenn eine Neugruppierung von Bodenmaterial zwischen verschiedenen Chargen unterschiedlicher Beschaffenheit durchgeführt wird, wird zur Kategorisierung der Charge die restriktivste Beschaffenheit beibehalten. Eine Einrichtung gruppiert beispielsweise eine Charge neu, die mit Typ I kompatibel ist, eine weitere mit Typ III und eine letzte mit Typ V. Nach der Neugruppierung wird für die finale Charge Typ V beibehalten. Gleiches gilt, wenn das Bodenmaterial gesiebt werden muss.

Um weitere Informationen zur Neugruppierung von Bodenmaterial zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, das Rundschreiben Nr. 4 bezüglich Neugruppierungseinrichtungen zu lesen, die berechtigt zur Annahme von Bodenmaterialien sind, die unter dem Abfallcode 170504 genannt werden.

Kurz gesagt:

  • Chargen von Bodenmaterial, die über ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit verfügen, dürfen nicht mit Chargen neugruppiert werden, die nicht über dieses Zertifikat verfügen;
  • Chargen ohne Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit mit einem Volumen zwischen 20 und 400 m³ dürfen untereinander neugruppiert werden, wenn sie dieselbe Verwendungsart haben. Beispielsweise ein Container mit Bodenmaterial von Typ III, ein Container mit den Typen V, … Bodenmaterial aus Straßen kann mit Chargen von weniger als 20 m³ neugruppiert werden, welche ebenfalls von einer Straße stammen;
  • Chargen von Erdmaterial, die von Baustellen stammen, auf denen weniger als 20 m³ angefallen sind, und die über keine Transportdokumente verfügen, können mit einer Neugruppierungsmeldung untereinander neugruppiert werden. Sobald der Haufen auf rund 500 m³ angewachsen ist, kann zur Kategorisierung des Bodenmaterials ein Bericht über die Bodenbeschaffenheit erstellt werden. Für diese Charge dann ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt;
  • Chargen von Bodenmaterial mit dem Walterre-Code „10“ dürfen nicht mit anderen Chargen neugruppiert werden, wenn diese nicht über ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit verfügen. Diese Chargen müssen also in der zugelassenen Einrichtung einer Bodenbeschaffenheitsprüfung unterzogen werden;
  • Die zu behandelnden Chargen von Bodenmaterial können vor dieser Behandlung einer Neugruppierung unterzogen werden und werden nach der Behandlung gemäß den geltenden Vorschriften erneut analysiert;

Für die Chargen, die in einer zugelassenen Einrichtung analysiert werden sollen, kann ein Bericht über die Bodenbeschaffenheit ausgestellt werden. Die Berichte über die Bodenbeschaffenheit werden auf der Plattform unter dem Register „Bodenbeschaffenheitsberichte Zugelassene Einrichtung“ eingesendet. Bitte beachten Sie: Nur Betreiber zugelassener Einrichtungen haben Zugriff zur Einsendung der Berichte.

Wenn ein Bodenbeschaffenheitsbericht für eine oder mehrere bereits erhaltene Charge(n) eingesendet wird, kann/können die zu kategorisierende(n) Chargen in der Liste aller in der Einrichtung vorhandenen Chargen ausgewählt werden. Wir erinnern daran, dass die Chargen zuerst angenommen werden müssen, bevor ein Bodenbeschaffenheitsbericht eingereicht werden kann. Eine bereits empfangene Charge sollte nicht erneut angelegt werden. Diese Option steht nur für Chargen zur Verfügung, für die keine Meldung einer Erdbewegung vorliegt.

Abtransport von Bodenmaterial

Sobald die Bodenmaterialien bereit zum Abtransport aus der zugelassenen Einrichtung sind, führt der Betreiber die Meldung einer Erdbewegung für die Charge durch, die zum Empfängerort oder zu einer anderen zugelassenen Einrichtung abtransportiert werden soll.

Dabei kann er den Abtransport aller Chargen, die in seiner Einrichtung vorhanden sind, in Form einer Liste auswählen. Wir möchten daran erinnern, dass für die Ausstellung des Transportdokuments eine Bearbeitungsgebühr von 30,25 € bei einem Erdaushub von weniger als 400 m³ anfällt. Der Betrag steigt entsprechend des Volumens. Um weitere Informationen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, unsere Internetseite zur Rechnungsstellung für Anträge aufzurufen.

Bitte beachten Sie: Eine Charge ist nur verfügbar, wenn sie über ein Transportdokument empfangen wurde oder wenn ein Bericht über die Bodenbeschaffenheitsbericht eingereicht oder ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt wurde.

