Das Bodendekret definiert fünf Verwendungsarten, von der sensibelsten bis zur am wenigsten sensiblen:
Art I: Naturgebiet
Art II: Landwirtschaftliches Gebiet
Art III: Wohngebiet
Art IV: Freizeit- oder Gewerbegebiet
Art V : Industriegebiet
Die zu berücksichtigende Verwendungsart gemäß der Einteilung im Sektorenplan ist dem Anhang 2 des Bodendekrets zu entnehmen. Die zu berücksichtigende Verwendungsart je nach Sachlage ist dem Anhang 3 des Bodendekrets zu entnehmen. Das Bodendekret und seine Anhänge sind unter der folgenden Adresse verfügbar:
https://dps.environnement.wallonie.be/home/legislation.html
Die Verwendungsart eines Ursprungsorts wird gemäß den Vorschriften in Art. 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde festgelegt, der Folgendes besagt:
„Die Verwendungsart des Ursprungsorts der Erde wird folgendermaßen bestimmt:
- durch die Rechtslage des Standorts im Sektorenplan, im Bodennutzungsplan oder im lokalen Orientierungsschema, gemäß Anhang 2 des Dekrets;
- durch die aktuelle Verwendungsart angesichts der Sachlage, in Anwendung von Anhang 3 des Dekrets ;
- durch die natürliche Verwendungsart oder die landwirtschaftliche Verwendungsart, für die in Artikel 9 Absatz 3 des Bodendekrets erwähnten Grundstücke;
Dieser Artikel legt Folgendes fest: „[…] die Verwendungsart Naturgebiet ist auf Grundstücke anwendbar, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, oder auf Grundstücke, die unter Naturschutz […] stehen, und die Verwendungsart Landwirtschaftliches Gebiet ist auf Grundstücke anwendbar, die in der Präventivzone eines Bauwerks zur Grundwasserentnahme liegen bzw. potentiell in dieser Präventivzone liegen. […]“
- im Fall eines Widerspruchs zwischen der Rechtslage gemäß Absatz 1 und der Verwendungsart gemäß Absatz 2, durch die am wenigsten sensible Verwendung.
Die Sektorenpläne, Bodennutzungspläne oder lokalen Orientierungsschemata können im Geoportal Walloniens eingesehen werden (http://geoportail.wallonie.be).
Ein Beispiel:
Der Ursprungsort ist eine Tankstelle in einer im Sektorenplan als „ländliches Wohngebiet“ ausgewiesenen Zone. Das Wohngebiet im Sektorenplan bedingt eine Verwendungsart nach Typ III (Anhang 2 des Bodendekrets), während die tatsächliche Verwendung des Grundstücks als Tankstelle eine Verwendung nach Typ V (Anhang 3 des Bodendekrets) bedingt. Da die am wenigsten sensible Verwendungsart für den Ursprungsort maßgeblich ist, ist für diesen Ursprungsort eine Verwendung nach Typ V „Industriegebiet“ zu berücksichtigen.