Die Verwendungsart eines Empfängergrundstücks wird auf dieselbe Art bestimmt wie beim Ursprungsgrundstück (vgl. die Frage: ‚Wie bestimmt man die Verwendungsart des Ursprungsgrundstücks?‘ ), mit dem Unterschied, dass bei einem Widerspruch zwischen der Rechtslage gemäß Absatz 1 und der Verwendungsart gemäß Absatz 2, die sensibelste Verwendung zu berücksichtigen ist.

Ein Beispiel:

Der Empfängerort ist ein Hotel, das laut Sektorenplan in einem „Waldgebiet“ liegt. Das Waldgebiet im Sektorenplan bedingt eine Verwendung nach Typ I (Anhang 2 des Bodendekrets), während die tatsächliche Verwendung des Grundstücks als Hotel eine Verwendung nach Typ IV (Anhang 3 des Bodendekrets) bedingt. Da die sensibelste Verwendungsart für den Empfängerort maßgeblich ist, ist eine Verwendung nach Typ I „Naturgebiet“ für diesen Empfängerort zu berücksichtigen.