Vier mögliche Fälle sind in Betracht zu ziehen:

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt unter dem messbaren Grenzwert:

Es ist keine besondere zusätzliche Maßnahme für diese Problematik notwendig.

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt über dem messbaren Grenzwert, aber unter der Norm gemäß der Verwendungsart I, II, III, IV (100 mg/kg TS) :

Die Verwertung der Bodenmaterialien außerhalb des Standorts kann unter Beachtung der Vorschriften des Erlasses der wallonischen Regierung und aller anderen Gesetzesregelungen für Asbest durchgeführt werden, u. a. insbesondere:

  • Königlicher Erlass vom 3. Februar 1998, abgeändert am 23. Oktober 2001, zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest);
  • Königlicher Erlass vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest;
  • Königlicher Erlass vom 28. März 2007 über die Zulassung von Unternehmen und Arbeitnehmern, die Abbruch- oder Beseitigungsarbeiten durchführen, bei denen erhebliche Mengen Asbest freigesetzt werden können;

Auch wenn der Erlass der wallonischen Regierung keine konkreten Auflagen hinsichtlich Maßnahmen für das Management der Asbestproblematik enthält, wenn die bekanntgegebene Norm nicht überschritten wird, werden die folgenden Maßnahmen empfohlen, um soweit wie möglich zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer und Anwohner einem potenziellen Flugstaub ausgesetzt sind:

  • Befeuchtung der Erde bei der Handhabung und dem Transport;
  • Abdeckung der Erde im Fall einer Zwischenlagerung und beim Transport;
  • Wenn möglich, Verwertung der Erde unter einer Abdeckschicht, die beispielsweise aus Bodenmaterialien ohne Asbestfasern besteht.

Die Asbestgehaltswerte müssen zusammen mit den Analysezertifikaten sowie dem Empfängerstandort und den Verwertungsbedingungen im Bericht über die Bodenbeschaffenheit angeführt werden, der an die Überwachungsstelle übermittelt wird.

  1. Der Fasergehalt der Charge überschreitet den Grenzwert für die Verwendungsarten I, II, III und IV (100 mg/kg TS), ist aber nicht höher als der Grenzwert für die Verwendungsart V (500 mg/kg TS):

Diese Erde kann an einem Standort mit der Verwendungsart V verwendet werden, vorausgesetzt dass sie mit einem Geotextil in Signalfarbe und einer mindestens ein Meter hohen Schicht aus Erde oder mit einem Belag überdeckt wird. Darüber hinaus wird auch empfohlen, die in Punkt 2 oben aufgeführten Maßnahmen zu befolgen.

  1. Der Fasergehalt der Charge überschreitet den Grenzwert für die Verwendungsart V (500 mg/kg TS):

Diese Bodenmaterialien können nicht gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung verwertet werden und müssen entsorgt werden, beispielsweise mittels Verbringung in ein technisches Vergrabungszentrum oder mittels jeglicher anderen gesetzlich zugelassenen Methode.

Bei einem Management am Standort dürfen sich diese Bodenmaterialien auf keinen Fall an der Oberfläche befinden. Es ist notwendig, angemessene Maßnahmen zu treffen, um langfristig sicherzustellen, dass Personen, die diesen Ort aufsuchen, nicht dem Asbest ausgesetzt sind. Die Einhaltung der in Punkt 2 angeführten Gesetzgebungen bleibt selbstverständlich aufrecht.