Diese Erde kann an einem anderen Empfängerort als einem landwirtschaftlichen verwendet werden, sofern die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde durchgeführt wurde, gemäß den in dessen Anhang 2 angeführten Parametern, und sofern ihre Parameter unter den folgenden Werten liegen:

  1. entweder 40 % der Grenzwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen durch oder kraft des Dekrets festgelegten Grenzwerte, gemäß der Verwendung des Empfängerstandorts oder der betreffenden Parzelle des Empfängerstandorts. Diese Werte werden gegebenenfalls durch die Schwellenwerte ergänzt, die im Anhang 2 des Erlasses vom 5. Juli 2018 festgelegt sind, sowie die Grenzwerte von nicht normierten Parametern, in Anwendung des Artikels 9, § 4, des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und Bodensanierung;
  2. oder 40 % der Grenzwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen Hintergrundkonzentrationen des Empfängerstandorts oder der betreffenden Parzelle des Empfängerstandorts bei Einhaltung folgendender Bedingungen:
    1. die Erde wird an einem Standort verwendet, der dieselbe der eine weniger sensible Verwendungsart hat als der Ursprungsort;
    2. der Ursprungsort weist Hintergrundkonzentrationen auf, die denjenigen des Empfängerorts entsprechen und auf natürliche geochemische Auffälligkeiten zurückzuführen sind.