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen haben die Vermittlung eines Gesetzestextes zum Ziel und ersetzen nicht den Inhalt des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres)

Alle Baustellen, auf denen es zu Erdbewegungen kommt, unabhängig davon, ob diese zur Baustelle hin, von dieser weg oder innerhalb derselben stattfinden.

 

Je nach gewissen Kriterien wie dem Volumen, der Verwendungsart, dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Verdachts auf gefährliche Materialien, dem verwaltungstechnischen Status der Baustelle … kann es notwendig bzw. nicht notwendig sein, Untersuchungen und/oder behördliche Schritte im Zusammenhang mit der Bodenrückverfolgbarkeit durchzuführen.

 

Sofern ihr Ursprung durchgehend gesichert ist:

  1. Aushuberden, die am Ursprungsort, in einer Zone derselben Verwendungsart oder einer weniger sensiblen Verwendungsart als der Zone, von der sie stammen, wiederverwendet werden, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  2. Aushuberden, die vom Ursprungsort entfernt werden, wenn das Gesamtvolumen der Aushubarbeiten vor Ort 10 m3 nicht überschreitet, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  3. Abbauabfälle und Abraumerde aus Steinbrüchen, die gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 über die sektorbezogenen Bedingungen für die Steinbrüche und deren Nebenanlagen am Ursprungsort innerhalb derselben Einrichtung verwendet werden;
  4. Aushuberde, die im Rahmen der Handlungen und Arbeiten zur Sanierung eines Grundstücks ausgehoben wurde, das Gegenstand eines nach dem Dekret genehmigten Sanierungsprojekts oder eines von der zuständigen Behörde genehmigten Abhilfeplans ist, und nach den Bestimmungen des Sanierungs- oder Abhilfeplans vor Ort wiederverwendet wird;
  5. Erde von pflanzlichen Erzeugungen, die direkt im landwirtschaftlichen Betrieb produziert und auf landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs oder eines der Betriebe wiederverwendet wird, die unter den Anbauvertrag der Erzeugungen fallen, aus denen diese Erde stammt

Die Erdbewegung wird vorab der Behörde oder der Überwachungsstelle, falls es sich um eine Konzession handelt, elektronisch gemeldet.

Diese Erdbewegungsmeldung enthält:

  1. die zur Identifizierung der Herkunft und der Zielorte der Bodenmaterialien nötigen Informationen;
  2. die Identität des Inhabers eines dinglichen Rechts am Empfängerstandort
  3. die Identifizierungsdaten der Transporteure und Verwerter
  4. die geplanten Termine, an denen der Transport stattfinden wird
  5. die Referenznummer des Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit, wenn dieses erforderlich ist
  6. die Zulassungsnummer der Anlage, wenn die Erde für eine zugelassene Anlage bestimmt ist.
Vor der Übermittlung der Transport- und der Neugruppierungsdokumente wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Bearbeitungsgebühr ist spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zu entrichten und deckt die Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Bestätigung über die Vereinbarkeit der Verwendungsarten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt:
  1. 25 Euro für ein Volumen bis 400 m³ ;
  2. 0,17 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 400 und 10.000 m³
  3. 0,11 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 10.000 und 25.000 m³
  4. 0,09 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 25.000 und 50.000 m³
  5. 0,05 Euro pro m³ für einen Volumensanteil über 50.000 m³.

Die Liste der zugelassenen Experten ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-experts-agrees.html

Die Liste der zugelassenen Laboratorien ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-laboratoires-agrees.html

Die Liste der eingetragenen Probenentnehmer ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-preleveurs-enregistres.html

Die Liste der zugelassenen Zentren für die Durchführung der Neugruppierung, der Sortierung, der Vorbehandlung, der Entsorgung oder der Verwertung ungefährlicher Abfälle mit Ausnahme der Zentren für die Sortierung von Inert- und Kompostierungsabfällen (zu berücksichtigen sind nur jene mit dem Abfallcode 170504) ist unter folgender Adresse verfügbar:

http://owd.environnement.wallonie.be/xsql/24.xsql?canevas=

Die Liste der zugelassenen Zentren für die Sortierung/das Recycling von Inertabfällen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten ist unter folgender Adresse verfügbar:

http://owd.environnement.wallonie.be/xsql/32.xsql?canevas=site_acteur_zone

Der Bericht über die Bodenbeschaffenheit muss von einem Experten erstellt werden, der vom Bauherren des Aushubstandorts bestimmt wird. Sie können Ihren Experten unter denjenigen auswählen, die auf der Liste der für das Management verschmutzter Böden zugelassenen Experten stehen, auf der Grundlage des Bodendekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und Bodensanierung.

https://sol.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-experts-agrees.html

Der Bericht über die Bodenbeschaffenheit einer Bodencharge aus einer zugelassenen Einrichtung kann entweder von einem zugelassenen Experten für das Management verschmutzter Böden oder durch die zugelassene Einrichtung selbst erstellt werden.

