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FAQ

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen haben die Vermittlung eines Gesetzestextes zum Ziel und ersetzen nicht den Inhalt des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres)

Alle Baustellen mit Landbewegungen, ob diese Bewegungen ein-, ausgehend oder innerorts zum Standort sind.

Je nach bestimmten Kriterien wie Volumen, Art der Nutzung, verdächtige oder nicht-verdächtige Natur, der administrative Kontext der Baustelle, … es kann erforderlich sein oder auch nicht, Untersuchungen und/oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit des Bodens durchzuführen.

Sofern ihr Ursprung durchgehend gesichert ist:

  1. Aushuberden, die am Ursprungsort, in einer Zone derselben Verwendungsart oder einer weniger sensiblen Verwendungsart als der Zone, von der sie stammen, wiederverwendet werden, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  2. Aushuberden, die vom Ursprungsort entfernt werden, wenn das Gesamtvolumen der Aushubarbeiten vor Ort 10 m3 nicht überschreitet, vorausgesetzt, der Ursprungsort ist nicht verdächtig;
  3. Abbauabfälle und Abraumerde aus Steinbrüchen, die gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 über die sektorbezogenen Bedingungen für die Steinbrüche und deren Nebenanlagen am Ursprungsort innerhalb derselben Einrichtung verwendet werden;
  4. Aushuberde, die im Rahmen der Handlungen und Arbeiten zur Sanierung eines Grundstücks ausgehoben wurde, das Gegenstand eines nach dem Dekret genehmigten Sanierungsprojekts oder eines von der zuständigen Behörde genehmigten Abhilfeplans ist, und nach den Bestimmungen des Sanierungs- oder Abhilfeplans vor Ort wiederverwendet wird;
  5. Erde von pflanzlichen Erzeugungen, die direkt im landwirtschaftlichen Betrieb produziert und auf landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs oder eines der Betriebe wiederverwendet wird, die unter den Anbauvertrag der Erzeugungen fallen, aus denen diese Erde stammt
  • Aushuberde, die aus einem nicht verdächtigen Ursprungsort mit einem 400 m³ nicht übersteigenden Volumen stammt und die an einem Standort (oder einer Zone) mit gleicher oder weniger sensibler Verwendungsart wiederverwendet wird;
  • Aushuberde, die aus einem nicht verdächtigen Standort stammt, in einer Zone mit der Verwendungsart I (natürlich) oder II (landwirtschaftlich) ausgehoben wurde und die an einem Empfängerstandort der gleichen Verwendungsart wiederverwendet wird; zudem muss diese Wiederverwendungszone vom Bauherren bestimmt werden, der außerdem über ein dingliches Recht am Empfängerstandort verfügt.
  • Aushuberde, die im Rahmen von öffentlichen Straßenbauarbeiten bewegt und beim öffentlichen Straßenbau wiederverwendet wird (Straßenbauerde), sofern sie den Ausnahmekriterien von Artikel 6 entspricht, wie folgt:
    • Ungeachtet des normalen Straßenbetriebs stammt die Erde aus einem unverschmutzten Boden; Jegliches organoleptische Anzeichen von Umweltbelastung macht eine Beschaffenheitsprüfung erforderlich;
    • Der Empfängerstandort wird vom Bauherrn des öffentlichen Bauwerks bestimmt;
    • Die Verwendungszone …
      • befindet sich nicht in einer Präventivzone eines Bauwerks zur Grundwasserentnahme […];
      • fällt nicht unter die geschützten Lebensräume […];
      • ist nicht einem natürlichen Risiko oder einer größeren geotechnischen Belastung […] wie einer Überschwemmung […], dem Sturz einer Felswand [ …], einem Erdrutsch, einer Karsterscheinung, einer Bodensetzung […] oder einer seismischen Gefahr ausgesetzt;
      • ist kein Forst- oder Feldweg, kein an einer Straße entlang verlaufender Weg des Autonomen Netzes langsamer Wege „Ravel“, keine Forststraße oder Verkehrsweg, deren/dessen dem öffentlichen Verkehr geöffnete Fahrbahn eine Breite von 2 Metern oder weniger aufweist;
    • In den der Öffentlichkeit zugänglichen Zonen ohne Belag wird die ursprüngliche Deckschicht aus Erde auf einer Dicke von mindestens zwanzig Zentimetern wieder aufgelegt bzw., falls sich dies als technisch unmöglich erweist, eine den Bedingungen der Artikel 13 und 14 entsprechende Erdschicht mit derselben Breite (siehe Antwort auf die Frage 26) aufgetragen.
  • Aushuberde, die im Rahmen der Handlungen und Arbeiten zur Sanierung eines Grundstücks, das Gegenstand eines von der Behörde genehmigten Sanierungsprojekts ist, ausgehoben und in eine zugelassene Anlage für die Behandlung von verunreinigter Erde transportiert wird.

Die Erdbewegung wird vorab der Behörde oder der Überwachungsstelle, falls es sich um eine Konzession handelt, elektronisch gemeldet.

Diese Erdbewegungsmeldung enthält:

  1. die zur Identifizierung der Herkunft und der Zielorte der Bodenmaterialien nötigen Informationen;
  2. die Identität des Inhabers eines dinglichen Rechts am Empfängerstandort
  3. die Identifizierungsdaten der Transporteure und Verwerter
  4. die geplanten Termine, an denen der Transport stattfinden wird
  5. die Referenznummer des Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit, wenn dieses erforderlich ist
  6. die Zulassungsnummer der Anlage, wenn die Erde für eine zugelassene Anlage bestimmt ist.

