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Unternehmen, die für Landbewegungen verantwortlich sind

Als ein Unternehmen, dasAls ein Unternehmen, das in den Bereichen Erdbau, Bauwesen und Baudienstleistungen tätig ist, ist es für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir uns auf unsere Kunden verlassen können.nWenn Sie an der Sanierung von Böden oder am Transport beteiligt sind, sind Sie mit der Entsorgung von Erdaushub befasst. Für den Transport von Erdreich muss bei der VZW Walterre ein Transportdokument beantragt werden.  

Das Unternehmen das über den Bestimmungsort des Bodens entscheidet und den Transport durchführt oder durchführen lässt. wird als das verantwortliche Unternehmen für den Erhalt dieses  Transportdokuments. Das Dokument wird nach der Meldung von Landbewegungen (NMT) auf der Walterre-Plattform ausgestellt.

Zu diesem Zweck muss das Unternehmen über ein Konto auf dieser Plattform verfügen. Die Anmeldung erfolgt über den folgenden Link: Allgemeines Formular

Reiseführer

Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen

Für die Verwendung an einem Empfängerstandort enthält das Land keine gefährlichen Abfälle und weder Masse noch Volumen :
1° mehr als 1% ungefährliche Baustoffe und Bauabfälle, die keine Inertstoffe sind;
2° mehr als 5 % organisches Material wie Holz oder Pflanzenreste ;
3° mehr als 5 % inerter Bauschutt aus Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik, bituminösen Materialien ;
4° mehr als 50% steinige Materialien natürlichen Ursprungs, wie z.B. Steinschüttungen.
Für Straßenbauland, das für den Unterbau einer anderen Straße verwendet wird, wird der maximal zulässige Gehalt an inertem Bauschutt auf 10 % erhöht.

Wir bieten Ihnen eine Übersicht über die verschiedenen Arten möglicher Walterre-Codes:

– Code 1X: Land, das einer Qualitätskontrolle durch einen von Walterre bestätigten TQR unterzogen wurde. „X“ ist eine Zahl zwischen 1 und 5 oder 9, abhängig von der Art der Nutzung
– Code 2X: Land, das keiner Qualitätskontrolle unterzogen werden muss (Volumen < 400 m³ und Land, das nicht den Anforderungen entspricht). „X“ ist eine Zahl zwischen 1 und 5, abhängig von der Art der Nutzung des Grundstücks
– Code 10: Boden, der analysiert werden muss, aber zu einer zugelassenen Anlage geschickt wird, bevor die Qualitätskontrolle des Bodens gemäß Art. 6 §2 Abs. 2 AGW Erde durchgeführt wird
– Code 99: Boden aus Sanierungsmaßnahmen (Sanierungsplan oder Maßnahme der unmittelbaren Verwaltung), der in einem zugelassenen Behandlungszentrum behandelt werden muss.

Für weitere Informationen über die Walterre-Codes verweisen wir Sie auf die Erläuterungen zur Walterre-Codierung hier.

Das Transportdokument muss beantragt werden, wenn auf einer Baustelle mehr als 20 m³ Bodenaushub (ca. 2 LKWs) abtransportiert werden müssen oder wenn Boden von einem verdächtigen Standort abtransportiert wird. Auch für das auf die Baustelle importierte Erdreich muss ein Transportdokument vorliegen. Dieses Dokument muss vor dem Transport des Bodens eingeholt werden.

Wenn der Boden jedoch am ursprünglichen Ort (auf der Baustelle) wiederverwendet wird, muss das Transportdokument nicht eingeholt werden.

Wenn auf der Baustelle mehr als 400 m³ Boden anfallen oder der Herkunftsort verdächtig ist, ist es wichtig, dass Sie den Bauherrn/Bauträger nach der Referenz fragen. Qualitätskontrollzertifikat für Böden (TQC) zu beantragen. Dies ist notwendig, um die Notifizierung der Bodenbewegung (TMB) zu erstellen , falls diese bereits vorab eingeholt wurde.

Das Unternehmen führt die Benachrichtigung über Erdbewegung (Earth Movement Notification, EMN) elektronisch über unsere Website Online-Plattform..