Eine zugelassene Einrichtung ist eine Einrichtung zur Zwischenlagerung, Sortierung-Neugruppierung, Vorbehandlung und/oder Behandlung von Erde, die nach der in Wallonien geltenden Gesetzgebung oder jedweder entsprechenden Regelung einer anderen Region oder eines anderen Landes zugelassen ist.

Die Liste der Zentren, die für die Neugruppierung, die Sortierung, die Vorbehandlung, die Beseitigung oder Aufwertung ungefährlicher Abfälle zugelassen sind, mit Ausnahme der Sortierungszentren für inerte Abfälle und Kompostierung (unter Berücksichtigung ausschließlich derer mit dem Abfallcode 170504):

 

Die Liste der zugelassenen Einrichtungen für die Durchführung der Sortierung/des Recycling von inertem Bauschutt und Abbruchmaterial:

Bodenchargen „derselben Beschaffenheit“ können entweder am Ursprungsort oder innerhalb einer zugelassenen Einrichtung neu gruppiert werden. Für jede der Bodenchargen, die neu gruppiert werden, ist ein von Walterre ausgestelltes Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich.

Die „Bodenbeschaffenheit“ wird durch die sensibelste Verwendungsart bestimmt, für die eine Bodencharge verwendet werden kann.

Bodenchargen, für die kein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich ist, können auch neu gruppiert werden, aber nur innerhalb von zugelassenen Einrichtungen.

Bodenchargen, die über ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit verfügen, können auf keinen Fall zusammen mit Bodenchargen gelagert werden, für die kein Zertifikat erforderlich ist.

Die Lagerungsbedingungen für die Bodenchargen sind in den von den Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen festgelegt.

Bodenchargen, für die ein Beschaffenheitsprüfzertifikat ausgestellt wurde, können neu gruppiert werden, sofern sie für dieselbe Verwendungsart verwendet werden können.

Um weitere Informationen bezüglich der Neugruppierung von Erden in einer zugelassenen Einrichtung zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, das Informationsrundschreiben Nr. 4 über Neugruppierungsanlagen zu lesen, die gemäß ihrer Zulassung Erden mit dem Abfallschlüssel 170504 aufnehmen können.

Bodenchargen, für die ein Beschaffenheitsprüfzertifikat ausgestellt wurde, können neu gruppiert werden, sofern sie für dieselbe Verwendungsart verwendet werden können. Die Neugruppierung dieser Bodenchargen macht ein neues Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich.

Wenn kein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich ist, können die für dieselbe Verwendungsart verwendbaren Bodenchargen auch innerhalb einer zugelassenen Einrichtung neu gruppiert werden.

Die Neugruppierung der Bodenmaterialien muss vorab an die ASBL WALTERRE gemeldet werden.

Die Meldung über die Neugruppierung enthält:

1. Informationen, die die Identifikation des Ursprungs der Bodenmaterialien ermöglichen;

2. Verweise auf das Prüfzertifikat Bodenbeschafftenheit, sofern erforderlich, oder wenn dies nicht erforderlich ist, Informationen, die die Definition der ursprünglichen Nutzungsart der Bodenmaterialien ermöglichen.

Die Bearbeitungsgebühren für die Neugruppierung von Bodenchargen betragen 25 Euro ohne MwSt. pro Neugruppierung.

Die Meldung der Neugruppierung führt innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Eingang zu einem der folgenden Beschlüsse, der elektronisch übermittelt wird:

1. Ablehnung, wenn eine Meldung unvollständig ist oder nicht den geltenden Vorschriften entspricht. Die Gründe für die Ablehnung oder für die Unvollständigkeit werden im Beschluss angegeben;

2. Ausstellung eines Dokuments über die Neugruppierung von Bodenmaterialien, falls die neuzugruppierenden Chargen bezüglich Ursprung und Nutzung nicht vereinbar sind, wenn kein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.

Die Meldung der Neugruppierung führt innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach ihrem Eingang zu einem der folgenden Beschlüsse, der elektronisch übermittelt wird:

  1. einer Ablehnung, wenn die Meldung unvollständig ist oder den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht. Die Gründe für die Ablehnung oder für die Unvollständigkeit werden im Beschluss angegeben;
  2. der Ausstellung eines Dokuments über die Neugruppierung der Bodenmaterialien, falls die neu zu gruppierenden Chargen aufgrund ihres Ursprungs und ihrer Verwendung kompatibel sind und ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit nicht erforderlich ist;
  3. der Ausstellung eines neuen Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit, falls den Prüfzertifikaten Bodenbeschaffenheit der neu zu gruppierenden Chargen zu entnehmen ist, dass die Erde auf einem Empfängergrundstück mit derselben Benutzungsart verwendet werden darf.

