Datenbank des Zustands der wallonischen Böden (BDES)
Die Bodenzustandsdatenbank (BDES) liefert Informationen über die mögliche Verschmutzung des Bodens, die für jedermann zugänglich sind. Sie stellt konforme Auszüge des Bodenzustands aus, die für bestimmte Verwaltungsverfahren wie den Verkauf eines Grundstücks oder die Beantragung einer Genehmigung erforderlich sind. Die Katasterparzellen sind farblich unterschieden:
- Lavendelblau: Indikative Informationen, ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung.
- Angeln: Daten über den Zustand der Bodenverschmutzung, unterliegt den Anforderungen des Dekrets.
- Ohne spezifische Farbe: keine detaillierten Informationen verfügbar, keine spezifischen Beschränkungen gemäß Dekret.
Die Bodenzustandsdatenbank (BDES) enthält eine Vielzahl von Informationen über den möglichen Verschmutzungsgrad des Bodens. Diese Informationen sind für jeden Bürger zugänglich und können leicht über die kartographische Schnittstelle der BDES abgerufen werden.
Darüber hinaus kann die BDES beglaubigte Auszüge des Bodenzustands ausstellen, die bei bestimmten Behördengängen, wie z.B. bei einer Immobilienveräußerung oder einem Genehmigungsantrag, verlangt werden können.
Die BDES unterscheidet die Katasterparzellen nach Farben:
- Farbe „lavendelblau“: Die BDES verfügt über Informationen indikativer Art. Die in der Farbe „lavendelblau“ dargestellten Parzellen unterliegen nicht den Verpflichtungen des Dekrets vom1. März 2018 über die Bewirtschaftung und Sanierung des Bodens;
- Farbe „Pfirsich“: Die BDES verfügt über Informationen über den Verschmutzungszustand des Bodens infolge der Durchführung von Maßnahmen zur Bodenbewirtschaftung oder deren Planung. Die mit der Farbe „Pfirsich“ gekennzeichneten Parzellen unterliegen den Verpflichtungen des Dekrets vom1. März 2018 über Bodenmanagement und Bodensanierung;
- Keine spezifische Farbe: Die BDES verfügt derzeit nicht über detaillierte Informationen. Parzellen ohne spezifische Farbe unterliegen nicht den Verpflichtungen des Erlasses vom1. März 2018 über die Bewirtschaftung und Sanierung des Bodens.