Nein.
Artikel 6 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit gibt an, dass für „Aushubböden, die zur Verwendung vorgesehen sind, eine Bodenbeschaffenheitsprüfung erforderlich ist, damit diese den Ursprungsort verlassen dürfen“. Verwendung ist in Artikel 1 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit wie folgt definiert: „Aufschüttung und jegliche andere Form der Abdeckung von Grundstücken mit Erde, mit Ausnahme des Aufbringens von Rasenteppichen, die der Begrünung dienen sollen, sowie von Pflanzen in Behältern.“
Zudem sind Erdbewegungen wie folgt definiert: „Transport der Bodenmaterialien vom Ursprungsort, der Entstehungseinrichtung von Pflanzenproduktionserden oder der zugelassenen Einrichtung zu einem Empfängerort oder einer zugelassenen Einrichtung“.
Angesichts der Definitionen der Begriffe „Empfängerstandort“ (der sich auf die Nutzung der Erden bezieht) und „zugelassene Einrichtung“ (was niemals Carbonbeton beinhaltet), unterliegt die Entsorgung in Deponien (Bodenbeschaffenheitsprüfung und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit), nicht dem Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit. Für diesen Vorgang gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abfalldekrets.
Zudem sind Erdbewegungen wie folgt definiert: „Transport der Bodenmaterialien vom Ursprungsort, der Entstehungseinrichtung von Pflanzenproduktionserden oder der zugelassenen Einrichtung zu einem Empfängerort oder einer zugelassenen Einrichtung“.
Angesichts der Definitionen der Begriffe „Empfängerstandort“ (der sich auf die Nutzung der Erden bezieht) und „zugelassene Einrichtung“ (was niemals Carbonbeton beinhaltet), unterliegt die Entsorgung in Deponien (Bodenbeschaffenheitsprüfung und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit), nicht dem Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit. Für diesen Vorgang gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abfalldekrets.