Die Verbringung von ausgehobenem Boden ins Ausland (außerhalb Belgiens) unterliegt neben der Notwendigkeit einer Qualitätskontrolle der vorherigen Benachrichtigung und Zustimmung der Behörden (Abteilung Boden und Abfall des SPW ARNE) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen).

Walterre muss einen Nachweis vorlegen, dass die Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (in diesem Fall Boden) von der SPW ARNE erteilt wurde. Ohne diese Genehmigung wird der Transportschein nicht ausgestellt.

Darüber hinaus müssen Landbewegungen zu einem Empfängerstandort außerhalb Walloniens die Referenznummer der Empfängerstandortmeldung WT001681 verwenden. Außerdem muss die tatsächliche Adresse des Bestimmungsortes der Flächen im Feld „Bemerkung“ angegeben werden.

Im Gegensatz dazu muss Land, das nach Flandern oder in die Region Brüssel exportiert wird, nicht notwendigerweise einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Allerdings muss der Boden über ein Transportdokument verfügen. Die Erklärung des Empfängerstandortes WT001681 bleibt gültig.