Skip to content

Gesetzgebung

Bodendekret

Dekret  vom 1. März 2018 über  Bodenmanagement und -sanierung 

  • AGW TERRES :  Beschluss der wallonischen Regierung   vom 5. Juli 2018 über  Boden management und Rückverfolgbarkeit sowie Änderung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich (geändert durch den Erlass der wallonischen Regierung vom 17. Juni 2021).
  • AGW SOL :  Beschluss der wallonischen Regierung   vom 6. Dezember 2018 über  Boden management und -sanierung
  • AGW NORMES :  Beschluss der wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2018 zur Ersetzung von   Anhang 1   des Dekrets vom 1. März 2018 bzgl. Bodenmanagement und -sanierung.
  • Informationsrundschreiben  Nr. 1  für technische und delegierte Regierungsbeamte und Kommunen zur Umsetzung von Artikel 51 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 05. Juli 2018 über  Boden management und Rückverfolgbarkeit sowie zu Änderungen verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich
  • Informationsrundschreiben Nr. 2   für technische und delegierte Regierungsbeamte und Kommunen – Erlass der wallonischen Regierung vom 05. Juli 2018 über  Boden management und Rückverfolgbarkeit sowie zu Änderungen verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich.
  • Informationsrundschreiben  Nr. 3 bezüglich der von der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infizierten Gebiete
  • Informationsrundschreiben Nr. 4 bezüglich der Einrichtungen zur Neugruppierung, die gemäß ihrer Zulassung Erden mit dem Abfallcode 170504 aufnehmen dürfen.
  • Informationsrundschreiben  für Bodenexperten und Projektmanager zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über das Management und die Rückverfolgbarkeit von Bodenmaterialien  und Punkt 4.3 „Sonderfälle: Frühere Ergebnisse“ des vom Umweltminister am 29. Mai 2019 erstellten Referenzleitfaden Bodenmanagement (GRGT).

Dekrete über Abfälle

Dekret vom 27. Juni 1996 über Abfälle

Genehmigungserlass

Dekret vom 11. März 1999 über Umweltgenehmigungen

  • AGW RUBRIQUES: Verordnung der wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Annahme der Liste der Projekte, die einer Folgenabschätzung unterliegen, und der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden darstellen, sowie ihres Anhang 1
  • AGW CONDITIONS GENERALES: Verordnung der wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für den Betrieb der unter die Verordnung vom 11. März 1999 über Umweltgenehmigungen fallenden Betriebe
  • AGW PROCEDURES: Verordnung der wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung vom 11. März 1999 über Umweltgenehmigungen