  • Einevollständige und zulässige Notifizierung einer Erdbewegung zu einer genehmigten Anlage (NMT to IA) führt innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Eingang bei Walterre VoG zur Ausstellung eines Transportdokuments.
    Diese Mitteilung muss erfolgen, wenn das Land für eine
    genehmigte Anlage bestimmt ist. Eine genehmigte Anlage ist eine Einrichtung zur vorübergehenden Lagerung, Sortierung, Zusammenstellung, Vorbehandlung und/oder Behandlung von Böden. Mit anderen Worten, eine Genehmigte Anlage kann als Zwischenstation zwischen dem Abtransport des Bodens von der Baustelle und derVerwertung auf einem Empfängeranlage..
  • Eine Meldung einer Erdbewegung an eine Empfangsstelle (NMT to SR) Die vollständige und zulässige Meldung führt zu einer innerhalb von 48 Stunden ab dem Tag nach ihrem Eingang beim VoE Walterre zur Ausstellung eines Transportdokument.

  • Die Notifizierung muss erfolgen, wenn das Land direkt an einen anderen Ort gebracht wird. Die Empfängerseite. Die Empfängerstandorte sind die endgültige Bestimmung des Bodens, der Ort, an dem er verwertet werden soll. Es kann sich um einen Steinbruch handeln, der aufgefüllt werden soll, oder um ein Gelände, das planiert werden soll. Kurz gesagt, jedes Gelände, auf das Erde importiert wird, um sie zu verwerten.

Anleitungen und Videos zur Einführung einer „Notice of Earth“. „Benachrichtigung über Erdbewegungen“. sind auf unserer Website verfügbar. Website. Ceux-ci vous indiquerons pas-à-pas les marches à suivre.

Sobald die NMT durchgeführt und von der ASBL Walterre validiert wurde, wird die Transportdokument auf der Walterre-Plattform verfügbar sein. Es wird eine E-Mail-Benachrichtigung über die Ausstellung des Transportdokuments verschickt.

Der Bauherr muss ebenfalls auf der Plattform registriert sein, um die Dokumente zur Rückverfolgbarkeit des Bodens einsehen zu können (Privatpersonen sind nicht verpflichtet, sich zu registrieren). Die Registrierung erfolgt über das Allgemeines Formular.

Das Unternehmen, das die Verwertung dieser Böden durchführt, wird die auf der Registerkarte Verwerter beschriebenen Anforderungen befolgen.

  • Wenn auf der Baustelle mehr als 400 m³ Boden anfallen oder der Herkunftsort verdächtig ist, ist es wichtig, dass Sie den Bauherrn/Bauträger um die Referenznummer des Qualitätskontrollzertifikats für Boden (TQC) bitten, um die Notifizierung der Bodenbewegung (NMT) zu erstellen, falls diese bereits vorab erhalten wurde. Die Referenznummer des TQCC (WT0XXXXXX) wird bei der Einreichung des Antrags benötigt.

Wenn die Baustelle keinen TQCC erfordert, müssen die folgenden Informationen gesammelt werden:

  • Die Adresse der Baustelle und die Katasterparzellen;
  • Die Identität des Auftraggebers und des Beförderers;
  • Die Art der Nutzung des zu entsorgenden Bodens;
  • die Bestimmung des Landes (genehmigte Anlage oder Empfängerstandort);
  • Das Volumen des zu entsorgenden Bodens.

Um festzustellen, ob die Empfangsstation mit dem Land kompatibel ist, müssen Sie ihre Kodierung mit der des Landes vergleichen. Sie können das Land zu einem Empfangsort senden, der die gleiche oder eine höhere Qualität hat. In der folgenden Abbildung ist eine Abwärtsbewegung erlaubt, aber eine Aufwärtsbewegung ist nicht erlaubt.

Beispiele :

Land I nach Typ IV: Genehmigt
Land III nach Typ V: Genehmigt
Land V nach Typ II: Abgelehnt

Anträge, die in der Walterre-Plattform eingegeben werden, unterliegen einer Bearbeitungsgebühr, deren Höhe von der Menge des umzusiedelnden Landes abhängt.

In der Registerkarte „Rechnungsstellung“ steht Ihnen eine Berechnungshilfe zur Verfügung, mit der Sie die Höhe der Bearbeitungsgebühr abschätzen können.