Die Erden- und Bodenprobenahme muss von einem registrierten „Probenehmer“ gemäß dem AGW, dem Erlass der wallonischen Regierung bezüglich Bodenmanagement und Sanierung vom 6. Dezember 2018 durchgeführt werden.

Die Probenentnehmer arbeiten nach den Vorgaben eines zugelassenen Ingenieurbüros.

Die Liste der zugelassenen Probenentnehmer ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://sol.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-preleveurs-enregistres.html

 

Achtung: Im Artikel 53 des Erlasses der wallonischen Regierung über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vom 6. Dezember 2018 sind Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeiten der Probenentnehmer festgelegt:

  • Der Probenentnehmer darf seine Aufgaben nicht ausführen, wenn er in gerader Linie bis zum dritten Grade […] mit dem Auftraggeber verwandt oder verschwägert ist;
  • der Probenentnehmer persönlich, oder über eine Mittelsperson, ein Aktionär, Mehrheitsaktionär oder aktiver Gesellschafter des Auftraggebers ist […];
  • der Probenentnehmer […] eine Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion beim Auftraggeber ausübt;
  • die Tätigkeiten des Probenentnehmers direkt oder indirekt, völlig oder teilweise, in welcher Form auch immer, vom Auftraggeber oder von der die Arbeiten ausführenden Person kontrolliert oder verwaltet werden.

Die im Rahmen der Bodenbewirtschaftung durchgeführten Analysen werden ausschließlich von einem im Sinne des Erlasses der wallonischen Regierung über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vom 6. Dezember 2018 zugelassenen Laboratorium durchgeführt. Die Liste dieser Laboratorien ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-laboratoires-agrees.html

Die Bearbeitungsgebühr ist spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entrichten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt:

  1. 100 Euro für ein Volumen bis 400 m³; und
  2. 0,06 Euro pro m³ für einen Volumenanteil zwischen 400 und 10.000 m³;
  3. 0,03 Euro pro m³ für einen Volumenanteil zwischen 10.000 und 25.000 m³;
  4. 0,012 Euro pro m³ für einen Volumenanteil zwischen 25.000 und 50.000 m³;
  5. 0,006 Euro pro m³ für einen Volumenanteil über 50.000 m³.

Die unten genannten Bearbeitungsgebühren beinhalten nicht die MwSt. in Höhe von 21 %, die auf den Preis aufgerechnet werden muss.

Ein Tool zur Berechnung der Bearbeitungsgebühren ist auf der Website von Walterre verfügbar.

Das Bodendekret definiert fünf Verwendungsarten, von der sensibelsten bis zur am wenigsten sensiblen:

Art I: Naturgebiet

Art II: Landwirtschaftliches Gebiet

Art III: Wohngebiet

Art IV: Freizeit- oder Gewerbegebiet

Art V : Industriegebiet

Die zu berücksichtigende Verwendungsart gemäß der Einteilung im Sektorenplan ist dem Anhang 2 des Bodendekrets zu entnehmen. Die zu berücksichtigende Verwendungsart je nach Sachlage ist dem Anhang 3 des Bodendekrets zu entnehmen. Das Bodendekret und seine Anhänge sind unter der folgenden Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/legislation.html

Die Verwendungsart eines Ursprungsorts wird gemäß den Vorschriften in Art. 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde festgelegt, der Folgendes besagt:

„Die Verwendungsart des Ursprungsorts der Erde wird folgendermaßen bestimmt:

  • durch die Rechtslage des Standorts im Sektorenplan, im Bodennutzungsplan oder im lokalen Orientierungsschema, gemäß Anhang 2 des Dekrets;
  • durch die aktuelle Verwendungsart angesichts der Sachlage, in Anwendung von Anhang 3 des Dekrets ;
  • durch die natürliche Verwendungsart oder die landwirtschaftliche Verwendungsart, für die in Artikel 9 Absatz 3 des Bodendekrets erwähnten Grundstücke;

Dieser Artikel legt Folgendes fest: „[…] die Verwendungsart Naturgebiet ist auf Grundstücke anwendbar, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, oder auf Grundstücke, die unter Naturschutz […] stehen, und die Verwendungsart Landwirtschaftliches Gebiet ist auf Grundstücke anwendbar, die in der Präventivzone eines Bauwerks zur Grundwasserentnahme liegen bzw. potentiell in dieser Präventivzone liegen. […]“

  • im Fall eines Widerspruchs zwischen der Rechtslage gemäß Absatz 1 und der Verwendungsart gemäß Absatz 2, durch die am wenigsten sensible Verwendung.

