Im Falle von Bodenchargen, die außerhalb der Wallonischen Region transportiert werden, ist eine Bewegungsmeldung erforderlich. Im Falle eines Abtransports außerhalb von Belgien, muss zudem vor der Bewegungsmeldung eine Bodenbeschaffenheitsprüfung ausgeführt werden.

Darüber hinaus muss im Falle einer Bewegung von Erdmaterialien zu einem Empfängerort außerhalb Walloniens in der Empfängerort-Erklärung die Referenz WT001681 verwendet werden. Zudem muss im Antrag die tatsächliche Adresse, an der die Bodenmaterialien genutzt werden sollen, angegeben werden.

Ebenso finden die Nutzungsarten für die Chargen der Bodenmaterialien nur in Wallonien Anwendung. Alle mit dieser Empfängerort-Erklärung verbundenen Transportdokumente garantieren einzig den Transport der Bodenmaterialien, jedoch nicht ihre Annahme am Empfängerort.

Bitte beachten Sie, dass der Transport bestimmter Aushuberden ins Ausland (außerhalb von Belgien) bzw. von Bodenmaterialien, die aus dem Ausland stammen, der vorherigen Meldung und Genehmigung der Behörden (Abteilung für Boden und Abfälle des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt – SPW ARNE) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitender Transport von Abfällen) unterliegt. Bei der Erdbewegungsmeldung muss ein Beleg vorgelegt werden, dass die Genehmigung des grenzüberschreitenden Transports der Abfälle (in diesem Fall an Land) vom SPW ARNE ausgestellt worden ist. Ohne diese Genehmigung wird kein Beförderungsschein ausgestellt.

Bitte beachten Sie, dass der Transport bestimmter Aushuberden ins Ausland (außerhalb von Belgien) bzw. von Bodenmaterialien, die aus dem Ausland stammen, der vorherigen Meldung und Genehmigung der Behörden (Abteilung für Boden und Abfälle des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt – SPW ARNE) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitender Transport von Abfällen) unterliegt. Bei der Erdbewegungsmeldung muss ein Beleg vorgelegt werden, dass die Genehmigung des grenzüberschreitenden Transports der Abfälle (in diesem Fall an Land) vom SPW ARNE ausgestellt worden ist. Ohne diese Genehmigung wird kein Beförderungsschein ausgestellt.