Gemäß der EU-Verordnung 1013/2006 unterliegt Bodenaushub dem Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Dies bedeutet, dass die Entsorgung von Boden zwischen zwei Mitgliedsstaaten (Luxemburg-Belgien, Belgien-Frankreich, …).

Dies muss vor jeder Mitteilung über Landbewegungen erfolgen.

Die Notifizierungsunterlagen müssen vom Exporteur an die Exportbehörde (in Wallonien: SPW-ARNE, Département du Sol et des Déchets, Avenue Prince de Liège 15, 5100 Jambes) in so vielen Exemplaren geschickt werden, wie es zuständige Behörden gibt. Dies bedeutet, dass zwei Exemplare benötigt werden, wenn es kein Transitland gibt.

Der Notifizierungsordner besteht aus (bitte Reihenfolge einhalten) :

  1. Ein weitergeleitetes Schreiben: Es ist ratsam, die Nummer der betreffenden Mitteilung deutlich sichtbar als Referenz anzugeben (ohne Leerzeichen oder andere Zeichen);
  2. das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Notifizierungsformular (im Original in der Originalausfertigung der Akte für die Einfuhrbehörde);
  3. die vorausgefüllte Version des Bewegungsdokuments (die noch nicht unterschrieben werden muss) ;
  4. Vertrag(e) ;
  5. Finanzielle Sicherheit, deren Berechnung und Begründung (das rechtsgültig unterzeichnete Original der Sicherheit muss der Ausfuhrbehörde vorliegen);
  6. Liste der Transportunternehmen, falls es mehr als ein Transportunternehmen gibt (Anm.: ihre Genehmigungen und Versicherungen sind in den dafür vorgesehenen Abschnitt unten einzutragen);
  7. alle anderen im Notifizierungsformular angekündigten Anlagen (im Falle von Verweisen auf eine Anlage (aus Platzmangel oder anderen Gründen)) ;
  8. Beschreibung des betreffenden Abfalls (Herkunft, Produktionsprozess, Beschreibung, Zusammensetzung und Eigenschaften) ;
  9. wenn der Abfall vor der Verbringung gesammelt und/oder gebündelt wird, die Liste der Erzeuger (Anm.: Die Genehmigungen des Sammlers und/oder der Sammelstelle sind in den dafür vorgesehenen Punkt unten einzutragen);
  10. Beschreibung des Behandlungsverfahrens (Anm.: Genehmigungen und Versicherungen der Behandlungsanlage sind in dem dafür vorgesehenen Punkt zu platzieren) ;
  11. die Kosten der Verwertungsmaßnahme und die Materialbilanz, die den Verbleib des verbrachten Abfalls angibt (verwerteter Anteil, Bestimmungsort und geschätzter positiver oder negativer Wert sowie Anteil der entsorgten Rückstände, Bestimmungsort und Kosten);
  12. im Falle von Zwischenbehandlungen (R12, R13, D13, D14 oder D15) die Beschreibung der folgenden Behandlungen und eine Liste der nachfolgenden Behandlungsanlagen;
  13. Genehmigungen und Versicherungen der Transportunternehmen, der Behandlungsanlage und anderer Beteiligter ;
  14. alle anderen Elemente, die in Anhang II der EU-Verordnung 1013/2006 vorgesehen oder für die Anmeldung erforderlich sind.

Die Elemente, die der Anmeldung beizufügen sind, sind auch in der Verordnung (EG) Nr. …. Anhang II der Verordnung EU 1013/2006..

Ein Vertrag muss zwischen dem Notifizierenden Exporteur, dem Empfänger und, wenn dieser nicht mit dem Empfänger identisch ist, dem Verwerter/Entsorger geschlossen werden. Dieser Vertrag muss der Notifizierung beigefügt werden und muss die Klauseln enthalten, die durch oder gemäß der EU-Verordnung 1013/2006 vorgeschrieben sind (siehe Anhang). Ein Mustervertrag (Anm.: von der niederländischen Behörde erstellt, in englischer Sprache) ist unter diesem Link verfügbar.

Wenn der Notifizierer ein Makler oder Händler ist, muss der Vertrag zwischen diesem und dem Hersteller oder Einsammler, der ihn zur Einreichung des Notifizierers ermächtigt, ebenfalls beigefügt werden.