Die Sektorenpläne, Bodennutzungspläne oder lokalen Orientierungsschemata können im Geoportal Walloniens eingesehen werden (http://geoportail.wallonie.be).

Ein Beispiel:

Der Ursprungsort ist eine Tankstelle in einer im Sektorenplan als „ländliches Wohngebiet“ ausgewiesenen Zone. Das Wohngebiet im Sektorenplan bedingt eine Verwendungsart nach Typ III (Anhang 2 des Bodendekrets), während die tatsächliche Verwendung des Grundstücks als Tankstelle eine Verwendung nach Typ V (Anhang 3 des Bodendekrets) bedingt. Da die am wenigsten sensible Verwendungsart für den Ursprungsort maßgeblich ist, ist für diesen Ursprungsort eine Verwendung nach Typ V „Industriegebiet“ zu berücksichtigen.

Die Verwendungsart eines Empfängergrundstücks wird auf dieselbe Art bestimmt wie beim Ursprungsgrundstück (vgl. die Frage: ‚Wie bestimmt man die Verwendungsart des Ursprungsgrundstücks?‘ ), mit dem Unterschied, dass bei einem Widerspruch zwischen der Rechtslage gemäß Absatz 1 und der Verwendungsart gemäß Absatz 2, die sensibelste Verwendung zu berücksichtigen ist.

Ein Beispiel:

Der Empfängerort ist ein Hotel, das laut Sektorenplan in einem „Waldgebiet“ liegt. Das Waldgebiet im Sektorenplan bedingt eine Verwendung nach Typ I (Anhang 2 des Bodendekrets), während die tatsächliche Verwendung des Grundstücks als Hotel eine Verwendung nach Typ IV (Anhang 3 des Bodendekrets) bedingt. Da die sensibelste Verwendungsart für den Empfängerort maßgeblich ist, ist eine Verwendung nach Typ I „Naturgebiet“ für diesen Empfängerort zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, ob die Erde einem Bodenbeschaffenheitszertifikat unterliegt oder nicht, enthält sie zwecks ihrer Verwendung an einem Empfängerstandort keine gefährlichen Abfälle und, was sowohl ihre Masse als auch ihr Volumen betrifft:

  • nicht mehr als 1 % nicht gefährliche, Baustoffe und -abfälle, mit Ausnahme von inerten Baustoffen und -abfällen;
  • nicht mehr als 5 % organische Stoffe (Holz, Pflanzenrückstände, …);
  • nicht mehr als 5 % inerten Bauschutt aus Beton, Ziegelsteinen, Dachziegeln, Keramik, bituminösen Stoffen;
  • nicht mehr als 50 % Gestein natürlichen Ursprungs, wie z. B. Steinschüttungsabfälle.

Für Straßenbauerde, die im Planum eines anderen Verkehrswegs verwendet wird, wird der höchstzulässige Gehalt an inertem Bauschutt auf 10 % angehoben.

Dabei gilt, dass Kohle hier als organisches Material anzusehen ist. Asbest wiederum fällt in keine dieser Kategorien.

Wenn die Erdbewegung einer Bodenbeschaffenheitsprüfung unterworfen ist, kann die Erde an einem Empfängerort verwendet werden, sofern ihre Parameter unter den folgenden Werten legen:

  • entweder 40 % der Schwellenwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der laut oder aufgrund von Anhang 1 des Dekrets vom 1. März 2018 Dekret über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung festgesetzten Schwellenwerte,je nach der Benutzungsart des Empfängerstandorts bzw. der betroffenen Parzelle des Empfängerstandorts.
  • oder 40 % der Schwellenwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen Hintergrundkonzentrationen des Empfängerstandorts bzw. der betroffenen Parzelle des Empfängerstandorts unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
  1. Die Erde wird an einem Standort mit derselben Benutzungsart oder mit einer weniger sensiblen Benutzungsart als der des Herkunftsstandorts verwendet;
  2. Der Herkunftsstandort weist Hintergrundkonzentrationen auf, die denjenigen des Empfängerstandorts entsprechen und auf natürliche geochemische Auffälligkeiten zurückzuführen sind.

Zur Information sind die mit dem Bodendekret verbundenen Verwendungsbedingungen (40 / 80 % der Schwellenwerte) im Anhang des RHBE verfügbar, das in der Frage 9 präsentiert wird: ‚Der Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgung erwähnt ein „Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde“. Worin besteht dieses Dokument und wo kann ich es finden?‘.

Zur Zeit gibt es keine Kartographie des natürlichen geochemischen Untergrundes in Wallonien. Es ist daher die Aufgabe des Experten, in seinem Bericht über die Bodenbeschaffenheit darzulegen, weshalb er der Ansicht ist, dass der natürliche geochemische Untergrund Auswirkungen auf bestimmte Bodenmaterialien oder ein Grundstück hat.

