Um an einem Empfängerstandort verwertet zu werden, darf der Boden keine gefährlichen Abfälle und weder Masse noch Volumen enthalten:
- Mehr als 1 % ungefährliche Baustoffe und Bauabfälle außer Inertstoffen ;
- Mehr als 5 % organisches Material wie Holz oder Pflanzenreste ;
- Mehr als 5 % inerter Bauschutt aus Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik, bituminösen Materialien;
- Mehr als 50 % Steinmaterial natürlichen Ursprungs, wie z.B. Steinschutt. Mit Zustimmung des Empfängerstandortes und nach Mitteilung an den VZW Walterre kann der Anteil an natürlichem Steinmaterial mehr als 50% betragen.
Für Straßenbauland, das für den Unterbau einer anderen Straße verwendet wird, wird der maximal zulässige Gehalt an inertem Bauschutt auf 10 % erhöht. Für Gleisbettmaterial, das im Gleisbett eines anderen Gleises verwendet wird, wird der maximal zulässige Gehalt an inertem Bauschutt auf 10 % erhöht.
Es sollte klargestellt werden, dass Kohle hier als organisches Material zu betrachten ist. Asbest ist in keiner dieser Kategorien zu finden.
Wenn eine Qualitätskontrolle erforderlich ist, kann der charakterisierte Boden auf einem Empfängerstandort verwendet werden, sofern die analysierten Parameter unter den folgenden Werten liegen:
- Entweder 40% der Schwellenwerte für Kohlenwasserstoffe und 80% der anderen Schwellenwerte, die in der Verordnung Sol für die Nutzung des aufnehmenden Standorts oder der betroffenen Parzelle des aufnehmenden Standorts festgelegt sind. Diese Kompatibilität ist in den Walterre-Codes verankert. Beispielsweise kann eine Charge mit einem Code, der mit 3 endet, auf einem Empfängerstandort des Typs III, IV und V verwertet werden. Eine Charge, deren Code mit 5 endet, kann nur auf einem Empfängerbetrieb des Typs V verwertet werden.
- Wenn bei der Qualitätskontrolle festgestellt wird, dass die Schwellenwerte aufgrund von Hintergrundkonzentrationen überschritten werden, können Bodenaushub, dekontaminierte Böden und pflanzliche Produktionsböden an einem aufnehmenden Standort oder auf einem betroffenen Grundstück des aufnehmenden Standorts verwendet werden, dessen Hintergrundkonzentrationen den Konzentrationen am ursprünglichen Standort entsprechen oder darüber liegen, vorausgesetzt, dass dies kein zusätzliches Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit mit sich bringt.