Sofern das Grundstück nicht verdächtig ist, unterliegen die folgenden Fälle nicht der „Qualitätskontrolle“. Es muss lediglich eine „Rückverfolgbarkeit“ hergestellt werden, d.h. es muss nur ein Transportdokument beantragt werden.

  1. Baustellen, auf denen ein Volumen von weniger als 400 m³ evakuiert wird. Das Erdreich muss zu einer genehmigten Anlage (Sammelstelle) oder einem kompatiblen Empfängerort (Aufschüttungen) gebracht werden. Mit Ausnahme von Bodenaushub auf Grundstücken, die seit 1971 ununterbrochen landwirtschaftlich genutzt werden, unabhängig von der Zuordnung im Sektorplan, kann dieser Boden ohne Analyse an einem Typ II (landwirtschaftlichen) Empfängerstandort entsorgt werden;
  2. Erdaushub, der in einem Gebiet des Nutzungstyps I (natürlich) oder II (landwirtschaftlich) ausgehoben und in einem Gebiet des gleichen Nutzungstyps wiederverwendet wird. Diese Wiederverwendungszone muss vom Auftraggeber benannt werden und der Auftraggeber muss über ein dingliches Recht oder einen Pachtvertrag für den angegebenen Empfangsort verfügen;
  3. Erdaushub, der im Rahmen von Arbeiten an öffentlichen Straßen mobilisiert und in einer anderen öffentlichen Straße wiederverwendet wird (Abfallcode 170504-VO), sofern er die Befreiungskriterien in Artikel 6, §3, 2° des AGW Erdaushub erfüllt;
  4. Erdaushub, der im Rahmen von Gleisarbeiten mobilisiert und in einem anderen Gleis wiederverwendet wird (Abfallcode 170504-VF), sofern er die Befreiungskriterien in Artikel 6, §3, 6° des AGW Boden erfüllt;
  5. Bodenaushub, der im Rahmen von Handlungen und Arbeiten zur Sanierung eines Grundstücks ausgehoben wird, das Gegenstand eines von der Verwaltung genehmigten Sanierungsprojekts, einer Maßnahme zur sofortigen Verwaltung (MGI) oder eines Sanierungsplans von SPAQuE ist, und der zu einer genehmigten Anlage zur Behandlung von verunreinigtem Boden transportiert wird;