Drei Stichprobenprotokolle für Erde, nämlich für nicht bewegte Erde vor Ort, für in Haufen oder Wällen aufgehäufte Erde sowie für Erde aus dem Straßenbau werden im „Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde“ (RHBE) ausgeführt, das unter folgender Adresse verfügbar ist:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/presentation-generale-du-decret-sols-2018/lagw-terres-excavees.html

Das Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit hat eine maximale Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer kann um dieselbe Zeitdauer verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Eigenschaften der Erde seit der Vorlage des Berichts über die Bodenbeschaffenheit nicht verändert wurden.

Abhängig von den Ergebnissen der Bodenanalysen, die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung ausgeführt werden, können die Bodenchargen an den Empfängerstellen für unterschiedliche Verwendungsarten verwertet werden (Verwendungsart vom Typ I bis V, wie in Frage 23 beschrieben).

Die zulässige(n) Verwendungsart(en) ist/sind die Verwendungsarten, für die eine Bodencharge verwertet werden kann. Sie werden vom Experten bestimmt und im Bericht über die Bodenbeschaffenheit genannt sowie nachfolgend spezifisch im Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit festgelegt, das von der ASBL Walterre ausgestellt wird.

Die Analyse des Gehalts an Asbestfasern muss nur im Fall des Verdachts auf Vorhandensein von Fasern im Boden durchgeführt werden. Elemente, die einen solchen Verdacht auslösen können, sind insbesondere folgende:

  • Historische oder frühere Daten, die über das Vorhandensein einer Asbestproblematik im Boden des Standorts Auskunft geben;
  • Asbest in gebundener oder nicht gebundener Form, der an der Oberfläche, bei Bohrungen oder Grabungen, die bei Untersuchungen jeglicher Art durchgeführt wurden, beobachtet wurde. Es kann sich dabei um Trümmer von Asbestzementplatten oder um jede andere Form von Asbest handeln. Das Vorhandensein derartiger Trümmer ist ausreichend für die Notwendigkeit einer Überprüfung auf Asbest, unabhängig von der vorhandenen Menge;
  • ein Asbestinventar zumindest eines der bestehenden oder ehemaligen Gebäude am Standort, das das Vorhandensein von Asbest in welcher Form auch immer nachweist.

Die Asbestanalysen müssen an Sammelproben durchgeführt werden, die gemäß den im RHBE dargelegten Methoden gewonnen wurden.

Die Analysen müssen von einem zugelassenen Laboratorium durchgeführt werden, das ein polarisiertes Lichtmikroskop verwendet, das insbesondere die Unterscheidung zwischen gebundenen und nicht gebundenen Fasern ermöglicht. Es ist die Aufgabe des Laboratoriums, zwischen den beiden Arten von Fasern zu unterscheiden und ihre jeweiligen Anteile deutlich in den Analysezertifikaten darzustellen.

Der Asbestfasergehalt der Bodenmaterialien muss unter den folgenden Grenzwerten liegen:

Parameter Grenzwert Nutzung I, II, III und IV
(mg/kg Trockenstoff)
Grenzwert Nutzung V
(mg/kg Trockenstoff)
Asbestfasergehalt1 100 500

1 Der Asbestgehalt (T) wird nach der Formel T = Tc + 10Tl berechnet, wobei:

  • Tc der Gehalt an Asbestfasern ist, die an einen inerten und nicht brüchigen Träger gebunden sind, wie z. B. Asbestzement;
  • Tl der Gehalt an Asbestfasern ist, die nicht an einen inerten und nicht brüchigen Träger gebunden sind.

Die Maßnahmen, die angesichts der Ergebnisse der erhaltenen Analysen zu ergreifen sind, werden im GRGT – Leitfaden Bodenmanagement unter „Punkt 4.4: Asbest“ und in Frage 30 dieser FAQ angegeben.

Ja, Bewegungen von Erde, die Fortpflanzungspartikel von invasiven Pflanzen enthält, sind gestattet, es sind jedoch spezifische Verwendungsbedingungen für diese Problematik zu beachten. Die Empfehlungen für die Verwertung dieser Bodenart sind Gegenstand eines eigenen Kapitels im Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde, das unter folgender Adresse verfügbar ist:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/presentation-generale-du-decret-sols-2018/lagw-terres-excavees.html

Nein.

