• Aushuberde, die aus einem nicht verdächtigen Ursprungsort mit einem 400 m³ nicht übersteigenden Volumen stammt und die an einem Standort (oder einer Zone) mit gleicher oder weniger sensibler Verwendungsart wiederverwendet wird;
  • Aushuberde, die aus einem nicht verdächtigen Standort stammt, in einer Zone mit der Verwendungsart I (natürlich) oder II (landwirtschaftlich) ausgehoben wurde und die an einem Empfängerstandort der gleichen Verwendungsart wiederverwendet wird; zudem muss diese Wiederverwendungszone vom Bauherren bestimmt werden, der außerdem über ein dingliches Recht am Empfängerstandort verfügt.
  • Aushuberde, die im Rahmen von öffentlichen Straßenbauarbeiten bewegt und beim öffentlichen Straßenbau wiederverwendet wird (Straßenbauerde), sofern sie den Ausnahmekriterien von Artikel 6 entspricht, wie folgt:
    • Ungeachtet des normalen Straßenbetriebs stammt die Erde aus einem unverschmutzten Boden; Jegliches organoleptische Anzeichen von Umweltbelastung macht eine Beschaffenheitsprüfung erforderlich;
    • Der Empfängerstandort wird vom Bauherrn des öffentlichen Bauwerks bestimmt;
    • Die Verwendungszone …
      • befindet sich nicht in einer Präventivzone eines Bauwerks zur Grundwasserentnahme […];
      • fällt nicht unter die geschützten Lebensräume […];
      • ist nicht einem natürlichen Risiko oder einer größeren geotechnischen Belastung […] wie einer Überschwemmung […], dem Sturz einer Felswand [ …], einem Erdrutsch, einer Karsterscheinung, einer Bodensetzung […] oder einer seismischen Gefahr ausgesetzt;
      • ist kein Forst- oder Feldweg, kein an einer Straße entlang verlaufender Weg des Autonomen Netzes langsamer Wege „Ravel“, keine Forststraße oder Verkehrsweg, deren/dessen dem öffentlichen Verkehr geöffnete Fahrbahn eine Breite von 2 Metern oder weniger aufweist;
    • In den der Öffentlichkeit zugänglichen Zonen ohne Belag wird die ursprüngliche Deckschicht aus Erde auf einer Dicke von mindestens zwanzig Zentimetern wieder aufgelegt bzw., falls sich dies als technisch unmöglich erweist, eine den Bedingungen der Artikel 13 und 14 entsprechende Erdschicht mit derselben Breite (siehe Antwort auf die Frage 26) aufgetragen.
  • Aushuberde, die im Rahmen der Handlungen und Arbeiten zur Sanierung eines Grundstücks, das Gegenstand eines von der Behörde genehmigten Sanierungsprojekts ist, ausgehoben und in eine zugelassene Anlage für die Behandlung von verunreinigter Erde transportiert wird.