Das im Verfahren zur Rückverfolgbarkeit und der Bodenbeschaffenheitsprüfung zu berücksichtigende Verfahren ist abhängig davon, wie auf der Baustelle mit Abfällen umgegangen wird.

Konkret sind zwei Szenarien möglich:

  1. Wenn bei der Ausführung der Bauarbeiten keine selektive Trennung zwischen Erd- und Gesteinsmaterial vorgenommen wird, sollte das gesamte Volumen des Aushubs (Erde/Kiesel) berücksichtigt werden.

Ohne Sortierung werden alle ausgehobenen Materialien in das Verfahren aufgenommen und es muss das Gesamtvolumen berücksichtigt werden.

Das bedeutet, wenn insgesamt 400 m³ eines Gemischs aus Stein und Kieseln von der Baustelle abtransportiert werden, ohne dass dieses vor Ort getrennt wird, ist eine Bodenbeschaffenheitsprüfung erforderlich.

  1. Wenn eine selektive Trennung oder ein Durchsieben zwischen dem Erd-/Kieselgemisch auf der Baustelle erfolgt, muss nur der Erdanteil berücksichtigt werden. Der Kieselanteil wird dann im Verfahren nicht berücksichtigt.

Das bedeutet, wenn mehr als 400 m³ Gemisch ausgehoben werden, aber nach dem Durchsieben auf der Baustelle weniger als 400 m³ abtransportiert werden, ist die Bodenbeschaffenheitsprüfung nicht vorgeschrieben, wird aber dennoch empfohlen.