Eine finanzielle Sicherheit Die Berechnung, die Nachweise und das Muster werden insbesondere von der Ausfuhrbehörde vorgeschrieben (siehe Anhang für Ausfuhren aus Wallonien).

Die Ausfuhrbehörde muss das Original der Bürgschaftsurkunde erhalten, die vom Bürgen ordnungsgemäß unterzeichnet wurde.

Die zuständigen Behörden erheben für die Notifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen eine Gebühr (Bearbeitungsgebühr).

Für die Wallonische Region betragen diese Bearbeitungsgebühren :

  • 250 € pro Zustellungsformular, wenn es von der Wallonischen Region ausgestellt wurde, und
  • einem Betrag, der auf der Grundlage der maximalen Anzahl der in der Benachrichtigung vorgesehenen Transporte (Feld 4 der Benachrichtigung) multipliziert mit 10 € berechnet wird (AGW vom 19/07/2007).

Die Zahlung dieser Gebühren muss im Voraus (bei Erhalt des Formulars oder bei der Entscheidung) durch Überweisung auf das Konto BE 42 0910 1186 5654 des Öffentlichen Dienstes von Wallonien (BIC: GKCCBEBB) erfolgen. Die Überweisung muss die Nummer des betreffenden Bescheids enthalten, falls diese bereits vergeben wurde, oder die Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf ein nummeriertes Formular handelt, sowie die E-Mail-Adresse, an die der Dienst das Formular senden soll.

Landtransporter

Jedes Unternehmen, das ausgehobenen Boden transportiert, muss über eine Registrierung verfügen, die vom SPW-ARNE ausgestellt wird. Der Abtransport des Bodens muss durch einen Transporteur erfolgen, der als „Transporteur von anderen als gefährlichen Abfällen“ registriert ist. Die offizielle Liste der bei der Wallonischen Region registrierten Transportunternehmen ist auf der Website des SPW verfügbar. Der Antrag ist kostenlos und wird innerhalb von 30 Tagen bearbeitet. Informationen über die Registrierung und das Formular, das an den SPW-ARNE zu senden ist, sind verfügbar. hier.

Das Unternehmen, das den Bestimmungsort des Bodens auswählt, ist dafür verantwortlich, das “ Transportdokument “ zu erhalten, das von der VZW Walterre ausgestellt wird. Das Unternehmen leitet dieses Dokument dann an den Transportunternehmer weiter.

Die Fahrzeuge, die die Böden transportieren, müssen mindestens zwei Exemplare dieses “ Transportdokuments“ mit sich führen. Um in das Dokument aufgenommen zu werden, muss das Unternehmen, das den Transport durchführt, auch in der Plattform registriert sein. Die Registrierung in der Plattform erfolgt über das allgemeine Formular.

Eine dieser Ausfertigungen wird dem Transportunternehmen zur Verfügung gestellt. wird vom Transporteur aufbewahrt und dasandere Exemplar wird dem Empfänger des Bodens ausgehändigt, sei es der Betreiber einer genehmigten Anlage (Deponie, Siebanlage, Sammelstelle oder Behandlungsanlage für Boden) oder der Verwerter an einem Empfängerstandort (Aufschüttungsstandort).

Das für den Transport registrierte Unternehmen bewahrt (mindestens 5 Jahre lang) alle Transportdokumente auf, um daraus ein Register der transportierten Abfälle zu erstellen.

Valorisierung, wo kann ich mein Land deponieren?

Die Karte unten zeigt die Verteilung der Empfängerstandorte in Wallonien (die einer Veröffentlichung hier zugestimmt haben) sowie die Anlagen, die für die Aufnahme von Erdaushub zugelassen sind und auf der Walterre-Plattform registriert sind. Klicken Sie auf einen Standort, um die notwendigen Informationen für eine Kontaktaufnahme zu erhalten. Um die Karte in einem größeren Format zu sehen, klicken Sie auf das Symbol „utiliTERRE.be“.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen dienen der Popularisierung eines Gesetzestextes und ersetzen nicht den Inhalt des AGW vom 5. Juli 2018 über die Verwaltung und Rückverfolgbarkeit von Flächen.