Vor der Übermittlung der Transport- und der Neugruppierungsdokumente wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Die Bearbeitungsgebühr ist spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zu entrichten und deckt die Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Bestätigung über die Vereinbarkeit der Verwendungsarten.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt:

  1. 25 Euro für ein Volumen bis 400 m³ ;
  2. 0,17 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 400 und 10.000 m³
  3. 0,11 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 10.000 und 25.000 m³
  4. 0,09 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 25.000 und 50.000 m³
  5. 0,05 Euro pro m³ für einen Volumensanteil über 50.000 m³.

Die Liste der zugelassenen Experten ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-experts-agrees.html

Die Liste der zugelassenen Laboratorien ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-laboratoires-agrees.html

Die Liste der eingetragenen Probenentnehmer ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-preleveurs-enregistres.html

Die Liste der zugelassenen Zentren für die Durchführung der Neugruppierung, der Sortierung, der Vorbehandlung, der Entsorgung oder der Verwertung ungefährlicher Abfälle mit Ausnahme der Zentren für die Sortierung von Inert- und Kompostierungsabfällen (zu berücksichtigen sind nur jene mit dem Abfallcode 170504) ist unter folgender Adresse verfügbar:

http://owd.environnement.wallonie.be/xsql/24.xsql?canevas=

Die Liste der zugelassenen Zentren für die Sortierung/das Recycling von Inertabfällen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten ist unter folgender Adresse verfügbar:

http://owd.environnement.wallonie.be/xsql/32.xsql?canevas=site_acteur_zone

Das Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde (RHBE) ist ein technischer Leitfaden zur Ergänzung des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgung. Darin finden sich insbesondere die Protokolle für die Entnahme von Bodenproben sowie weitere wichtige technische Bestimmungen. Es kann unter der folgenden Adresse heruntergeladen werden:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/presentation-generale-du-decret-sols-2018/lagw-terres-excavees.html

Wenn Ihr Grundstück in der Datenbank zum Zustand der Böden (Banque de Données de l’Etat des Sols (BDES)- http://bdes.wallonie.be – nachstehend DZB) in Lavendelblau oder Pfirsichfarbe dargestellt ist, dann wird es als verdächtig angesehen. Weiterführende Informationen über die DZB finden Sie auf der Webseite der Abteilung Boden und Abfälle der Operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt des Öffentlichen Dienstes Walloniens (https://dps.environnement.wallonie.be/bdes.html#3)

Vor Beginn jeglicher Aushubarbeiten ist daher die DZB zu Rate zu ziehen.

Bei Bodenmaterialien, die von einer in Pfirsichfarbe dargestellten Parzelle stammen, ist zu überprüfen, ob ein Bodenprüfzertifikat ausgestellt wurde, und es ist dieses einzusehen, um festzustellen, ob der Standort gemäß den Kriterien des Erlasses der wallonischen Regierung verdächtig oder unverdächtig ist. Gemäß diesem Erlass “ gelten die Parzellen als nicht verdächtig, für die ein Boden- oder ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit ausgestellt wurde, in dem für die in Betracht gezogene(n) Verwendungsart(en) keine Restverschmutzung verzeichnet wird, vorausgesetzt:

1. Es ist nach Ausstellung des Zertifikats keine Bodenverschmutzung aufgetreten;

2. Es wurde während mehr als fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikats keine Tätigkeit ausgeübt, von der ein Risiko für den Boden ausgeht;

3. Sämtliche Verschmutzungen wurden untersucht.“

Es ist jedoch zu beachten, dass bei einer Sondergenehmigung der Orientierungsstudie bei der D.A.S. eine Parzelle oder eine Gruppe von Katasterparzellen den verdächtigen Charakter dieser Zellen nicht aufhebt. Wenn der Antrag auf eine Sondergenehmigung jedoch von einem Antrag auf Berichtigung seitens der DZB begleitet wird (pfirsichfarbene Parzelle im Vergleich zu weißer Parzelle) und diese Berichtigung von der zuständigen Behörde genehmigt wird, so wird der verdächtige Charakter aufgehoben.

Darüber hinaus werden abgesehen von der Einstufung innerhalb der DZB Parzellen, auf denen Anzeichen von Verschmutzungen (Farbe, Geruch, Asbest, …) beobachtet werden oder dem Experten oder einem Berechtigten mitgeteilt werden, de facto als verdächtig betrachtet.

Eine Liste der Aktivitäten, die ein Risiko für den Boden darstellen, findet sich in Anhang I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen und Tätigkeiten, die ein Risiko für den Boden darstellen. Diese Liste ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar:

http://environnement.wallonie.be/legis/pe/pe006bisannexe1.htm

Der Bericht über die Bodenbeschaffenheit muss von einem Experten erstellt werden, der vom Bauherren des Aushubstandorts bestimmt wird. Sie können Ihren Experten unter denjenigen auswählen, die auf der Liste der für das Management verschmutzter Böden zugelassenen Experten stehen, auf der Grundlage des Bodendekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und Bodensanierung.

https://dps.environnement.wallonie.be/files/Expert/Expert_agrees.pdf

Der Bericht über die Bodenbeschaffenheit einer Bodencharge aus einer zugelassenen Einrichtung kann entweder von einem zugelassenen Experten für das Management verschmutzter Böden oder durch die zugelassene Einrichtung selbst erstellt werden.

