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Landwirt

In landwirtschaftlichen Betrieben können ebenso wie in gewissen Nahrungsmittelbetrieben beträchtliche Bodenmengen aus Wasch- oder Verarbeitungsschritten von Rüben, Kartoffeln und weiteren Gemüsesorten aus Freilandanbau anfallen.

Die überschüssigen Pflanzenproduktionserden, die direkt auf dem landwirtschaftlichen Betrieb infolge von an den Kulturen vorgenommenen Behandlungen entstehen und die auf landwirtschaftlichen Parzellen dieses Betriebs oder anderen Betrieben mit Anbauvertrag für die Kulturen, aus deren Anbau diese Erden hervorgegangen sind, wiederverwendet werden, unterliegen keiner speziellen Nachverfolgung.

Wenn hingegen die Pflanzenproduktionserden nicht für die Wiederverwendung unter den oben angeführten Bedingungen bestimmt sind, müssen sie einer Beschaffenheitsprüfung unterzogen werden, bevor sie ihre Produktionseinrichtung verlassen.

Falls diese Erden an einem Empfängerort mit landwirtschaftlicher Verwendungsart wiederverwendet werden, wird die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Eintragungsbeschlüssen durchgeführt, die in Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Verwertung bestimmter Abfälle ausgestellt werden.

Andernfalls wird die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenbeschaffenheit vom 5. Juli 2018 und gemäß den in seinem Anhang 2 beschriebenen Parametern durchgeführt.

Es wird darin festgehalten, dass die Bewegungen von Pflanzenproduktionserden von der Einrichtung, in der sie erzeugt wurden, zu den Empfängerorten mit landwirtschaftlicher Nutzungsart einer jährlichen Meldepflicht unterworfen sind.

In manchen Fällen werden die vor der Übermittlung der Transport- oder Neugruppierungsdokumente fälligen Gebühren vierteljährlich oder im Falle von Einrichtungen, die Pflanzenproduktionserden erzeugt haben, jährlich erhoben.

Die Meldepflicht von Erdbewegungen aus der Einrichtung, die Pflanzenproduktionserden produziert hat, liegt bei dieser Einrichtung.

Diese Meldung erfolgt elektronisch. (http://environnement.wallonie.be/legis/solsoussol/sol007g.pdf)

Sie führt innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Erhalt durch die ASBL Walterre entweder zu einer Ablehnung oder zur Anforderung zusätzlicher Informationen oder zur Ausstellung eines Erdtransportdokuments.

Die Ausstellung einer Empfangsbestätigung der Meldung über den Erhalt der Bodenmaterialien oder deren Ablehnung sowie gegebenenfalls einer Anforderung zusätzlicher Informationen durch die ASBL Walterre hat innerhalb von 3 Tagen nach der Meldung über den Erhalt der Bodenmaterialien oder deren Ablehnung zu erfolgen.

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen haben die Vermittlung eines Gesetzestextes zum Ziel und ersetzen nicht den Inhalt des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres)