Das im Verfahren zur Rückverfolgbarkeit und der Bodenbeschaffenheitsprüfung zu berücksichtigende Verfahren ist abhängig davon, wie auf der Baustelle mit Abfällen umgegangen wird.
Konkret sind zwei Szenarien möglich:
- Wenn bei der Ausführung der Bauarbeiten keine selektive Trennung zwischen Erd- und Gesteinsmaterial vorgenommen wird, sollte das gesamte Volumen des Aushubs (Erde/Kiesel) berücksichtigt werden.
Ohne Sortierung werden alle ausgehobenen Materialien in das Verfahren aufgenommen und es muss das Gesamtvolumen berücksichtigt werden.
Das bedeutet, wenn insgesamt 400 m³ eines Gemischs aus Stein und Kieseln von der Baustelle abtransportiert werden, ohne dass dieses vor Ort getrennt wird, ist eine Bodenbeschaffenheitsprüfung erforderlich.
- Wenn eine selektive Trennung oder ein Durchsieben zwischen dem Erd-/Kieselgemisch auf der Baustelle erfolgt, muss nur der Erdanteil berücksichtigt werden. Der Kieselanteil wird dann im Verfahren nicht berücksichtigt.
Das bedeutet, wenn mehr als 400 m³ Gemisch ausgehoben werden, aber nach dem Durchsieben auf der Baustelle weniger als 400 m³ abtransportiert werden, ist die Bodenbeschaffenheitsprüfung nicht vorgeschrieben, wird aber dennoch empfohlen.