Eine zugelassene Einrichtung ist eine Einrichtung zur Zwischenlagerung, Sortierung-Neugruppierung, Vorbehandlung und/oder Behandlung von Erde, die nach der in Wallonien geltenden Gesetzgebung oder jedweder entsprechenden Regelung einer anderen Region oder eines anderen Landes zugelassen ist.

Ja, sofern jede Neugruppierung im Voraus an die ASBL Walterre gemeldet wird.

Bodenchargen „derselben Beschaffenheit“ können entweder am Ursprungsort oder innerhalb einer zugelassenen Einrichtung neu gruppiert werden. Für jede der Bodenchargen, die neu gruppiert werden, ist ein von Walterre ausgestelltes Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich.

Die „Bodenbeschaffenheit“ wird durch die sensibelste Verwendungsart bestimmt, für die eine Bodencharge verwendet werden kann.

Bodenchargen, für die kein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich ist, können auch neu gruppiert werden, aber nur innerhalb von zugelassenen Einrichtungen.

Bodenchargen, die über ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit verfügen, können auf keinen Fall zusammen mit Bodenchargen gelagert werden, für die kein Zertifikat erforderlich ist.

Die Lagerungsbedingungen für die Bodenchargen sind in den von den Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen festgelegt.

Bodenchargen, für die ein Beschaffenheitsprüfzertifikat ausgestellt wurde, können neu gruppiert werden, sofern sie für dieselbe Verwendungsart verwendet werden können.

Bodenchargen, für die ein Beschaffenheitsprüfzertifikat ausgestellt wurde, können neu gruppiert werden, sofern sie für dieselbe Verwendungsart verwendet werden können. Die Neugruppierung dieser Bodenchargen macht ein neues Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich.

Wenn kein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit erforderlich ist, können die für dieselbe Verwendungsart verwendbaren Bodenchargen auch innerhalb einer zugelassenen Einrichtung neu gruppiert werden.

Die Neugruppierung der Bodenmaterialien muss vorab an die ASBL WALTERRE gemeldet werden.

Die Meldung über die Neugruppierung enthält:

  1. die zur Identifizierung der Herkunft der Bodenmaterialien notwendigen Informationen;
  2. die Referenznummer des Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit, sofern erforderlich, oder, falls nicht erforderlich, die Informationen, mittels derer die Verwendungsart der Ursprungsgrundstücke bestimmt werden kann.

Die Bearbeitungsgebühren für die Neugruppierung von Bodenchargen betragen 25 Euro.

Die Meldung der Neugruppierung führt innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach ihrem Eingang zu einem der folgenden Beschlüsse, der elektronisch übermittelt wird:

  1. einer Ablehnung, wenn die Meldung unvollständig ist oder den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht. Die Gründe für die Ablehnung oder für die Unvollständigkeit werden im Beschluss angegeben;
  2. der Ausstellung eines neuen Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit, falls den Prüfzertifikaten der neu zu gruppierenden Chargen zu entnehmen ist, dass die Erde auf einem Empfängergrundstück mit derselben Benutzungsart verwendet werden darf.

Die Meldung der Neugruppierung führt innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach ihrem Eingang zu einem der folgenden Beschlüsse, der elektronisch übermittelt wird:

  1. einer Ablehnung, wenn die Meldung unvollständig ist oder den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht. Die Gründe für die Ablehnung oder für die Unvollständigkeit werden im Beschluss angegeben;
  2. der Ausstellung eines Dokuments über die Neugruppierung der Bodenmaterialien, falls die neu zu gruppierenden Chargen aufgrund ihres Ursprungs und ihrer Verwendung kompatibel sind und ein Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit nicht erforderlich ist;
  3. der Ausstellung eines neuen Prüfzertifikats Bodenbeschaffenheit, falls den Prüfzertifikaten Bodenbeschaffenheit der neu zu gruppierenden Chargen zu entnehmen ist, dass die Erde auf einem Empfängergrundstück mit derselben Benutzungsart verwendet werden darf.

Die Entnahme der Bodenproben muss durch einen gemäß des Erlasses der wallonischen Regierung über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vom 6. Dezember 2018 zugelassenen „Probenentnehmer“ durchgeführt werden.

Die Probenentnehmer arbeiten nach den Vorgaben eines zugelassenen Ingenieurbüros.

Die Liste der zugelassenen Probenentnehmer ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-preleveurs-enregistres.html

Achtung: Im Artikel 53 des Erlasses der wallonischen Regierung über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vom 6. Dezember 2018 sind Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeiten der Probenentnehmer festgelegt:

  • Der Probenentnehmer darf seine Aufgaben nicht ausführen, wenn er in gerader Linie bis zum dritten Grade […] mit dem Auftraggeber verwandt oder verschwägert ist;
  • der Probenentnehmer persönlich, oder über eine Mittelsperson, ein Aktionär, Mehrheitsaktionär oder aktiver Gesellschafter des Auftraggebers ist […];
  • der Probenentnehmer […] eine Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion beim Auftraggeber ausübt;
  • die Tätigkeiten des Probenentnehmers direkt oder indirekt, völlig oder teilweise, in welcher Form auch immer, vom Auftraggeber oder von der die Arbeiten ausführenden Person kontrolliert oder verwaltet werden.

