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Landwirt

In landwirtschaftlichen Betrieben können ebenso wie in gewissen Nahrungsmittelbetrieben beträchtliche Bodenmengen aus Wasch- oder Verarbeitungsschritten von Rüben, Kartoffeln und weiteren Gemüsesorten aus Freilandanbau anfallen.

Die überschüssigen Pflanzenproduktionserden, die direkt auf dem landwirtschaftlichen Betrieb infolge von an den Kulturen vorgenommenen Behandlungen entstehen und die auf landwirtschaftlichen Parzellen dieses Betriebs oder anderen Betrieben mit Anbauvertrag für die Kulturen, aus deren Anbau diese Erden hervorgegangen sind, wiederverwendet werden, unterliegen keiner speziellen Nachverfolgung.

Wenn hingegen die Pflanzenproduktionserden nicht für die Wiederverwendung unter den oben angeführten Bedingungen bestimmt sind, müssen sie einer Beschaffenheitsprüfung unterzogen werden, bevor sie ihre Produktionseinrichtung verlassen.

Falls diese Erden an einem Empfängerort mit landwirtschaftlicher Verwendungsart wiederverwendet werden, wird die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Eintragungsbeschlüssen durchgeführt, die in Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Verwertung bestimmter Abfälle ausgestellt werden.

Andernfalls wird die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenbeschaffenheit vom 5. Juli 2018 und gemäß den in seinem Anhang 2 beschriebenen Parametern durchgeführt.

Es wird darin festgehalten, dass die Bewegungen von Pflanzenproduktionserden von der Einrichtung, in der sie erzeugt wurden, zu den Empfängerorten mit landwirtschaftlicher Nutzungsart einer jährlichen Meldepflicht unterworfen sind.

In manchen Fällen werden die vor der Übermittlung der Transport- oder Neugruppierungsdokumente fälligen Gebühren vierteljährlich oder im Falle von Einrichtungen, die Pflanzenproduktionserden erzeugt haben, jährlich erhoben.

Die Meldepflicht von Erdbewegungen aus der Einrichtung, die Pflanzenproduktionserden produziert hat, liegt bei dieser Einrichtung.

Diese Meldung erfolgt elektronisch. (http://environnement.wallonie.be/legis/solsoussol/sol007g.pdf)

Sie führt innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Erhalt durch die ASBL Walterre entweder zu einer Ablehnung oder zur Anforderung zusätzlicher Informationen oder zur Ausstellung eines Erdtransportdokuments.

Die Ausstellung einer Empfangsbestätigung der Meldung über den Erhalt der Bodenmaterialien oder deren Ablehnung sowie gegebenenfalls einer Anforderung zusätzlicher Informationen durch die ASBL Walterre hat innerhalb von 3 Tagen nach der Meldung über den Erhalt der Bodenmaterialien oder deren Ablehnung zu erfolgen.

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen haben die Vermittlung eines Gesetzestextes zum Ziel und ersetzen nicht den Inhalt des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres)

Es handelt sich um Erde, die beim Waschen oder der mechanischen Behandlung auf Rütteltischen von Rüben, Kartoffeln und anderen Feldgemüseproduktionen anfällt.

Pflanzenproduktionserde kann an einem Empfängerstandort mit landwirtschaftlicher Nutzungsart verwendet werden, sofern die Beschaffenheitsprüfung gemäß der Registrierungsbeschlüsse, die in Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle erteilt wurden, durchgeführt wird, unbeschadet der potenziellen Bestimmungen in der Registrierung.

Im Falle der Wiederverwendung dieser Erde auf einer Fläche mit einer anderen Nutzungsart muss diese vor der Entnahme einer Bodenbeschaffenheitsprüfung sowie einer Prüfung zur Rückverfolgbarkeit gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung vom 05.07.2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit unterzogen werden.

