Sofern ihr Ursprung durchgehend gesichert ist:

  1. Aushuberden, die am Ursprungsort, in einer Zone derselben Verwendungsart oder einer weniger sensiblen Verwendungsart als der Zone, von der sie stammen, wiederverwendet werden, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  2. Aushuberden, die vom Ursprungsort entfernt werden, wenn das Gesamtvolumen der Aushubarbeiten vor Ort 10 m3 nicht überschreitet, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  3. Abbauabfälle und Abraumerde aus Steinbrüchen, die gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 über die sektorbezogenen Bedingungen für die Steinbrüche und deren Nebenanlagen am Ursprungsort innerhalb derselben Einrichtung verwendet werden;
  4. Aushuberde, die im Rahmen der Handlungen und Arbeiten zur Sanierung eines Grundstücks ausgehoben wurde, das Gegenstand eines nach dem Dekret genehmigten Sanierungsprojekts oder eines von der zuständigen Behörde genehmigten Abhilfeplans ist, und nach den Bestimmungen des Sanierungs- oder Abhilfeplans vor Ort wiederverwendet wird;
  5. Erde von pflanzlichen Erzeugungen, die direkt im landwirtschaftlichen Betrieb produziert und auf landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs oder eines der Betriebe wiederverwendet wird, die unter den Anbauvertrag der Erzeugungen fallen, aus denen diese Erde stammt