Die im Rahmen der Bodenbewirtschaftung durchgeführten Analysen werden ausschließlich von einem im Sinne des Erlasses der wallonischen Regierung über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vom 6. Dezember 2018 zugelassenen Laboratorium durchgeführt. Die Liste dieser Laboratorien ist unter folgender Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/sols-pollues/liste-des-laboratoires-agrees.html

Die Bearbeitungsgebühr ist spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entrichten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt:

  1. 100 Euro für ein Volumen bis 400 m³; und
  2. 0,06 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 400 und 10.000 m³;
  3. 0,03 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 10.000 und 25.000 m³;
  4. 0,012 Euro pro m³ für einen Volumensanteil zwischen 25.000 und 50.000 m³;
  5. 0,006 Euro pro m³ für einen Volumensanteil über 50.000 m³.

Das Bodendekret definiert fünf Verwendungsarten, von der sensibelsten bis zur am wenigsten sensiblen:

Art I: Naturgebiet

Art II: Landwirtschaftliches Gebiet

Art III: Wohngebiet

Art IV: Freizeit- oder Gewerbegebiet

Art V : Industriegebiet

Die zu berücksichtigende Verwendungsart gemäß der Einteilung im Sektorenplan ist dem Anhang 2 des Bodendekrets zu entnehmen. Die zu berücksichtigende Verwendungsart je nach Sachlage ist dem Anhang 3 des Bodendekrets zu entnehmen. Das Bodendekret und seine Anhänge sind unter der folgenden Adresse verfügbar:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/legislation.html

Die Verwendungsart eines Ursprungsorts wird gemäß den Vorschriften in Art. 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde festgelegt, der Folgendes besagt:

„Die Verwendungsart des Ursprungsorts der Erde wird folgendermaßen bestimmt:

  • durch die Rechtslage des Standorts im Sektorenplan, im Bodennutzungsplan oder im lokalen Orientierungsschema, gemäß Anhang 2 des Dekrets;
  • durch die aktuelle Verwendungsart angesichts der Sachlage, in Anwendung von Anhang 3 des Dekrets ;
  • durch die natürliche Verwendungsart oder die landwirtschaftliche Verwendungsart, für die in Artikel 9 Absatz 3 des Bodendekrets erwähnten Grundstücke;

Dieser Artikel legt Folgendes fest: „[…] die Verwendungsart Naturgebiet ist auf Grundstücke anwendbar, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, oder auf Grundstücke, die unter Naturschutz […] stehen, und die Verwendungsart Landwirtschaftliches Gebiet ist auf Grundstücke anwendbar, die in der Präventivzone eines Bauwerks zur Grundwasserentnahme liegen bzw. potentiell in dieser Präventivzone liegen. […]“

  • im Fall eines Widerspruchs zwischen der Rechtslage gemäß Absatz 1 und der Verwendungsart gemäß Absatz 2, durch die am wenigsten sensible Verwendung.

Die Sektorenpläne, Bodennutzungspläne oder lokalen Orientierungsschemata können im Geoportal Walloniens eingesehen werden (http://geoportail.wallonie.be).

Ein Beispiel:

Der Ursprungsort ist eine Tankstelle in einer im Sektorenplan als „ländliches Wohngebiet“ ausgewiesenen Zone. Das Wohngebiet im Sektorenplan bedingt eine Verwendungsart nach Typ III (Anhang 2 des Bodendekrets), während die tatsächliche Verwendung des Grundstücks als Tankstelle eine Verwendung nach Typ V (Anhang 3 des Bodendekrets) bedingt. Da die am wenigsten sensible Verwendungsart für den Ursprungsort maßgeblich ist, ist für diesen Ursprungsort eine Verwendung nach Typ V „Industriegebiet“ zu berücksichtigen.

Die Verwendungsart eines Empfängergrundstücks wird auf dieselbe Art bestimmt wie beim Ursprungsgrundstück (vgl. die Frage: ‚Wie bestimmt man die Verwendungsart des Ursprungsgrundstücks?‘ ), mit dem Unterschied, dass bei einem Widerspruch zwischen der Rechtslage gemäß Absatz 1 und der Verwendungsart gemäß Absatz 2, die sensibelste Verwendung zu berücksichtigen ist.

Ein Beispiel:

Der Empfängerort ist ein Hotel, das laut Sektorenplan in einem „Waldgebiet“ liegt. Das Waldgebiet im Sektorenplan bedingt eine Verwendung nach Typ I (Anhang 2 des Bodendekrets), während die tatsächliche Verwendung des Grundstücks als Hotel eine Verwendung nach Typ IV (Anhang 3 des Bodendekrets) bedingt. Da die sensibelste Verwendungsart für den Empfängerort maßgeblich ist, ist eine Verwendung nach Typ I „Naturgebiet“ für diesen Empfängerort zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, ob die Erde einem Bodenbeschaffenheitszertifikat unterliegt oder nicht, enthält sie zwecks ihrer Verwendung an einem Empfängerstandort keine gefährlichen Abfälle und, was sowohl ihre Masse als auch ihr Volumen betrifft:

  • nicht mehr als 1 % nicht gefährliche, Baustoffe und -abfälle, mit Ausnahme von inerten Baustoffen und -abfällen;
  • nicht mehr als 5 % organische Stoffe (Holz, Pflanzenrückstände, …);
  • nicht mehr als 5 % inerten Bauschutt aus Beton, Ziegelsteinen, Dachziegeln, Keramik, bituminösen Stoffen;
  • nicht mehr als 50 % Gestein natürlichen Ursprungs, wie z. B. Steinschüttungsabfälle.