Diese Erde kann an einem anderen Empfängerort als einem landwirtschaftlichen verwendet werden, sofern die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde durchgeführt wurde, gemäß den in dessen Anhang 2 angeführten Parametern, und sofern ihre Parameter unter den folgenden Werten liegen:

  1. entweder 40 % der Grenzwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen durch oder kraft des Dekrets festgelegten Grenzwerte, gemäß der Verwendung des Empfängerstandorts oder der betreffenden Parzelle des Empfängerstandorts. Diese Werte werden gegebenenfalls durch die Schwellenwerte ergänzt, die im Anhang 2 des Erlasses vom 5. Juli 2018 festgelegt sind, sowie die Grenzwerte von nicht normierten Parametern, in Anwendung des Artikels 9, § 4, des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und Bodensanierung;
  2. oder 40 % der Grenzwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen Hintergrundkonzentrationen des Empfängerstandorts oder der betreffenden Parzelle des Empfängerstandorts bei Einhaltung folgendender Bedingungen:
    1. die Erde wird an einem Standort verwendet, der dieselbe der eine weniger sensible Verwendungsart hat als der Ursprungsort;
    2. der Ursprungsort weist Hintergrundkonzentrationen auf, die denjenigen des Empfängerorts entsprechen und auf natürliche geochemische Auffälligkeiten zurückzuführen sind.

In den Fällen, in denen die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde durchgeführt wird, werden die Bearbeitungsgebühren auf der Grundlage der kumulierten Volumen des vorigen Quartals berechnet.

In den Fällen, in denen die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Registrierungsbestimmungen zur Durchführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Verwertung bestimmter Abfälle ausgeführt wird,

 

 

Dies können Sie der Definition von Boden in Art. 1, 18° entnehmen: „Feststoff, aus dem der Boden besteht und der infolge von Aushub-, Behandlungs- oder Waschvorgängen bewegt wird“ Boden fällt unabhängig von seiner Art in den Geltungsbereich des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit.

Im Falle von Bodenchargen, die außerhalb der Wallonischen Region transportiert werden, ist eine Bewegungsmeldung erforderlich. Im Falle eines Abtransports außerhalb von Belgien, muss zudem vor der Bewegungsmeldung eine Bodenbeschaffenheitsprüfung ausgeführt werden.

Darüber hinaus muss im Falle einer Bewegung von Erdmaterialien zu einem Empfängerort außerhalb Walloniens in der Empfängerort-Erklärung die Referenz WT001681 verwendet werden. Zudem muss im Antrag die tatsächliche Adresse, an der die Bodenmaterialien genutzt werden sollen, angegeben werden.

Ebenso finden die Nutzungsarten für die Chargen der Bodenmaterialien nur in Wallonien Anwendung. Alle mit dieser Empfängerort-Erklärung verbundenen Transportdokumente garantieren einzig den Transport der Bodenmaterialien, jedoch nicht ihre Annahme am Empfängerort.

Bitte beachten Sie, dass der Transport bestimmter Aushuberden ins Ausland (außerhalb von Belgien) bzw. von Bodenmaterialien, die aus dem Ausland stammen, der vorherigen Meldung und Genehmigung der Behörden (Abteilung für Boden und Abfälle des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt – SPW ARNE) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitender Transport von Abfällen) unterliegt. Bei der Erdbewegungsmeldung muss ein Beleg vorgelegt werden, dass die Genehmigung des grenzüberschreitenden Transports der Abfälle (in diesem Fall an Land) vom SPW ARNE ausgestellt worden ist. Ohne diese Genehmigung wird kein Beförderungsschein ausgestellt.

Bitte beachten Sie, dass der Transport bestimmter Aushuberden ins Ausland (außerhalb von Belgien) bzw. von Bodenmaterialien, die aus dem Ausland stammen, der vorherigen Meldung und Genehmigung der Behörden (Abteilung für Boden und Abfälle des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt – SPW ARNE) in Anwendung der europäischen Verordnung 1013/2006 (grenzüberschreitender Transport von Abfällen) unterliegt. Bei der Erdbewegungsmeldung muss ein Beleg vorgelegt werden, dass die Genehmigung des grenzüberschreitenden Transports der Abfälle (in diesem Fall an Land) vom SPW ARNE ausgestellt worden ist. Ohne diese Genehmigung wird kein Beförderungsschein ausgestellt.

Ja.