Gemäß der Änderung am Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit vom 29. Oktober 2020, ist gemäß Art. 63/1 §1 des am 05.07.2020 verabschiedeten Bodenerlasses bis zum 30. Juni 2021 Bodenaushub, der direkt zu einer zugelassenen Einrichtung (Einrichtung für die Zwischenlagerung, Zentrum für Sortierung/Neugruppierung oder Zentrum für die Behandlung von verschmutztem Boden) transportiert wird, wo er einer Bodenbeschaffenheitsprüfung unterzogen wird, vor dem Verlassen des Ursprungsortes von dieser Bodenbeschaffenheitsprüfung befreit.

Anders ausgedrückt, kann von einer Baustelle ein Volumen an Bodenaushub von mehr als 400 m³ abtransportiert werden, ohne dass zuvor ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt wurde.

Dieser Transport ist jedoch gemäß dem Erlass der wallonischen Registrierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit nur unter der Bedingung zugelassen, dass ein Transportdokument vom Ursprungsort bis zur zugelassenen Einrichtung angefordert werden muss, in welcher dann eine Bodenbeschaffenheitsprüfung durchzuführen ist. Der Bericht über die Bodenbeschaffenheit, der in der zugelassenen Einrichtung ausgestellt wird, muss dann an die Walterre-Plattform gesendet werden, damit das Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt werden kann.

 

  1. In diesem Fall muss die in der Meldung der Erdbewegung genannte Charge, die vom Ursprungsort zur zugelassenen Einrichtung transportiert wird, den Code 10 tragen.
  2. Nach Erhalt der Chargen kann die zugelassene Einrichtung diese Charge auf der Walterre-Plattform auswählen und in einen Bericht über die Bodenbeschaffenheit einfügen, dem ein Code zugeteilt wird. Dieses Vorgehen wird in dem Erklärvideo über Empfangsbestätigungen beschrieben. Im Sinne dieser Bestimmung sollte die Vorlage „Bericht über die Bodenbeschaffenheit der zugelassenen Einrichtung“ verwendet werden (der entweder vom Experten oder von der zugelassenen Einrichtung erstellt werden sollte).
  3. Die Strategie der Probenentnahme hängt davon ab, auf welche Weise die Charge bei der zugelassenen Einrichtung eingeht:
    1. Wenn die zugelassene Einrichtung am Eingang ihres Geländes über eine Brückenwaage verfügt, basiert die Strategie der Probenentnahme auf der Tonnenzahl, die die zugelassene Einrichtung berechnet hat. Diese Strategie wird in Tabelle 3 des Leitfadens Bodenmanagement vorgestellt. Ab hier erscheint im Bericht über die Bodenbeschaffenheit nur die Tonnenzahl. Da die Chargen, die in der elektronischen Plattform Walterre einzugeben sind, allerdings als Volumen in m³ verschlüsselt werden müssen, wird ein Umrechnungsfaktor von 1,8 T/m³ auf die Charge angewandt.
    2. Im Falle einer zugelassenen Einrichtung ohne Brückenwaage richtet sich die Strategie nach Tabelle 2 des Leitfadens Bodenmanagement (Bodenmaterial in Haufen oder Schwaden).