Im Falle eines Transports von Bodenaushub ins Ausland (außerhalb Belgiens) oder aus dem Ausland, ist die vorherige Benachrichtigung und Zustimmung der Behörden (Abteilung Boden und Abfall des Öffentlichen Dienstes der Wallonie – Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt)) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitender Transport von Abfällen) vorgeschrieben

Es muss uns ein Nachweis darüber erbracht werden, dass die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen (in diesem Fall Bodenmaterial) vom Öffentlichen Dienst der Wallonie – Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt erteilt wurde. Ohne diese Genehmigung wird kein Beförderungsschein ausgestellt.

Darüber hinaus muss im Falle einer Bewegung von Erdmaterialien zu einem Empfängerort außerhalb Walloniens in der Empfängerort-Erklärung die Referenz WT001681 verwendet werden. Zudem muss im Antrag die tatsächliche Adresse, an der die Bodenmaterialien genutzt werden sollen, angegeben werden.

Wenn Ihr Grundstück in der Datenbank zum Zustand der Böden (Banque de Données de l’Etat des Sols (BDES)- http://bdes.wallonie.be – nachstehend DZB) in Lavendelblau oder Pfirsichfarbe dargestellt ist, dann wird es als verdächtig angesehen. Weiterführende Informationen über die DZB finden Sie auf der Webseite der Abteilung Boden und Abfälle der Operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt des Öffentlichen Dienstes Walloniens (https://dps.environnement.wallonie.be/bdes.html#3)

Vor Beginn jeglicher Aushubarbeiten ist daher die DZB zu Rate zu ziehen.

Bei Bodenmaterialien, die von einer in Pfirsichfarbe dargestellten Parzelle stammen, ist zu überprüfen, ob ein Bodenprüfzertifikat ausgestellt wurde, und es ist dieses einzusehen, um festzustellen, ob der Standort gemäß den Kriterien des Erlasses der wallonischen Regierung verdächtig oder unverdächtig ist. Gemäß diesem Erlass “ gelten die Parzellen als nicht verdächtig, für die ein Boden- oder ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt wurde, in dem für die in Betracht gezogene(n) Verwendungsart(en) keine Restverschmutzung verzeichnet wird, vorausgesetzt:

1. Es ist nach Ausstellung des Zertifikats keine Bodenverschmutzung aufgetreten;

2. Es wurde während mehr als fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikats keine Tätigkeit ausgeübt, von der ein Risiko für den Boden ausgeht;

3. Sämtliche Verschmutzungen wurden untersucht.“

Es ist jedoch zu beachten, dass bei einer Sondergenehmigung der Orientierungsstudie bei der D.A.S. eine Parzelle oder eine Gruppe von Katasterparzellen den verdächtigen Charakter dieser Zellen nicht aufhebt. Wenn der Antrag auf eine Sondergenehmigung jedoch von einem Antrag auf Berichtigung seitens der DZB begleitet wird (pfirsichfarbene Parzelle im Vergleich zu weißer Parzelle) und diese Berichtigung von der zuständigen Behörde genehmigt wird, so wird der verdächtige Charakter aufgehoben.

Darüber hinaus werden abgesehen von der Einstufung innerhalb der DZB Parzellen, auf denen Anzeichen von Verschmutzungen (Farbe, Geruch, Asbest, …) beobachtet werden oder dem Experten oder einem Berechtigten mitgeteilt werden, de facto als verdächtig betrachtet.

Eine Liste der Aktivitäten, die ein Risiko für den Boden darstellen, findet sich in Anhang I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen und Tätigkeiten, die ein Risiko für den Boden darstellen. Diese Liste ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar:

http://environnement.wallonie.be/legis/pe/pe006bisannexe1.htm

Sofern ihr Ursprung durchgehend gesichert ist:

  1. Aushuberden, die am Ursprungsort, in einer Zone derselben Verwendungsart oder einer weniger sensiblen Verwendungsart als der Zone, von der sie stammen, wiederverwendet werden, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  2. Aushuberden, die vom Ursprungsort entfernt werden, wenn das Gesamtvolumen der Aushubarbeiten vor Ort 10 m3 nicht überschreitet, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  3. Abbauabfälle und Abraumerde aus Steinbrüchen, die gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 über die sektorbezogenen Bedingungen für die Steinbrüche und deren Nebenanlagen am Ursprungsort innerhalb derselben Einrichtung verwendet werden;
  4. Aushuberde, die im Rahmen der Handlungen und Arbeiten zur Sanierung eines Grundstücks ausgehoben wurde, das Gegenstand eines nach dem Dekret genehmigten Sanierungsprojekts oder eines von der zuständigen Behörde genehmigten Abhilfeplans ist, und nach den Bestimmungen des Sanierungs- oder Abhilfeplans vor Ort wiederverwendet wird;
  5. Erde von pflanzlichen Erzeugungen, die direkt im landwirtschaftlichen Betrieb produziert und auf landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs oder eines der Betriebe wiederverwendet wird, die unter den Anbauvertrag der Erzeugungen fallen, aus denen diese Erde stammt

Ja.

Wenn kein Bodenbeschaffenheitszertifikat vorliegt, kann der Unternehmer, der für den Abtransport der Bodenmaterialien zuständig ist, den Transport nicht durchführen und muss den Bauträger darüber in Kenntnis setzen.

Unter Umständen können die Arbeiten auf der Baustelle erst dann fortgesetzt werden, wenn ein Bodenbeschaffenheitszertifikat vorliegt, was der Verantwortung des Bauträgers obliegt.

Walterre stellt kein Transportdokument aus, wenn das Volumen der Bodenmaterialien 400 m³ überschreitet.

Gemäß der Änderung des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit, die am 29. Oktober 2020 verfügt wurde, ist es bis zum 30. Juni 2021 möglich, Bodenmaterialien, die einer Bodenbeschaffenheitsprüfung unterzogen werden müssen, unter dem Code 10 (zu analysierende Bodenmaterialien) an eine zugelassene Einrichtung zu transportieren. In dieser zugelassenen Einrichtung muss erst eine Bodenbeschaffenheitsprüfung ausgeführt werden, bevor die Bodenmaterialien an einen Empfängerort weiter transportiert werden können.

Ein zertifizierter Auszug aus der Datenbank zum Zustand der Böden (Bericht über die Bodenbeschaffenheit, Benachrichtigung über eine Erdbewegung) muss dem Antrag nicht zwingend beigefügt werden.

Auch ein Screenshot der Zone, auf der der Aushub stattfinden soll, vor dem Hintergrund der Datenbank zum Zustand der Böden genügt.