Es gibt vier Möglichkeiten:

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt unter der Nachweisgrenze :

Es sind keine zusätzlichen besonderen Maßnahmen in Bezug auf dieses Problem erforderlich.

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt über der Nachweisgrenze, aber unter der Norm für die jeweilige Verwendungsart I, II, III, IV (100 mg/kg ms). :

Die Verwertung des Bodens außerhalb des Geländes kann gemäß den Vorschriften des AGW und allen anderen asbestspezifischen Vorschriften erfolgen, darunter insbesondere :

  • Der Königliche Erlass vom 3. Februar 1998 und geändert am 23. Oktober 2001 über die Beschränkung des Inverkehrbringens, der Herstellung und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest);
  • Der Königliche Erlass vom 16. März 2006 über den Schutz von Arbeitnehmern gegen Risiken im Zusammenhang mit der Asbestexposition;
  • Der Königliche Erlass vom 28. März 2007 über die Zulassung von Unternehmen und Arbeitgebern, die Abbruch- oder Beseitigungsarbeiten durchführen, bei denen große Mengen Asbest freigesetzt werden können;

Obwohl das AGW keine spezifischen Managementmaßnahmen für die Asbestproblematik vorschreibt, wenn die angegebene Norm nicht überschritten wird, wird empfohlen, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition der Arbeiter und der Anwohner gegenüber einem möglichen Staubaufwirbelung so weit wie möglich zu begrenzen:

  • Befeuchten Sie das Land während der Handhabung und des Transports;
  • Planen Sie das Land bei vorübergehender Lagerung und beim Transport;
  • Wenn möglich, verwerten Sie die Böden unter einer Abdeckung, z.B. mit Böden, die frei von Asbestfasern sind.

Die Asbestgehalte mit den entsprechenden Analysenzertifikaten sowie der Empfängerstandort und die Verwertungsbedingungen müssen in dem Qualitätsbericht für den Boden enthalten sein, der an die Überwachungsstelle übermittelt wird.

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt über dem Grenzwert für die Verwendungstypen I, II, III und IV (100 mg/kg ms), aber nicht über dem Grenzwert für den Verwendungstyp V (500 mg/kg ms):

Diese Böden dürfen an einem Standort des Nutzungstyps V verwendet werden, wenn sie mit einem warnenden Geotextil bedeckt sind und eine 1 m dicke Schicht Erde oder eine Abdeckung haben. Es wird auch empfohlen, die Maßnahmen unter Punkt 2 zu befolgen.

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt über dem Standard für den Gebrauchstyp V (500 mg/kg ms):

Diese Böden können nicht gemäß AGW verwertet werden und müssen über einen Entsorgungsweg wie z.B. TEC oder einen anderen legalen Weg entsorgt werden.

Bei der Bewirtschaftung innerhalb des Standortes kann dieser Boden unter keinen Umständen an die Oberfläche gelangen. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Personen, die den Standort besuchen, langfristig keiner Exposition ausgesetzt sind. Die Einhaltung der in Abschnitt 2 genannten Gesetze ist selbstverständlich weiterhin erforderlich.