Artikel 6 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit gibt an, dass für „Aushubböden, die zur Verwendung vorgesehen sind, eine Bodenbeschaffenheitsprüfung erforderlich ist, damit diese den Ursprungsort verlassen dürfen“. Verwendung ist in Artikel 1 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit wie folgt definiert: „Aufschüttung und jegliche andere Form der Abdeckung von Grundstücken mit Erde, mit Ausnahme des Aufbringens von Rasenteppichen, die der Begrünung dienen sollen, sowie von Pflanzen in Behältern.“

Zudem sind Erdbewegungen wie folgt definiert: „Transport der Bodenmaterialien vom Ursprungsort, der Entstehungseinrichtung von Pflanzenproduktionserden oder der zugelassenen Einrichtung zu einem Empfängerort oder einer zugelassenen Einrichtung“.

Angesichts der Definitionen der Begriffe „Empfängerstandort“ (der sich auf die Nutzung der Erden bezieht) und „zugelassene Einrichtung“ (was niemals Carbonbeton beinhaltet), unterliegt die Entsorgung in Deponien (Bodenbeschaffenheitsprüfung und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit), nicht dem Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit. Für diesen Vorgang gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abfalldekrets.

Zudem sind Erdbewegungen wie folgt definiert: „Transport der Bodenmaterialien vom Ursprungsort, der Entstehungseinrichtung von Pflanzenproduktionserden oder der zugelassenen Einrichtung zu einem Empfängerort oder einer zugelassenen Einrichtung“.

Angesichts der Definitionen der Begriffe „Empfängerstandort“ (der sich auf die Nutzung der Erden bezieht) und „zugelassene Einrichtung“ (was niemals Carbonbeton beinhaltet), unterliegt die Entsorgung in Deponien (Bodenbeschaffenheitsprüfung und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit), nicht dem Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit. Für diesen Vorgang gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abfalldekrets.

Dies können Sie der Definition von Boden in Art. 1, 18° entnehmen: „Feststoff, aus dem der Boden besteht und der infolge von Aushub-, Behandlungs- oder Waschvorgängen bewegt wird“ Boden fällt unabhängig von seiner Art in den Geltungsbereich des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit.

Vier mögliche Fälle sind in Betracht zu ziehen:

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt unter dem messbaren Grenzwert:

Es ist keine besondere zusätzliche Maßnahme für diese Problematik notwendig.

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt über dem messbaren Grenzwert, aber unter der Norm gemäß der Verwendungsart I, II, III, IV (100 mg/kg TS) :

Die Verwertung der Bodenmaterialien außerhalb des Standorts kann unter Beachtung der Vorschriften des Erlasses der wallonischen Regierung und aller anderen Gesetzesregelungen für Asbest durchgeführt werden, u. a. insbesondere:

  • Königlicher Erlass vom 3. Februar 1998, abgeändert am 23. Oktober 2001, zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest);
  • Königlicher Erlass vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest;
  • Königlicher Erlass vom 28. März 2007 über die Zulassung von Unternehmen und Arbeitnehmern, die Abbruch- oder Beseitigungsarbeiten durchführen, bei denen erhebliche Mengen Asbest freigesetzt werden können;

Auch wenn der Erlass der wallonischen Regierung keine konkreten Auflagen hinsichtlich Maßnahmen für das Management der Asbestproblematik enthält, wenn die bekanntgegebene Norm nicht überschritten wird, werden die folgenden Maßnahmen empfohlen, um soweit wie möglich zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer und Anwohner einem potenziellen Flugstaub ausgesetzt sind:

  • Befeuchtung der Erde bei der Handhabung und dem Transport;
  • Abdeckung der Erde im Fall einer Zwischenlagerung und beim Transport;
  • Wenn möglich, Verwertung der Erde unter einer Abdeckschicht, die beispielsweise aus Bodenmaterialien ohne Asbestfasern besteht.

Die Asbestgehaltswerte müssen zusammen mit den Analysezertifikaten sowie dem Empfängerstandort und den Verwertungsbedingungen im Bericht über die Bodenbeschaffenheit angeführt werden, der an die Überwachungsstelle übermittelt wird.

  1. Der Fasergehalt der Charge überschreitet den Grenzwert für die Verwendungsarten I, II, III und IV (100 mg/kg TS), ist aber nicht höher als der Grenzwert für die Verwendungsart V (500 mg/kg TS):

Diese Erde kann an einem Standort mit der Verwendungsart V verwendet werden, vorausgesetzt dass sie mit einem Geotextil in Signalfarbe und einer mindestens ein Meter hohen Schicht aus Erde oder mit einem Belag überdeckt wird. Darüber hinaus wird auch empfohlen, die in Punkt 2 oben aufgeführten Maßnahmen zu befolgen.

