Es ist möglich, eine nutzbare Bodencharge an einem Empfängerort der Nutzungsart II mit einer nutzbaren Bodencharge für einen Empfängerort der Nutzungsart V neu zu gruppieren. Die Verwertung kann jedoch nur an einem Empfängerort vom Typ V durchgeführt werden.

Zudem ist es untersagt, eine neue Bodenbeschaffenheitsprüfung an neugruppierten Erden durchzuführen. Um weitere Informationen bezüglich der Neugruppierung von Erden in einer zugelassenen Einrichtung zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, das Informationsrundschreiben Nr. 4 über Neugruppierungsanlagen zu lesen, die gemäß ihrer Zulassung Erden mit dem Abfallschlüssel 170504 aufnehmen können.