Für Straßenbauerde, die im Planum eines anderen Verkehrswegs verwendet wird, wird der höchstzulässige Gehalt an inertem Bauschutt auf 10 % angehoben.

Dabei gilt, dass Kohle hier als organisches Material anzusehen ist. Asbest wiederum fällt in keine dieser Kategorien.

Wenn die Erdbewegung einer Bodenbeschaffenheitsprüfung unterworfen ist, kann die Erde an einem Empfängerort verwendet werden, sofern ihre Parameter unter den folgenden Werten legen:

  • entweder 40 % der Schwellenwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der laut oder aufgrund von Anhang 1 des Dekrets vom 1. März 2018 Dekret über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung festgesetzten Schwellenwerte,je nach der Benutzungsart des Empfängerstandorts bzw. der betroffenen Parzelle des Empfängerstandorts.
  • oder 40 % der Schwellenwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen Hintergrundkonzentrationen des Empfängerstandorts bzw. der betroffenen Parzelle des Empfängerstandorts unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
  1. Die Erde wird an einem Standort mit derselben Benutzungsart oder mit einer weniger sensiblen Benutzungsart als der des Herkunftsstandorts verwendet;
  2. Der Herkunftsstandort weist Hintergrundkonzentrationen auf, die denjenigen des Empfängerstandorts entsprechen und auf natürliche geochemische Auffälligkeiten zurückzuführen sind.

Zur Information sind die mit dem Bodendekret verbundenen Verwendungsbedingungen (40 / 80 % der Schwellenwerte) im Anhang des RHBE verfügbar, das in der Frage 9 präsentiert wird: ‚Der Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgung erwähnt ein „Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde“. Worin besteht dieses Dokument und wo kann ich es finden?‘.

Zur Zeit gibt es keine Kartographie des natürlichen geochemischen Untergrundes in Wallonien. Es ist daher die Aufgabe des Experten, in seinem Bericht über die Bodenbeschaffenheit darzulegen, weshalb er der Ansicht ist, dass der natürliche geochemische Untergrund Auswirkungen auf bestimmte Bodenmaterialien oder ein Grundstück hat.

Drei Stichprobenprotokolle für Erde, nämlich für nicht bewegte Erde vor Ort, für in Haufen oder Wällen aufgehäufte Erde sowie für Erde aus dem Straßenbau werden im „Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde“ (RHBE) ausgeführt, das unter folgender Adresse verfügbar ist:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/presentation-generale-du-decret-sols-2018/lagw-terres-excavees.html

Das Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit hat eine maximale Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer kann um dieselbe Zeitdauer verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Eigenschaften der Erde seit der Vorlage des Berichts über die Bodenbeschaffenheit nicht verändert wurden.

Je nach den Ergebnissen der im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung an der Erde durchgeführten Analysen können die Bodenchargen an Empfängerstandorten mit unterschiedlicher Verwendung verwertet werden (Verwendungen der Arten I bis V, wie unter der Frage ‚Wie bestimmt man die Verwendungsart des Ursprungsgrundstücks?‘ beschrieben).

Die „zulässige(n) Verwendungsart(en)“ sind die Verwendungsarten, unter denen eine Bodencharge verwertet werden kann. Sie werden vom Experten bestimmt und im Bericht über die Bodenbeschaffenheit genannt sowie nachfolgend spezifisch im Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit festgelegt, das von der ASBL Walterre ausgestellt wird.

Die Analyse des Gehalts an Asbestfasern muss nur im Fall des Verdachts auf Vorhandensein von Fasern im Boden durchgeführt werden. Elemente, die einen solchen Verdacht auslösen können, sind insbesondere folgende:

  • Historische oder frühere Daten, die über das Vorhandensein einer Asbestproblematik im Boden des Standorts Auskunft geben;
  • Asbest in gebundener oder nicht gebundener Form, der an der Oberfläche, bei Bohrungen oder Grabungen, die bei Untersuchungen jeglicher Art durchgeführt wurden, beobachtet wurde. Es kann sich dabei um Trümmer von Asbestzementplatten oder um jede andere Form von Asbest handeln. Das Vorhandensein derartiger Trümmer ist ausreichend für die Notwendigkeit einer Überprüfung auf Asbest, unabhängig von der vorhandenen Menge;
  • ein Asbestinventar zumindest eines der bestehenden oder ehemaligen Gebäude am Standort, das das Vorhandensein von Asbest in welcher Form auch immer nachweist.

Die Asbestanalysen müssen an Sammelproben durchgeführt werden, die gemäß den im RHBE dargelegten Methoden gewonnen wurden.

Die Analysen müssen von einem zugelassenen Laboratorium durchgeführt werden, das ein polarisiertes Lichtmikroskop verwendet, das insbesondere die Unterscheidung zwischen gebundenen und nicht gebundenen Fasern ermöglicht. Es ist die Aufgabe des Laboratoriums, zwischen den beiden Arten von Fasern zu unterscheiden und ihre jeweiligen Anteile deutlich in den Analysezertifikaten darzustellen.

