Unabhängig davon, ob die Erde einem Bodenbeschaffenheitszertifikat unterliegt oder nicht, enthält sie zwecks ihrer Verwendung an einem Empfängerstandort keine gefährlichen Abfälle und, was sowohl ihre Masse als auch ihr Volumen betrifft:

  • nicht mehr als 1 % nicht gefährliche, Baustoffe und -abfälle, mit Ausnahme von inerten Baustoffen und -abfällen;
  • nicht mehr als 5 % organische Stoffe (Holz, Pflanzenrückstände, …);
  • nicht mehr als 5 % inerten Bauschutt aus Beton, Ziegelsteinen, Dachziegeln, Keramik, bituminösen Stoffen;
  • nicht mehr als 50 % Gestein natürlichen Ursprungs, wie z. B. Steinschüttungsabfälle.

Für Straßenbauerde, die im Planum eines anderen Verkehrswegs verwendet wird, wird der höchstzulässige Gehalt an inertem Bauschutt auf 10 % angehoben.

Dabei gilt, dass Kohle hier als organisches Material anzusehen ist. Asbest wiederum fällt in keine dieser Kategorien.

Wenn die Erdbewegung einer Bodenbeschaffenheitsprüfung unterworfen ist, kann die Erde an einem Empfängerort verwendet werden, sofern ihre Parameter unter den folgenden Werten legen:

  • entweder 40 % der Schwellenwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der laut oder aufgrund von Anhang 1 des Dekrets vom 1. März 2018 Dekret über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung festgesetzten Schwellenwerte,je nach der Benutzungsart des Empfängerstandorts bzw. der betroffenen Parzelle des Empfängerstandorts.
  • oder 40 % der Schwellenwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen Hintergrundkonzentrationen des Empfängerstandorts bzw. der betroffenen Parzelle des Empfängerstandorts unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
  1. Die Erde wird an einem Standort mit derselben Benutzungsart oder mit einer weniger sensiblen Benutzungsart als der des Herkunftsstandorts verwendet;
  2. Der Herkunftsstandort weist Hintergrundkonzentrationen auf, die denjenigen des Empfängerstandorts entsprechen und auf natürliche geochemische Auffälligkeiten zurückzuführen sind.

Zur Information sind die mit dem Bodendekret verbundenen Verwendungsbedingungen (40 / 80 % der Schwellenwerte) im Anhang des RHBE verfügbar, das in der Frage 9 präsentiert wird: ‚Der Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgung erwähnt ein „Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde“. Worin besteht dieses Dokument und wo kann ich es finden?‘.