  1. Der Fasergehalt der Charge überschreitet den Grenzwert für die Verwendungsart V (500 mg/kg TS):

Diese Bodenmaterialien können nicht gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung verwertet werden und müssen entsorgt werden, beispielsweise mittels Verbringung in ein technisches Vergrabungszentrum oder mittels jeglicher anderen gesetzlich zugelassenen Methode.

Bei einem Management am Standort dürfen sich diese Bodenmaterialien auf keinen Fall an der Oberfläche befinden. Es ist notwendig, angemessene Maßnahmen zu treffen, um langfristig sicherzustellen, dass Personen, die diesen Ort aufsuchen, nicht dem Asbest ausgesetzt sind. Die Einhaltung der in Punkt 2 angeführten Gesetzgebungen bleibt selbstverständlich aufrecht.

Im Falle von Bodenchargen, die außerhalb der Wallonischen Region transportiert werden, ist eine Bewegungsmeldung erforderlich. Im Falle eines Abtransports außerhalb von Belgien, muss zudem vor der Bewegungsmeldung eine Bodenbeschaffenheitsprüfung ausgeführt werden.

Darüber hinaus muss im Falle einer Bewegung von Erdmaterialien zu einem Empfängerort außerhalb Walloniens in der Empfängerort-Erklärung die Referenz WT001681 verwendet werden. Zudem muss im Antrag die tatsächliche Adresse, an der die Bodenmaterialien genutzt werden sollen, angegeben werden.

Ebenso finden die Nutzungsarten für die Chargen der Bodenmaterialien nur in Wallonien Anwendung. Alle mit dieser Empfängerort-Erklärung verbundenen Transportdokumente garantieren einzig den Transport der Bodenmaterialien, jedoch nicht ihre Annahme am Empfängerort.

Bitte beachten Sie, dass der Transport bestimmter Aushuberden ins Ausland (außerhalb von Belgien) bzw. von Bodenmaterialien, die aus dem Ausland stammen, der vorherigen Meldung und Genehmigung der Behörden (Abteilung für Boden und Abfälle des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt – SPW ARNE) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitender Transport von Abfällen) unterliegt. Bei der Erdbewegungsmeldung muss ein Beleg vorgelegt werden, dass die Genehmigung des grenzüberschreitenden Transports der Abfälle (in diesem Fall an Land) vom SPW ARNE ausgestellt worden ist. Ohne diese Genehmigung wird kein Beförderungsschein ausgestellt.

Bitte beachten Sie, dass der Transport bestimmter Aushuberden ins Ausland (außerhalb von Belgien) bzw. von Bodenmaterialien, die aus dem Ausland stammen, der vorherigen Meldung und Genehmigung der Behörden (Abteilung für Boden und Abfälle des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt – SPW ARNE) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitender Transport von Abfällen) unterliegt. Bei der Erdbewegungsmeldung muss ein Beleg vorgelegt werden, dass die Genehmigung des grenzüberschreitenden Transports der Abfälle (in diesem Fall an Land) vom SPW ARNE ausgestellt worden ist. Ohne diese Genehmigung wird kein Beförderungsschein ausgestellt.

Ja.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass Analyseergebnisse, die bei Untersuchungen des Auffüllungs- bzw. Aufschüttungsorts in einer Orientierungsstudie, einer Charakterisierungsstudie oder einer kombinierten Studie erlangt wurden, gültig für die Verwendung im Bodenbeschaffenheitsbericht sein können.

Der Erlass der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres) bezieht sich auf Analyseergebnisse, die bei der Untersuchung des Auffüllungs- bzw. Verschüttungsorts im Rahmen einer Orientierungsstudie, einer Charakterisierungsstudie oder einer kombinierten Studie erlangt wurden. Es obliegt also dem Experten nachzuweisen, ob die Ergebnisse für die Aushubzone repräsentativ sind.

Nein.

Eine Überschreitung der Grenzwerte für Asbest ist nicht zulässig.

Im Falle eines Transports von Bodenaushub ins Ausland (außerhalb Belgiens) oder aus dem Ausland, ist die vorherige Benachrichtigung und Zustimmung der Behörden (Abteilung Boden und Abfall des Öffentlichen Dienstes der Wallonie – Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt)) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitender Transport von Abfällen) vorgeschrieben

Es muss uns ein Nachweis darüber erbracht werden, dass die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen (in diesem Fall Bodenmaterial) vom Öffentlichen Dienst der Wallonie – Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt erteilt wurde. Ohne diese Genehmigung wird kein Beförderungsschein ausgestellt.

Darüber hinaus muss im Falle einer Bewegung von Erdmaterialien zu einem Empfängerort außerhalb Walloniens in der Empfängerort-Erklärung die Referenz WT001681 verwendet werden. Zudem muss im Antrag die tatsächliche Adresse, an der die Bodenmaterialien genutzt werden sollen, angegeben werden.