Der Asbestfasergehalt der Bodenmaterialien muss unter den folgenden Grenzwerten liegen:

Parameter

Grenzwert Nutzung I, II, III und IV
(mg/kg Trockenstoff)

Grenzwert Nutzung V
(mg/kg Trockenstoff)

Asbestfasergehalt1

100

500

1 Der Asbestgehalt (T) wird nach der Formel T = Tc + 10Tl berechnet, wobei:

  • Tc der Gehalt an Asbestfasern ist, die an einen inerten und nicht brüchigen Träger gebunden sind, wie z. B. Asbestzement;
  • Tl der Gehalt an Asbestfasern ist, die nicht an einen inerten und nicht brüchigen Träger gebunden sind.

Die Erde, in welcher der Gehalt an Asbestfasern den Grenzwert bezüglich der Benutzungsarten I, II, III und IV überschreitet, ohne höher zu sein als der Grenzwert bezüglich der Verwendungsart V, wird mit einem Geotextil in Signalfarbe und einer mindestens einen Meter hohen Schicht aus Erde gemäß der Verwendungsart der Erde oder mit einem Belag überdeckt.

Vier mögliche Fälle sind in Betracht zu ziehen:

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt unter dem messbaren Grenzwert:

Es ist keine besondere zusätzliche Maßnahme für diese Problematik notwendig.

  1. Der Fasergehalt der Charge liegt über dem messbaren Grenzwert, aber unter der Norm gemäß der Verwendungsart I, II, III, IV (100 mg/kg TS) :

Die Verwertung der Bodenmaterialien außerhalb des Standorts kann unter Beachtung der Vorschriften des Erlasses der wallonischen Regierung und aller anderen Gesetzesregelungen für Asbest durchgeführt werden, u. a. insbesondere:

  • Königlicher Erlass vom 3. Februar 1998, abgeändert am 23. Oktober 2001, zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest);
  • Königlicher Erlass vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest;
  • Königlicher Erlass vom 28. März 2007 über die Zulassung von Unternehmen und Arbeitnehmern, die Abbruch- oder Beseitigungsarbeiten durchführen, bei denen erhebliche Mengen Asbest freigesetzt werden können;

Auch wenn der Erlass der wallonischen Regierung keine konkreten Auflagen hinsichtlich Maßnahmen für das Management der Asbestproblematik enthält, wenn die bekanntgegebene Norm nicht überschritten wird, werden die folgenden Maßnahmen empfohlen, um soweit wie möglich zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer und Anwohner einem potenziellen Flugstaub ausgesetzt sind:

  • Befeuchtung der Erde bei der Handhabung und dem Transport;
  • Abdeckung der Erde im Fall einer Zwischenlagerung und beim Transport;
  • Wenn möglich, Verwertung der Erde unter einer Abdeckschicht, die beispielsweise aus Bodenmaterialien ohne Asbestfasern besteht.

Die Asbestgehaltswerte müssen zusammen mit den Analysezertifikaten sowie dem Empfängerstandort und den Verwertungsbedingungen im Bericht über die Bodenbeschaffenheit angeführt werden, der an die Überwachungsstelle übermittelt wird.

  1. Der Fasergehalt der Charge überschreitet den Grenzwert für die Verwendungsarten I, II, III und IV (100 mg/kg TS), ist aber nicht höher als der Grenzwert für die Verwendungsart V (500 mg/kg TS):

Diese Erde kann an einem Standort mit der Verwendungsart V verwendet werden, vorausgesetzt dass sie mit einem Geotextil in Signalfarbe und einer mindestens ein Meter hohen Schicht aus Erde oder mit einem Belag überdeckt wird. Darüber hinaus wird auch empfohlen, die in Punkt 2 oben aufgeführten Maßnahmen zu befolgen.

  1. Der Fasergehalt der Charge überschreitet den Grenzwert für die Verwendungsart V (500 mg/kg TS):

Diese Bodenmaterialien können nicht gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung verwertet werden und müssen entsorgt werden, beispielsweise mittels Verbringung in ein technisches Vergrabungszentrum oder mittels jeglicher anderen gesetzlich zugelassenen Methode.

Bei einem Management am Standort dürfen sich diese Bodenmaterialien auf keinen Fall an der Oberfläche befinden. Es ist notwendig, angemessene Maßnahmen zu treffen, um langfristig sicherzustellen, dass Personen, die diesen Ort aufsuchen, nicht dem Asbest ausgesetzt sind. Die Einhaltung der in Punkt 2 angeführten Gesetzgebungen bleibt selbstverständlich aufrecht.

Ja, Bewegungen von Erde, die Fortpflanzungspartikel von invasiven Pflanzen enthält, sind gestattet, es sind jedoch spezifische Verwendungsbedingungen für diese Problematik zu beachten. Die Empfehlungen für die Verwertung dieser Bodenart sind Gegenstand eines eigenen Kapitels im Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde, das unter folgender Adresse verfügbar ist:

https://dps.environnement.wallonie.be/home/sols/presentation-generale-du-decret-sols-2018/lagw-terres-excavees.html

Der Umgang mit der Problematik des Japanischem Staudenknöterichs ist heikel und erfordert spezifische Maßnahmen. Die Cellule interdépartementale des espèces invasives (CiEi) hat einen Entscheidungsbaum und eine Reihe technischer Empfehlungen für dieses Thema erstellt. Diese Dokumente sind unter folgender Adresse verfügbar:

http://biodiversite.wallonie.be/fr/les-renouees-asiatiques.html?IDC=6234

Die Berücksichtigung dieser Problematik ist sowohl für die Bewahrung der Artenvielfalt wie auch für die Lebensfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Bauprojekte sehr wichtig.

