Der gemeinnützige Verein Walterre wird immer häufiger von Akteuren angesprochen, die über Zertifikate für die Verwendung am Ursprungsort oder in einer genehmigten Anlage (gemeinhin als „Art. 13“ bezeichnet) verfügen. Diese Zertifikate ermöglichen es unter bestimmten Bedingungen, bestimmte Abfälle (Baggerschlamm, Schlamm von curage, Gießereisand, …) als dekontaminierte Böden „191302-TD“ zu behandeln. Die VoG Walterre möchte in Zusammenarbeit mit dem SPW-ARNE die folgenden Informationen zu Art. 13 präzisieren: Es ist wichtig zu beachten, dass jedes Nutzungszertifikat seine eigenen Bedingungen hat, um den Abfall als dekontaminierten Boden zu behandeln (PFAS-, F-, PCB-Analysen, zu erreichende Trockenheit, …). Der Inhaber des Nutzungszertifikats muss sich der administrativen und technischen Verpflichtungen voll bewusst sein, die er erfüllen muss. Um die Assimilation als Boden zu validieren, muss ein Bodenqualitätsbericht an Walterre übermittelt werden, der alle im Nutzungszertifikat aufgeführten Parameter enthält. Solange nicht alle Parameter die im Zertifikat enthaltenen Bedingungen erfüllen, kann der Abfall nicht als Boden eingestuft werden. . Wenn eine der Bedingungen im Nutzungszertifikat nicht erfüllt ist, wird der Antrag auf ein Qualitätskontrollzertifikat für Erde de facto abgelehnt, da der Abfall dann nicht als Erde betrachtet werden kann. |