Dekrete
Verordnung vom 1. März 2018 über Bodenmanagement und -sanierung
- AGW TERRES : Beschluss der wallonischen Regierung d vom 5. Juli 2018 über Erdmanagement und Rückverfolgbarkeit sowie Änderung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich.
- AGW SOL : Beschluss der Wallonischen Regierung d vom 6. Dezember 2018 über Bodenmanagement und -sanierung
- AGW NORMES : Verordnung der wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2018 zur Ersetzungvom Anhang 1. vom Dekret des 1. März 2018 bzgl. Bodenmanagement und -sanierung.
- Informationsrundschreiben: für technische und delegierte Regierungsbeamte und Kommunen zur Umsetzung von Artikel 51 des AGW vom 05. Juli 2018 über Erdmanagement und Rückverfolgbarkeit sowie zu Änderungen verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich
- Informationsrundschreiben 2.für technische und delegierte Regierungsbeamte und Kommunen – AGW vom 05. Juli 2018 über Erdmanagement und Rückverfolgbarkeit sowie zu Änderungen verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich
- Informationsrundschreiben für Bodenexperten und Projektmanager zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des wallonischen Regierungserlasses vom 5. Juli 2018 über die Verwaltung und Rückverfolgbarkeit von Erde und Punkt 4.3 „Sonderfälle: Frühere Ergebnisse“ des vom Umweltminister am 29. Mai 2019 erstellten Land Management Handbuch (GRGT).
Dekret vom 27. Juni 1996 über Abfälle
- Verordnung der wallonicshen Regierung .vom 14. juni 2001 über die Aufarbeitung bestimmter Abfälle
- Verordnung der wallonicshen Regierung.vom 13. Novmeber 2003 über die Registrierung von Sammlern [, Maklern, Händlern] und Beförderern von nicht gefährlichen Abfällen
Dekretvom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigungen
- Verordnungder wallonischen Regierung.vom 4 Juli 2002 zur Annahme der Liste der Projekte, die einer Folgenabschätzung unterliegen, und der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden darstellen, sowie seines Anhang 1.
- Verordungder wallonischen Regierung . vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für den Betrieb der unter die Verordnung vom 11. März 1999 über Umweltgenehmigungen fallenden Betriebe
- Verordnungder wallonischen Regierung. vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung vom 11. März 1999 über Umweltgenehmigungen