Wenn diese Problematik ausreichend früh in die Überlegungen einbezogen wird, kann das Bauprojekt vor allem hinsichtlich der Erdbewegungen entsprechend angepasst werden und die Zusatzkosten können auf ein Minimum beschränkt werden.

Es handelt sich um Erde, die beim Waschen oder der mechanischen Behandlung auf Rütteltischen von Rüben, Kartoffeln und anderen Feldgemüseproduktionen anfällt.

Diese Erde kann in der Tat an einem Empfängerstandort mit landwirtschaftlicher Verwendungsart verwendet werden, sofern die Beschaffenheitsprüfung gemäß der Registrierungsbeschlüsse, die in Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle erteilt wurden, durchgeführt wird, unbeschadet der potenziellen Bestimmungen in der Registrierung.

Diese Erde kann an einem anderen Empfängerort als einem landwirtschaftlichen verwendet werden, sofern die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde durchgeführt wurde, gemäß den in dessen Anhang 2 angeführten Parametern, und sofern ihre Parameter unter den folgenden Werten liegen:

  1. entweder 40 % der Grenzwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen durch oder kraft des Dekrets festgelegten Grenzwerte, gemäß der Verwendung des Empfängerstandorts oder der betreffenden Parzelle des Empfängerstandorts. Diese Werte werden gegebenenfalls durch die Schwellenwerte ergänzt, die im Anhang 2 des Erlasses vom 5. Juli 2018 festgelegt sind, sowie die Grenzwerte von nicht normierten Parametern, in Anwendung des Artikels 9, § 4, des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und Bodensanierung;
  2. oder 40 % der Grenzwerte für Erdöl-Kohlenwasserstoffe und 80 % der anderen Hintergrundkonzentrationen des Empfängerstandorts oder der betreffenden Parzelle des Empfängerstandorts bei Einhaltung folgendender Bedingungen:
    1. die Erde wird an einem Standort verwendet, der dieselbe der eine weniger sensible Verwendungsart hat als der Ursprungsort;
    2. der Ursprungsort weist Hintergrundkonzentrationen auf, die denjenigen des Empfängerorts entsprechen und auf natürliche geochemische Auffälligkeiten zurückzuführen sind.

In den Fällen, in denen die Beschaffenheitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde durchgeführt wird, werden die Bearbeitungsgebühren auf der Grundlage der kumulierten Volumen des vorigen Quartals berechnet.

In den Fällen, in denen die Beschaffenheitsprüfung gemäß den in Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle erteilten Registrierungsbeschlüssen durchgeführt wird, werden die Bearbeitungsgebühren für Pflanzenproduktionserde jährlich erhoben. Die Bearbeitungsgebühren werden auf der Grundlage der kumulierten Volumen des Vorjahres berechnet.

Nein.

Artikel 6 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit gibt an, dass für „Aushubböden, die zur Verwendung vorgesehen sind, eine Bodenbeschaffenheitsprüfung erforderlich ist, damit diese den Ursprungsort verlassen dürfen“. Verwendung ist in Artikel 1 des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit wie folgt definiert: „Aufschüttung und jegliche andere Form der Abdeckung von Grundstücken mit Erde, mit Ausnahme des Aufbringens von Rasenteppichen, die der Begrünung dienen sollen, sowie von Pflanzen in Behältern.“

Zudem sind Erdbewegungen wie folgt definiert: „Transport der Bodenmaterialien vom Ursprungsort, der Entstehungseinrichtung von Pflanzenproduktionserden oder der zugelassenen Einrichtung zu einem Empfängerort oder einer zugelassenen Einrichtung“.

Angesichts der Definitionen der Begriffe „Empfängerstandort“ (der sich auf die Nutzung der Erden bezieht) und „zugelassene Einrichtung“ (was niemals Carbonbeton beinhaltet), unterliegt die Entsorgung in Deponien (Bodenbeschaffenheitsprüfung und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit), nicht dem Erlass der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit. Für diesen Vorgang gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abfalldekrets.

Dies können Sie der Definition von Boden in Art. 1, 18° entnehmen: „Feststoff, aus dem der Boden besteht und der infolge von Aushub-, Behandlungs- oder Waschvorgängen bewegt wird“ Boden fällt unabhängig von seiner Art in den Geltungsbereich des Erlasses der wallonischen Regierung zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit.

Im Falle von Bodenchargen, die außerhalb der Wallonischen Region entsorgt werden, sind eine Beschaffenheitsprüfung und eine Bewegungsmeldung erforderlich.

Im Falle der Wiederverwendung von Aushuberde an einem „verdächtigen“ Ursprungsort, müssen seitens Walterre ein Bericht über die Bodenbeschaffenheit und ein Beschaffenheitsprüfzertifikat des Bodens ausgestellt werden.

Da die Erde den Ursprungsort nicht verlässt, ist kein Dokument zur Rückverfolgbarkeit erforderlich.

Nein, es muss die Parzelle berücksichtigt werden, auf der die Erdarbeiten ausgeführt werden.

Ja.

Ein Bodenprüfzertifikat, das angibt, dass keine Untersuchung durchgeführt wurde, genügt, um die Parzelle als unverdächtig einzustufen.

Nein.

Diese Erde entspricht der Erde gemäß Artikel 2, 1°.

Dabei handelt es sich um organoleptische Beobachtungen, die visuell wahrgenommen werden bzw. (den Geruch von Kohlenwasserstoffen, Verschmutzung, …) bei der Entnahme von Bodenproben oder dem Aushub von Erden. In diesem Fall muss ein Bericht über die Bodenbeschaffenheit erstellt werden.

Ja.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass Analyseergebnisse, die bei Untersuchungen des Auffüllungs- bzw. Aufschüttungsorts in einer Orientierungsstudie, einer Charakterisierungsstudie oder einer kombinierten Studie erlangt wurden, gültig für die Verwendung im Bodenbeschaffenheitsbericht sein können.

Der Erlass der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zu Bodenmanagement und Bodenrückverfolgbarkeit (AGW du 5 juillet 2018 relatif à la gestion et à la traçabilité des terres) bezieht sich auf Analyseergebnisse, die bei der Untersuchung des Auffüllungs- bzw. Verschüttungsorts im Rahmen einer Orientierungsstudie, einer Charakterisierungsstudie oder einer kombinierten Studie erlangt wurden. Es obliegt also dem Experten nachzuweisen, ob die Ergebnisse für die Aushubzone repräsentativ sind.

Ja.

Nein.

Eine Überschreitung der Grenzwerte für Asbest ist nicht zulässig.

Es ist möglich, eine nutzbare Bodencharge an einem Empfängerort der Nutzungsart II mit einer nutzbaren Bodencharge für einen Empfängerort der Nutzungsart V neu zu gruppieren. Die Verwertung kann jedoch nur an einem Empfängerort vom Typ V durchgeführt werden.

Ihnen stehen zwei Lösungen zur Verfügung:

– Entrichten Sie eine Zahlung in der entsprechenden Höhe der Antragsbearbeitung und hängen Sie den Zahlungsbeleg an. Das auf der Website von Walterre verfügbare Berechnungs-Tool hilft Ihnen dabei, diesen Betrag einzuschätzen;

– Entrichten Sie als Zahlung eine Rückstellung, die eine bestimmte Anzahl von Anträgen abdecken kann. Diese Rückstellung dient der Begleichung Ihrer Rechnung und sorgt dafür, dass künftige Anträge nicht blockiert werden.

Die Bearbeitungsgebühren sind auf das Bankkonto der Walterre ASBL (BE68 7320 5232 9834) zu überweisen, unter Angabe der Firmennummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie der Antragsnummer.

Zum Beispiel für den Antrag 00001025 : 0717.645.194/1025 »

Für die Zahlung einer Rückstellung geben Sie bitte die Firmennummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an sowie den Vermerk „Vorläufiger Saldo“.

Wenn Sie sich in einer nicht im Kataster eingetragenen Zone befinden, ist es durchaus möglich, einen zertifizierten Auszug aus der DZB zu erhalten. Dafür gibt es zwei Lösungen:

  • Entweder die inoffizielle Version: Wählen Sie auf der Website der DZB die Funktion „Polygon“, nachdem Sie auf das kleine „Stethoskop“ geklickt haben und rahmen Sie dann die gewünschte Zone ein, indem Sie die Zone mit einem Doppelklick schließen. Zudem ist es möglich, diese Zone in den Einkaufswagen zu legen und den entsprechenden Auszug zu kaufen.

Die Gebühr für einen zertifizierten Auszug für eine nicht im Kataster verzeichnete Zone beläuft sich auf 130 €.

Ein Bodenbeschaffenheitszertifikat ist für den Abtransport von Böden von einer Baustelle erforderlich, wenn:

  • es sich um einen verdächtigen Standort handelt;
  • es sich um keinen verdächtigen Standort handelt, aber das Volumen der abzutransportierenden Aushubböden bei über 400 m³ liegt.

Wenn kein Bodenbeschaffenheitszertifikat vorliegt, kann der Unternehmer, der für den Abtransport der Bodenmaterialien zuständig ist, den Transport nicht durchführen und muss den Bauträger darüber in Kenntnis setzen.

Unter Umständen können die Arbeiten auf der Baustelle erst dann fortgesetzt werden, wenn ein Bodenbeschaffenheitszertifikat vorliegt, was der Verantwortung des Bauträgers obliegt.

Walterre stellt kein Transportdokument aus, wenn das Volumen der Bodenmaterialien 400 m³ überschreitet.

Der Einspruch ist an folgende Anschrift zu richten:

Abteilung Boden und Abfälle (Département du Sol et des Déchets) – DSD

Zu Händen des Generalinspektors

Avenue Prince de Liège 15

B – 5100 Namur (Jambes)

Die zu befolgenden Verfahren sind in den folgenden Artikeln definiert:

  • 10§2: Prüfzertifikat Bodenbeschaffenheit;
  • 17§3: Erdtransportdokumente;
  • 18§4: Dokumente über Neugruppierung von Bodenmaterialien.